In der Auseinandersetzung mit Schülerwettbewerben sind einige rechtliche Fragestellungen zu beachten. Sie finden nachstehend weiterführende Informationen.

Wichtiger Hinweis für Wettbewerbsveranstalter

Voraussetzung für eine Veröffentlichung von Schülerwettbewerben auf der Homepage und im Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist in der Regel die Unterzeichnung und Übermittlung einer Selbstverpflichtungserklärung durch den Wettbewerbsveranstalter:

Ausrichter der meisten Schülerwettbewerbe sind außerschulische Stellen. Sie legen die Teilnahmebedingungen fest und bestimmen dabei z.B. auch, wie mit den Wettbewerbsbeiträgen verfahren wird. Ebenso werden viele Veranstaltungen, die sich (auch) an Schulen wenden, von außerschulischen Stellen ausgerichtet. Entsprechend liegt auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, z.B. des Urheber- und Datenschutzrechts, grundsätzlich bei den Ausrichtern der Wettbewerbe und Veranstaltungen.

Die Entscheidung, ob eine Schule an einem Wettbewerb oder einer Veranstaltung teilnimmt, obliegt gemäß den Vorgaben der Schulordnungen der jeweiligen Schulleitung in eigener Verantwortung. Dabei müssen die rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die schulrechtlichen Bestimmungen wie das Verbot kommerzieller und politischer Werbung an Schulen ( Art. 84 BayEUG ), beachtet werden. Sponsoring an Schulen kann entsprechend den Vorschriften im Einzelfall erlaubt werden. In diesem Fall kann in geeigneter Weise, z.B. auf den Wettbewerbsunterlagen, auf den Sponsor hingewiesen werden (vgl. § 26 Abs. 3 BaySchO).

Soweit Schulen in die Durchführung des Wettbewerbs einbezogen sind (z.B. durch das Betreuen, Sammeln und Übermitteln der Wettbewerbsbeiträge), haben sie in eigener Verantwortung insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Die Teilnahme der einzelnen Schülerinnen und Schüler ist freiwillig.
  • Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist die - in der Regel schriftliche - Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten erforderlich.
  • Der Einwilligung muss eine angemessene Information über die Teilnahmebedingungen und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Art. 13 DSGVO) vorausgehen.

Stand: 27. März 2024

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