

VSO:
Schulordnung für die Volksschulen in Bayern |
RSO:
Schulordnung für die Realschulen in Bayern
VSO-F:
Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung
Notenschlüssel
Mein Sohn besucht die Hauptschule. Ich
hätte zwei allgemeine Fragen. Zum einen: Wie
werden Schulaufgaben gewichtet? Hat ein
Lehrer die Möglichkeit, eine schwierigere
Schulaufgabe vierfach, eine leichtere hingegen
einfach zu werten? Zum anderen: Haben Eltern
ein Recht darauf, den Notenschlüssel einer
Probe zu erfahren?
Norbert P. - S.
In der Hauptschule werden schriftliche Leis-
tungsnachweise durch Probearbeiten erbracht.
Zahl, Umfang und Gewichtung der Probear-
beiten werden von der Lehrkraft in eigener
pädagogischer Verantwortung festgelegt. Sie
hat darauf zu achten, dass sich dadurch ein
objektives, das gesamte Schuljahr bzw. Schul-
halbjahr abdeckendes Leistungsbild ergibt. Es
liegt also im pädagogischen Ermessen der
Lehrkraft, wie sie die Probearbeiten gewichtet.
Der Schulleiter achtet auf einheitliche Anfor-
derungen und Bewertungsmaßstäbe.
Eltern und Erziehungsberechtigte haben
grundsätzlich das Recht zu erfahren, durch
welchen Notenschlüssel eine Note ermittelt
wurde. Auch der Durchschnitt einer Probe-
arbeit sollte mitgeteilt werden.
Bildrechte
Ein Schüler macht während des Unterrichts
Fotos von einer Lehrerin oder einem Lehrer
und schickt sie anschließend seinen Freunden
in einem geschlossenen Forum – ohne Namen
und Kommentar. Macht er sich dadurch straf-
bar? Verletzt er damit die Persönlichkeits-
rechte der jeweiligen Lehrkraft?
Erich B. - M.
Hat ein Schüler im Schulgebäude oder auf dem
Schulgelände ein Mobiltelefon oder ein anderes
digitales Speichermedium ohne Erlaubnis der
Lehrkraft eingeschaltet, so kann das Gerät vor-
übergehend einbehalten werden (vgl. Art. 56,
Abs. 5 BayEUG). Daneben können auch die
schulischen Erziehungs- und Ordnungsmaß-
nahmen nach Art. 86 BayEUG getroffen werden.
Darüber hinaus ist jedoch zu beachten, dass
möglicherweise eine Strafbarkeit nach § 33
Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) in Betracht
kommt. Wer z. B. eine Fotografie eines anderen
ohne dessen Einwilligung verbreitet oder öffent-
lich zur Schau stellt, verletzt dessen beson-
deres, verfassungsrechtlich verankertes
Persönlichkeitsrecht des Rechts am eigenen
Bild nach § 22 KunstUrhG.
Illustrationen: Claudia Bauer, Pinselstrich&Farbenspiel
Hinweis:
Leseranfragen bitten wir
an die Servicestelle der Bay-
erischen Staatsregie-
rung
BAYERN | DIREKT
zu richten.
Bitte beachten Sie, dass bei schulischen Problemen
zunächst mit der Lehrkraft und ggf. der Schulleitung
Kontakt aufgenommen werden sollte.
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