

Die Fachschaftsleitung am Gymnasium in Bayern
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2. Aufgaben: Unterstützen – Beraten – Gestalten – Entwickeln
•
Das betroffene Fachschaftsmitglied erhält zunächst die Möglichkeit, die
eigene Position darzulegen.
•
Grundlage des Gesprächs ist stets argumentative Sachbezogenheit, auf
keinen Fall autoritäres Weisungsgebaren. Dazu gehört aber auch, dass
Kritik früh, inhaltlich klar und präzise formuliert wird.
•
Das Gespräch soll je nach Gegenstand mit klaren und schriftlich fixierten
Zielvereinbarungen enden.
Sicherlich stößt die Fachschaftsleitung manchmal auch an die Grenzen ihrer
Beratungstätigkeit. Dies betrifft vor allem die folgenden Fälle:
Forderung nach hoher
Beratungsintensität
Beratungsresistenz
Kolleginnen und Kollegen, die im-
mer wieder eine Beratung durch
die Fachschaftsleitung einfordern,
müssen auch zurückgewiesen
werden können.
Nimmt die Fachschaftsleitung
eine übertriebene Vereinnahmung
ihrer Person wahr, ist es ange-
bracht, klare Grenzen zu ziehen
– nicht nur im Sinne der eigenen
Gesundheit und Berufszufrieden-
heit, sondern auch, um auf die
Eigenverantwortung der Lehrkräf-
te hinzuweisen und sie darin zu
stärken.
Wenn sich Kolleginnen und Kol-
legen der notwendigen Beratung
verweigern oder gemeinsam
getroffene Zielvereinbarungen
nicht einhalten, muss die nächst
höhere Entscheidungsebene,
also die Schulleitung, einbezo-
gen werden, damit notwendige
Zielvorgaben durch verbindliche
Weisungen ergänzt oder ersetzt
werden können.
Dies ist insbesondere bei fol-
genden klaren dienstrechtlichen
Verstößen erforderlich:
•
Nichteinhaltung des Lehrplans
•
Missachtung von Bestimmun-
gen der Schulordnung, zum
Beispiel in Bezug auf Arbeits-
zeit, Umfang, fristgerechte
Rückgabe von Leistungsnach-
weisen
•
Ignorieren des Nachteilsaus-
gleichs
Soweit der Fachschaftsleitung
gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 3
BayEUG Weisungsbefugnis über-
tragen wurde, kann sie im Rah-
men ihrer fachlichen Führungs-
aufgabe auch durch das Mittel
der Weisung auf ein Abstellen der
Mängel hinwirken.