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•
bei der Entscheidung über Grundsätze der Festlegung der
Unterrichts-
zeiten
.
•
bei der Festlegung der
Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen
der Schule.
•
bei der Entscheidung über Grundsätze der Durchführung von
Veranstaltungen
in der unterrichtsfreien Zeit.
•
bei der
Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen,
welche die
Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen.
•
bei der
Änderung von Ausbildungsrichtungen
und der
Einführung von
Schulversuchen,
bei der Entwicklung des
Schulprofils „Inklusion“
und bei der
Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer
MODUS-Schule.
•
bei der
Namensgebung für die Schule
.
•
bei der Entscheidung über das
Konzept zur Verwendung der zusätzlichen
flexiblen Intensivierungsstunden am Gymnasium.
•
bei bestimmten
MODUS 21-Maßnahmen.
•
bei bestimmten
Erhebungen
, die sich an die Erziehungsberechtigten richten.
•
beim
Ersatz des Zwischenzeugnisses
durch ein
dokumentiertes Lernent-
wicklungsgespräch
Eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Elternbeirats macht dieMaßnahme der
Schule rechtswidrig.
§ 20 Abs. 5 FOBOSO
s. o.
s. o.
§ 18 Abs. 1 FOBOSO, §18 Abs.1 Satz 2WSO
Art. 65 Abs.1 Satz 3 Nr.13 BayEUG
Art. 29 Satz 3 BayEUG
§ 15 Abs. 1 Satz 5 GSO
§ 15 Abs. 1 Ziff. 3 BaySchO
§24 BaySchO
§4 Abs. 3 FOBOSO
§ 15 Abs. 11 GrSO