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II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung
1. Bedeutung der Elternvertretung
Natürlich haben Eltern das Recht – aber auch die Pflicht –, an der Erziehung ihres
Kindes in der Schule mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht nehmen Eltern als
Vertreter ihres Kindes im persönlichen Kontakt mit der Schule und auch durch die
vom Gesetzgeber an den verschiedenen Schularten eingerichteten Gremien der
Elternvertretung wahr, zum Beispiel durch:
•
Kontakte zur Elternvertretung sowie Teilnahme am Informations- und Erfahrungs-
austausch in Elternversammlungen,
•
Beteiligung an der Wahl von Elternvertretern; dazu gehört selbstverständlich auch
die Kandidatur für ein solches öffentliches Ehrenamt und die Mitwirkung in der
Elternvertretung.
Die Elternvertretung an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Bayern
erfüllt einen im BayEUG, der BaySchO bzw. den Schulordnungen festgelegten
Auftrag. Es geht dabei um die Wahrnehmung der Belange der gesamten Eltern-
schaft bzw. größerer Gruppen einer Schule. Die Elternvertretung nimmt die Interes-
sen der Eltern gegenüber der Schule und dem Sachaufwandsträger wahr. Sie ver-
mittelt aber auch beim Interessenausgleich zwischen Schule und Elternschaft. Bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird sie von der Schulleitung und dem Sachauf-
wandsträger unterstützt.