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bei der Entscheidung über Grundsätze der Festlegung der

Unterrichts-

zeiten

.

bei der Festlegung der

Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen

der Schule.

bei der Entscheidung über Grundsätze der Durchführung von

Veranstaltungen

in der unterrichtsfreien Zeit.

bei der

Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen,

welche die

Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen.

bei der

Änderung von Ausbildungsrichtungen

und der

Einführung von

Schulversuchen,

bei der Entwicklung des

Schulprofils „Inklusion“

und bei der

Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer

MODUS-Schule.

bei der

Namensgebung für die Schule

.

bei der Entscheidung über das

Konzept zur Verwendung der zusätzlichen

flexiblen Intensivierungsstunden am Gymnasium.

bei bestimmten

MODUS 21-Maßnahmen.

bei bestimmten

Erhebungen

, die sich an die Erziehungsberechtigten richten.

beim

Ersatz des Zwischenzeugnisses

durch ein

dokumentiertes Lernent-

wicklungsgespräch

Eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Elternbeirats macht dieMaßnahme der

Schule rechtswidrig.

§ 20 Abs. 5 FOBOSO

s. o.

s. o.

§ 18 Abs. 1 FOBOSO, §18 Abs.1 Satz 2WSO

Art. 65 Abs.1 Satz 3 Nr.13 BayEUG

Art. 29 Satz 3 BayEUG

§ 15 Abs. 1 Satz 5 GSO

§ 15 Abs. 1 Ziff. 3 BaySchO

§24 BaySchO

§4 Abs. 3 FOBOSO

§ 15 Abs. 11 GrSO