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– Der Widerspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist, also der
angefochtene Verwaltungsakt gegen Rechtsvorschriften verstößt oder einen
bestehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum in fehlerhafter Weise
konkretisiert und der Betroffene in seinen Rechten verletzt wurde. In diesem
Fall ist demWiderspruch abzuhelfen.
– Für den Erlass des Widerspruchsbescheids gegen einen Verwaltungsakt der
Schule ist in der Regel die nächsthöhere Behörde zuständig. Sollte die Schule
für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig sein, beschließt innerhalb
der Schule die Lehrerkonferenz über alleWidersprüche gegen Verwaltungsakte
der Schule. Der Widerspruch ist zurückzuweisen, sofern er unzulässig oder
unbegründet ist, also z.B. der Widerspruch nur mündlich oder verspätet ein-
gelegt wurde, sich nicht auf einen Verwaltungsakt bezieht oder der angefochtene
Verwaltungsakt rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Widerspruchsbescheid
ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
– Hat ein Schüler die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten oder eine Prüfung
oder die Probezeit nicht bestanden, so gibt der Widerspruch noch nicht das
Recht zum Vorrücken; er verleiht auch nicht die Rechtsstellung, die eine
bestandene Prüfung oder Probezeit vermittelt.
•
Klage
An Stelle des Widerspruchs oder nach Erhalt des Widerspruchsbescheids kann
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage muss
den Kläger, den Beklagten (bei staatlichen Schulen: Freistaat Bayern) und den
Streitgegenstand bezeichnen und soll einen konkreten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der ange-
fochtene Bescheid und ggf. der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in
Abschrift beigefügt werden.
Hinsichtlich der Einhaltung der Frist und der Erfolgsaussichten der Klage darf auf
die obigen Ausführungen zumWiderspruch verwiesen werden.
•
Einstweiliger Rechtsschutz
Sofern durch Einlegung einesWiderspruchs und/oder durch Erhebung einer Klage
eine Entscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts für die Schülerin
bzw. für den Schüler zu spät kommen würde, könnten ggf. zeitgleich Anträge im
einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden.
§ 73 Abs. 1 VwGO
§§ 80 Abs. 5 u. 123 VwGO
I. Rechte und Pflichten der Eltern