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3. Verbindlicher Rahmen für Politische Bildung an den Schulen und Anknüpfungspunkte

für Schwerpunktsetzungen / fakultative Entwicklungsperspektiven

Gesamtkonzept für die Politische Bildung an bayerischen Schulen

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Die Umsetzung der FÜZ ist Aufgabe der gesamten Schulfamilie, also von Schul-

leitung, Lehrerkollegium, Schüler- und Elternvertretern. Dabei spielen auch der

schulinterne Diskussionsprozess sowie die breite Beteiligung eine große Rolle.

Insbesondere Kolleginnen und Kollegen, die die Leitfächer der Politischen Bil-

dung unterrichten, haben hier eine besondere Verantwortung als Impulsgeber

und Multiplikatoren, denn sie können die Ziele und didaktischen Prinzipien

der Politischen Bildung in allen Fächern umsetzen, die sie selbst unterrich-

ten. Außerdem haben sie die Möglichkeit, durch schulinterne Multiplikation

ihrer Beispiele und Erfahrungen Kolleginnen und Kollegen mit anderen Fä-

cherverbindungen hilfreiche Anregungen zu bieten. Auf diese Weise können

Lehrkräfte Beiträge verschiedener Disziplinen in ihren Unterricht einbauen.

Ebenso empfiehlt sich auch die Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kolle-

gen anderer Fächer, wie das auch für den fächerübergreifenden Unterricht im

Kontext weiterer FÜZ, beispielsweise der Bildung für nachhaltige Entwicklung

(Umweltbildung/Globales Lernen)

5

, üblich ist. Idealerweise ergänzen sich hier

schulinterne Absprachen innerhalb der einzelnen Fächer mit Vereinbarungen

auf Jahrgangsstufenebene, um die Aktivitäten zu vernetzen.

Ziel Politischer Bildung ist die mündige Bürgerin bzw. der mündige Bürger. Für

den Unterricht bedeutet dies insbesondere die Beachtung bestimmter didak-

tischer Prinzipien:

Lehrerinnen und Lehrer sind zur Neutralität verpflichtet, sie sollen informieren

und zur Meinungsbildung befähigen, ohne zu indoktrinieren. Persönliche Mei-

nungsäußerungen müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden. Zu be-

achten ist, dass Lehrkräfte im Unterricht zur parteipolitischen Neutralität ver-

pflichtet sind (vgl.

Art. 96 BayVerf

), so ist z. B. auch jede Form der politischen

Werbung an bayerischen Schulen verboten (vgl.

Art. 84 BayEUG)

.

Ein zentraler Maßstab für den politisch bildenden Unterricht aller Fächer sind

die Prinzipien des Beutelsbacher Konsenses

6

:

– das sog.

Überwältigungsverbot

– die Schülerinnen und Schüler erhal-

ten ausreichend Gelegenheit, sich selbstständig ein Urteil zu bilden. Es ist

dabei nicht zulässig, die Lernenden im Sinne erwünschter Meinungen zu

beeinflussen.

– das

Kontroversitätsprinzip

– was in Wissenschaft und Politik kontrovers

ist, muss auch im Unterricht als kontrovers erscheinen. Dabei wird von

der Lehrkraft nicht erwartet, jede öffentliche bzw. wissenschaftliche Kon-

troverse immer in ihrer ganzen Bandbreite abzubilden. Die Zielsetzung ist

vielmehr, das Kontroversitätsgebot zum Kern der eigenen Berufsethik zu

erheben und so den Unterricht vor Parteilichkeit und Unausgewogenheit

zu schützen.

Didaktische Prinzi-

pien der Politischen

Bildung

Neutralitätspflicht

für Lehrkräfte

Beutelsbacher Kon-

sens als zentraler

Maßstab für den

politisch bildenden

Unterricht

5 Richtlinien für die Umweltbildung an bayerischen Schulen. KMBek Nr. VI/8 S4402/7

– 6/135767

6 Als „Beutelsbacher Konsens“ wird eine Übereinkunft über Grundprinzipien Politischer

Bildung bezeichnet, die als Ergebnis einer von der Landeszentrale für die Politische

Bildung Baden-Württemberg 1976 in Beutelsbach veranstalteten Fachtagung in der

Politikdidaktik breite Zustimmung fand. Zum genauen Wortlaut sowie weiteren Infor-

mationen vgl.

http://www.bpb.de/die-bpb/51310/beutelsbacher-konsens .