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3. Klassenelternsprecher (KES)
An
Grundschulen und Mittelschulen
nehmen laut Gesetz die Klasseneltern-
sprecher (KES) die Interessen der Eltern der Schüler einer Klasse wahr. Deshalb halten
die KES durch Veranstaltungen und Mitteilungen engen Kontakt zu den Eltern. Die
Klassenleiter informieren die KES von sich aus über alles, was im Bereich Unterricht
und Erziehung von allgemeinem Interesse für Eltern ist, und geben bei Bedarf Auskunft.
An
Grundschulen
und
Mittelschulen
werden in jedem Schuljahr für alle Klassen
KES gewählt. DieWahlmodalitäten der Klassenelternsprecher sind in der BaySchO
geregelt.
An
Förderzentren
gibt es keine KES, sondern lediglich einen für zwei Jahre gewählten
Elternbeirat.
An
Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen
können nach Beschluss
des Elternbeirats Klassenelternsprecher für alle oder einzelne Jahrgangsstufen als
„Helfer des Elternbeirats“ gewählt werden. Über das Wahlverfahren der Klassen-
elternsprecher entscheidet der Elternbeirat.
4. Elternbeirat (EB)
„Der Elternbeirat ist die
Vertretung
der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und
Schüler sowie der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und
Schüler einer Schule. (…) Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von
allgemeiner Bedeutung sind.“
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Elternbeirats:
1. Pflicht zur Zusammenarbeit
2. Mitbestimmungsrechte
3. Mitwirkungsrechte
4. Veranstaltungen des Elternbeirats
5. Anregungen durch die Eltern
6. Teilnahme an Beratungen des Schulforums
Aufgaben und
Wirkungsmöglichkeiten
Art. 65 Abs. 2 BayEUG
Rechtliche Grundlagen
und Wahlmodalitäten
Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HS 1 BayEUG,
§ 13 BaySchO
Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HS 2 BayEUG
Art. 65 Abs. 1 BayEUG
Aufgaben, Rechte
und Pflichten
Juristische
Begrifflichkeit
Bedeutung
„im Einvernehmen“ mit Zustimmung
„im Benehmen“
qualifiziertes Anhörungsrecht: Möglichkeit zur Stellung-
nahme; Einbeziehung in die Erwägungen; Entscheidung
der Behörde dann aber nach pflichtgemäßem Ermessen
„in Abstimmung“
ähnlich „im Benehmen“, aber näher bei der Mit-
bestimmung durch die Herstellung des Einvernehmens
als bei der einfachen Mitwirkung durch Mitsprache
„Anhörung“
umfassende, rechtzeitige Unterrichtung und Gelegenheit
zur Stellungnahme