

BayEUG:
Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz
Erläuterungen
GSO:
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
SIE FRAGEN WIR ANTWORTEN
Wenn ein Schüler eine
anerkannte Lese- und
Rechtschreibstörung hat,
dürfen Fehler im Bereich der
Rechtschreibung, die auf
diese Störung zurückge-
führt werden können, nicht
als Fehler gewertet werden.
Natürlich ist es trotzdem
sinnvoll, in dieser Hinsicht
speziell zu üben. Tipps
hierzu können der zustän-
dige Schulpsychologe sowie
die jeweiligen Beratungs-
lehrkräfte geben.
Legastheniker
Mein Sohn ist Legasthe-
niker. Er geht in die 5. Klasse
Realschule und tut sich
schwer, die gelernten und
mündlich wiedergegebenen
Vokabeln richtig aufzuschrei-
ben. Dürfen diese Fehler ge-
rechnet werden?
Birgit H. - M.
Nachsitzen
Meine Tochter, die in die 2.
Klasse geht, war am Montag und
Dienstag krank. Am Mittwoch be-
kam sie zu den täglichen Hausauf-
gaben noch den Auftrag, die wäh-
rend der Krankheit angefallenen
Hausaufgaben bis zum Montag da-
rauf nachzuholen. Dieses Pensum
schaffte sie auch am Wochenende
nicht. Zur Strafe musste sie nach-
sitzen. Gibt es hierzu Regelungen?
Caroline S. – N.
Aus § 17 Satz 1 VSO ergibt sich,
dass ein grundsätzlicher Verzicht
auf Hausaufgaben nicht zulässig
ist und dass Sonn- und Feiertage
und Ferien von Hausaufgaben frei
zu halten sind. Ob und in welcher
Form fehlende Hausaufgaben
nachgeholt werden müssen, legt
die Lehrkraft fest. Hierzu gibt es
keine gesetzliche Regelung. Eine
Nacharbeit kann nach § 73 Satz 1
VSO angeordnet werden. Welche
Aufgaben dort erledigt werden,
liegt im pädagogischen Ermessen
der Lehrkraft.
Exen
mitschreiben
Im Gymnasium meiner Toch-
ter mussten Stegreifaufgaben bis-
her nur die Schüler mitschreiben,
die in der vorausgegangenen Un-
terrichtsstunde anwesend waren.
Jetzt muss mitschreiben, wer am
Tag vor der Stegreifaufgabe in der
Schule war, auch wenn er die
letzte Stunde in diesem Fach ver-
säumt hat. Ist das zulässig?
Thomas G. – F.
Die GSO bestimmt in § 55
Abs. 2, dass Stegreifaufgaben
nicht angekündigt werden
und sich auf höchstens zwei
unmittelbar vorangegangene
Unterrichtsstunden bezie-
hen. In der alten GSO exis-
tierte keine ausdrückliche
Regelung zur Teilnahme an
Stegreifaufgaben nach einer
versäumten Stunde. Die
neue GSO, die seit August
2007 in Kraft ist, enthält in
§ 53 Abs. 2 nunmehr eine
Rechtsgrundlage, die es den
Schulen ausdrücklich ermög-
licht, grundsätzliche Festle-
gungen zur Erhebung von
Leistungsnachweisen zu
treffen. In diesem Zusam-
menhang kann durch die
Lehrerkonferenz (nicht al-
lein durch den Schulleiter)
z. B. entschieden werden,
dass Schüler von Stegreif-
aufgaben befreit sind, wenn
sie am vorangegangenen
Schultag krank waren.
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