3. Verbindlicher Rahmen für Politische Bildung an den Schulen und Anknüpfungspunkte
für Schwerpunktsetzungen / fakultative Entwicklungsperspektiven
13
chen Materialangebot praxisnahe Anregungen für die schulische Umsetzung
gegeben.
Dabei ist zu beachten, dass gerade Politische Bildung vielfältige Schnittmengen
zu weiteren FÜZ aufweist, die im Hinblick auf eine systematische Demokratie-
erziehung bei der Unterrichtsplanung aller Fächer reflektiert und auch berück-
sichtigt werden müssen. Konkret sind das die fächerübergreifenden Bildungs-
und Erziehungsziele
•
Bildung für nachhaltige Entwicklung (Umweltbildung/Globales Lernen),
•
Kulturelle Bildung,
•
Interkulturelle Bildung,
•
Ökonomische Verbraucherbildung,
•
Soziales Lernen,
•
Sprachliche Bildung,
•
Wertebildung und
•
Medienbildung/Digitale Bildung.
Für die konkrete Planung von schulinternen Umsetzungsprozessen der fächer-
übergreifenden Bildungs- und Erziehungsziele können die an den Schulen
geläufigen Prozesse wie die Arbeit am Schulentwicklungsprogramm
( http:// www.schulentwicklung.bayern.de/) oder auch die interne Evaluation
( http:// www.interne-evaluation.isb.bayern.de/) als Beispiel dienen:
An die Bestandsaufnahme bereits bestehender Aktivitäten schließen sich die
Definition konkreter Ziele und die Priorisierung der einzelnen Handlungsfelder
bzw. FÜZ und ihrer thematischen Schwerpunkte in unterschiedlichen Jahr-
gangsstufen an.
Unter Beachtung der schuleigenen Gestaltungsmöglichkeiten und Expertise
soll zum einen eine Konkretisierung der geplanten Inhalte, der zu erreichenden
Kompetenzen und der didaktischen Arrangements erfolgen, z. B. durch
•
verbindliche fächer- und jahrgangsstufenübergreifende Projekte,
•
Projekttage zu einem Thema der Politischen Bildung,
•
die Teilnahme an einschlägigen Wettbewerben zur Politischen Bildung,
•
Schullandheimaufenthalte in Verbindung mit Gegenständen der Politi-
schen Bildung,
•
ein entsprechendes Wahlfachangebot.
Zum anderen bietet es sich an, mit externen Partnern zusammenzuarbeiten
4
(vgl. Kap. 3.5).
LehrplanPLUS:
Wege einer
systematischen
Umsetzung der
FÜZ in der Praxis
4 Vgl. Art. 2, Abs. 5 BayEUG: „[…](5)
1
Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Um-
feld ist zu fördern.
2
Die Öffnung erfolgt durch die Zusammenarbeit der Schulen mit
außerschulischen Einrichtungen, insbesondere mit Betrieben, Sport- und anderen
Vereinen, Kunst- und Musikschulen, freien Trägern der Jugendhilfe, kommunalen
und kirchlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung.“