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Beim Recht auf Mitwirkung
(=
im Benehmen
oder
in Abstimmung mit dem
Elternbeirat)
muss der Elternbeirat informiert werden und er kann seine Auffas-
sung darlegen. Die Entscheidung trifft unter Berücksichtigung der Position des
Elternbeirats die Schulleitung. Dabei soll sie die Auffassung des Elternbeirats berück-
sichtigen, sie muss sie aber nicht übernehmen. Dieses Mitwirkungsrecht besteht
in folgenden Bereichen:
•
bei der Entscheidung über die
Einführung zugelassener und nicht zulassungs-
pflichtiger Lehrmittel
an der Schule;
•
bei der Abstimmung über die
Anschaffung der sog. übrigen oder sonstigen
Lernmittel
durch die Eltern. Das BayEUG sieht außerdem vor, dass sich Schule
und Elternvertretung auf Höchstbeträge bei der Anschaffung einigen können;
•
bei der Festlegung eines
jährlichen Höchstbetrages für schulische Veranstal-
tungen
(durch das Schulforum);
•
beim
Erlass einer Hausordnung für Grund- und Förderschulen;
•
bei der
Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen;
•
bei
Abweichungen von den regulären Sprengelgrenzen
der Schule bei
aktuellem Anlass;
•
bei der Durchführung von einigen besonders einschneidenden
Ordnungsmaß-
nahmen
ist der Elternbeirat auf Antrag des Schülers oder der Erziehungsberech-
tigten anzuhören.
Über die genannten Punkte hinaus kann sich der Elternbeirat weiterer Themen
annehmen, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, wie z.B. Fragen des
Unterrichts und der Erziehung, des äußeren Schulbetriebs und der Gestaltung des
Schullebens.
Es ist Aufgabe des Elternbeirats, „den Eltern (…) in besonderen [vomEB organisier-
ten]
Veranstaltungen
Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu
geben“.
Elternbeirat oder Klassenelternsprecher können für die Eltern einer Klasse bzw. einer
oder mehrerer Jahrgangsstufen Veranstaltungen in eigener Verantwortung durch-
führen. Sie sind eine guteMöglichkeit, um schulische Themen in einer etwas zwang-
loseren Atmosphäre zu behandeln. Bei den von ihm veranstalteten Elternversamm-
lungen hat der Elternbeirat einen großen Spielraum bei der Themensetzung und er
hat die Möglichkeit, Referenten oder Experten gemäß seinen Vorstellungen einzu-
laden. Schulleitung und Lehrerschaft können zu einem solchen Treffen natürlich
eingeladen werden, sie müssen jedoch nicht teilnehmen.
3. Mitwirkungsrechte
Art. 51 Abs. 3 BayEUG
Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 BayEUG
Art. 51 Abs. 4 BayEUG
Art. 69 Abs. 4 Satz 4 BayEUG
§ 3 Abs. 2 VSO-F i.V.m. § 4 Abs. 1 VSO
Art. 26 Abs. 2 BayEUG
Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayEUG
Art. 42 Abs. 2 u. 7 BayEUG
Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayEUG
Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG
4. Veranstaltungen des
Elternbeirats
Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayEUG
II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung