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Es ist Aufgabe des Elternbeirats, das
„Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern
und den Lehrkräften,
die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen
und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen.“
Das BayEUG weist ausdrücklich auf die beiderseitige Verpflichtung zur
vertrauens-
vollen Zusammenarbeit
hin. Aber natürlich lässt sich dieses Vertrauen nicht einfach
einfordern, sondern es muss im Zusammenwirken beider Erziehungspartner ständig
neu geschaffen werden. Einen Teil dieser Aufgabe übernimmt laut Gesetz die Eltern-
vertretung.
Was bedeutet das für die Praxis?
•
Elternvertreter, Eltern und Schule sollten regelmäßig gemeinsam die Qualität der
Informationsangebote reflektieren und ggf. nach Verbesserungsmöglichkeiten
suchen.
•
Klassenelternversammlungen sind für viele Erziehungsberechtigte eine
gute Möglichkeit, sich über schulische Themen zu informieren und die anderen
Eltern kennen zu lernen. In diesem Zusammenhang können die Erziehungsbe-
rechtigten ihr Antragsrecht zur Durchführung von Klassenelternversammlungen
nutzen und Vorschläge für die zu behandelnden Themen machen.
•
Weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der Kontakte zwischen Schule und
Elternhaus bieten Schulfeste und Tage der offenen Tür. Die Anregung dazu kann
auch vom Elternbeirat ausgehen. Die Eltern sollen dabei Gelegenheit erhalten,
einen möglichst realitätsnahen Einblick in die Arbeit der Schule zu gewinnen.
Es ist Aufgabe des Elternbeirats, „das
Interesse der Eltern für die Bildung und
Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren
“.
Hier ist zwischen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten zu unterscheiden.
Der Elternbeirat
hat das Recht auf Mitbestimmung
, d.h. der Schulleiter
kann nur
mit Zustimmung
des Elternbeirats (= juristisch
„im Einvernehmen mit“
) ent-
scheiden. Dies gilt z.B. für folgende Fälle:
•
bei der Entscheidung über einen
unterrichtsfreien Tag
.
•
bei der Entscheidung über die Durchführung von
Schullandheim-Aufenthalten,
Schul-Skikursen, Studienfahrten, Abschlussfahrten, Fahrten im Rahmen
des internationalen Schüleraustausches,
sofern sie in den einzelnen Schul-
arten vorgesehen sind. Die Schule hat den Eltern auf Wunsch des Elternbeirats
über die Verwendung der Kostenbeiträge für Schulfahrten zu berichten.
1. Pflicht zur
Zusammenarbeit
Art. 2 Abs. 4, Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
und Art. 74 Abs. 1 BayEUG
§ 12 BaySchO
§ 18 Abs. 3 Satz 2 FOBOSO
§ 18 Abs. 3 WSO
Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayEUG
2. Mitbestimmungsrechte
Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 BayEUG
§ 19 Abs. 2 Satz 3 BaySchO
§ 15 BaySchO
§ 20 Abs. 5 FOBOSO
§ 20 Abs. 4 WSO
II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung