Zwei lachende Mädchen auf dem Pausenhof
Beim Vorrücken und Wiederholen gibt es zahlreiche gesetzliche Vorschriften ©Tamani Chithambo – stock.adobe.com

Manchmal ist es notwendig, eine Jahrgangsstufe zu wiederholen, wenn die Leistungen in den Vorrückungsfächern nicht ausreichen. Diese Seite gewährt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen für das Bestehen und Wiederholen einer Jahrgangsstufe.

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) regelt in Art. 53 Abs. 1 BayEUG, dass Schülerinnen und Schüler, die während des laufenden Schuljahres oder des sonstigen Ausbildungsabschnitts die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben, in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorrücken. Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Schulart wiederholen (Art. 53 Abs. 2 BayEUG).

Ergänzend zu Art. 53 BayEUG gibt es in den jeweiligen Schulordnungen nähere Regelungen zum Bestehen und Wiederholen einer Jahrgangsstufe. Unter bestimmten Voraussetzungen ist etwa ein Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe möglich. Außerdem besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt wird, oder, dass sich eine Schülerin oder ein Schüler einer Nachprüfung unterzieht.

Unter bestimmten Bedingungen darf eine Jahrgangsstufe an der aktuellen Schulart nicht mehr wiederholt werden, so dass ein Schulartwechsel erforderlich ist.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann darüber hinaus ein freiwilliges Wiederholen oder ein Zurücktreten möglich sein. Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.


Regelungen der jeweiligen Schulordnungen

Im Folgenden finden Sie wichtige Regelungen und die gesetzlichen Grundlagen in den jeweiligen Schulordnungen für das Bestehen und Wiederholen einer Jahrgangsstufe. Bei allen weiterführenden Fragestellungen steht die Staatliche Schulberatung, insbesondere die Beratungslehrkaft an jeder Schule in Bayern, unterstützend zur Seite und hilft, einen passenden weiteren schulischen Weg zu finden.


Grundschule

Die Entscheidung über das Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe an der Grundschule ist in § 13 der Grundschulordnung (GrSO) geregelt.

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Wenn Zweifel bestehen, ob das Kind im Hinblick auf das Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten bzw. den Leistungsstand und den individuellen Lernfortschritt dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet die Lehrerkonferenz über das Vorrücken.

Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass sie oder er am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 liegen die Voraussetzungen für das Nichtvorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe in der Regel vor, wenn die Schülerin oder der Schüler

1. im Fach Deutsch oder im Fach Mathematik die Note 6 und in dem anderen dieser Fächer oder im Fach Heimat- und Sachunterricht keine bessere Note als 5 erhält oder

2. in den Fächern Deutsch und Mathematik die Note 5 und im Fach Heimat- und Sachunterricht die Note 6 erhält.

In § 14 Abs. 1 GrSO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe geregelt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin/der Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Auch ein Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe spätestens zum Schulhalbjahr ist grundsätzlich möglich. Die Entscheidung über eine freiwillige Wiederholung trifft jedoch die Lehrerkonferenz auf der Grundlage der schulischen Leistungen der Schülerin/des Schülers.


Mittelschule

In der bayerischen Mittelschule soll eine Schülerin/ein Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 der Regelklasse eine Klassenstufe wiederholen, wenn sie/er in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass sie/er am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern schlechter als 4,00 ist oder in vier oder mehr Fächern die Note 5 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport.

Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten, tritt an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache.

In den Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 bis 9 sollen Schülerinnen und Schüler eine Klassenstufe wiederholen, wenn in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei oder mehr Vorrückungsfächern die Note 5 erzielt wurde und kein Notenausgleich gewährt wird.

Über das Vorrücken entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen oder Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen sowie der bereits absolvierten Schulbesuchsjahre.

Rechtsgrundlage sind die§ 15 und § 17 Mittelschulordnung (MSO).


Förderschulen

Die Bestimmungen zum Vorrücken und Wiederholen finden sich in § 53 und § 54 der Schulordnungen für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung ( VSO-F ). Das Vorrücken und Wiederholen ist dabei unterschiedlich geregelt, je nach Förderschwerpunkt.

Allgemein gilt, dass Schülerinnen und Schüler in der Diagnose und Förderklassen in den Jahrgangsstufen 1, 1 A und 2 ohne besondere Entscheidung vorrücken. Bei Zweifeln, ob die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet die Klassenleitung mit Zustimmung der Schulleitung über das Vorrücken. In den Jahrgangsstufen 3 mit 8 gilt grundsätzlich, dass das Vorrücken nur dann versagt werden soll, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann (§ 53 Abs. 1 und 2 VSO-F i.V.m. § 46 Abs. 2 VSO).

Für Schülerinnen und Schüler, die in allen Fächern nach einem Lehrplan unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Grund- bzw. Hauptschule entspricht, gelten die oben dargestellten Regelungen für die Grund- und Mittelschulen entsprechend.
Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, rücken in den Jahrgangsstufen 3 bis 8 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vor. Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe ist nach Anhörung oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus pädagogischen Gründen ausnahmsweise möglich.

Schülerinnen und Schüler, die auf Grundlage der Lehrpläne für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet werden, sollen grundsätzlich alle Jahrgangsstufen, insbesondere die Berufsschulstufe, durchlaufen. Das Vorrücken richtet sich nach dem Entwicklungsstand der Schülerin bzw. des Schülers.


Realschule

Vorrückungsfächer sind an der Realschule alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer. Ausgenommen sind Musik, Sport, Textiles Gestalten, Kunst und Werken, sofern diese Fächer nicht Wahlpflichtfächer in der Wahlpflichtfächergruppe III sind.

Eine Jahrgangsstufe muss wiederholt werden bei

  • Note 6 in einem Vorrückungsfach oder
  • Note 5 in zwei Vorrückungsfächern

im Jahreszeugnis, sofern nicht bei bestimmten Notenkonstellationen ein Vorrücken auf Probe gestattet oder eine Nachprüfung erfolgreich abgelegt wird.

Rechtliche Regelung zum Nachlesen:
Entscheidung über das Vorrücken (§ 24 Schulordnung für die Realschule, RSO)
Vorrücken auf Probe (§ 26 RSO und Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG)
Nachprüfung (§ 27 RSO)

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler – wenn sie eine Vorrückungserlaubnis erhalten haben – auch freiwillig wiederholen oder spätestens zwei Wochen nach Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, um zum Beispiel Versäumnisse nachzuholen und Wissenslücken in den verschiedenen Fächern zu schließen. Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschüler.

Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.

Auch Schülerinnen und Schüler, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllt haben (z. B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet worden ist, gelten nicht als Wiederholungsschüler.

Rechtliche Regelung zum Nachlesen: § 29 RSO

Eine Jahrgangsstufe darf nicht mehr wiederholt werden, wenn

  • dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholt werden müsste,
  • nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholt werden müsste,
  • ein Schüler innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken darf,
  • die Höchstausbildungsdauer überschritten wird. Diese beträgt an der Realschule acht Schuljahre. Dabei zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Wirtschaftsschulen, Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschulen oder Gymnasien verbrachten Schuljahre (ausgenommen Flexibilisierungsjahre sowie solcher, für die eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland bestand).

Rechtliche Regelung zum Nachlesen:
Verbot des Wiederholens (Art. 53 Abs. 3 BayEUG)
Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 15 RSO)


Gymnasium

Folgende Regelungen gelten für das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 5 bis 10:

Die Entscheidung über das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ist in § 30 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO), Art. 53 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt. Demnach wird das Vorrücken am Ende der Jahrgangsstufen 5 bis 11 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht gestattet, wenn

  1. die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder wenn
  2. die Schülerin/der Schüler in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 erhält.

Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 sind grundsätzlich alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme von Sport, Musik allerdings nur in den Jahrgangsstufen 7 bis 11 (außer am Musischen Gymnasium) (§ 16 Abs. 1 GSO).

Erhält eine Schülerin/ein Schüler danach keine Vorrückungserlaubnis kann er/sie unter besonderen Umständen dennoch vorrücken, nämlich über das Vorrücken auf Probe.

Beim Vorrücken auf Probe (§ 31 GSO) wird der Schülerin/dem Schüler durch die Lehrerkonferenz - auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz - erlaubt, probeweise die nächsthöhere Jahrgangsstufe in der Regel bis zum 15. Dezember (Probezeit) zu besuchen. Es wird unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

a) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9:

  • Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht bzw. gilt im Wiederholungsfall nicht als Wiederholungsschülerin bzw. Wiederholungsschüler (z.B. weil sie beim ersten Durchlaufen der betreffenden Jahrgangsstufe infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen und ohne eigenes Verschulden das Jahrgangsstufenziel nicht erreicht haben und auch nicht auf Probe vorrücken konnten, § 37 Abs. 3 GSO),
  • nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen kann erwartet werden, dass sie/er im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht und
  • die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorrücken auf Probe einverstanden.

b) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 10 und 11:

  • Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern nicht erreicht bzw. gilt im Wiederholungsfall nicht als Wiederholungsschülerin bzw. Wiederholungsschüler (z.B. § 37 Abs. 3 GSO),
  • darunter hat sie/er in Kernfächern (Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik sowie - je nach Ausbildungsrichtung - ein weiteres Fach, § 16 Abs. 2 GSO) keine schlechtere Note als einmal Note 5 erhalten,
  • es kann erwartet werden, dass sie/er das Ziel des Gymnasiums, also das Abitur, erreicht und
  • die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorrücken auf Probe einverstanden.

Am Ende der Probezeit entscheidet die Lehrerkonferenz - auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz -, ob die Schülerin/der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat und in der probeweise besuchten Jahrgangsstufe regulär bleiben darf oder ob sie/er zurückverwiesen wird und die vorherige Jahrgangsstufe wiederholen muss.

Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 10 und 11, die vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann nach § 32 GSO unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:

  1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf und
  2. sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.

Die Schule hat ferner zu prüfen, ob erwartet werden kann, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.

Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9 können sich unter folgenden Voraussetzungen einer Nachprüfung (§ 33 GSO) unterziehen:

  • Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht
  • wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern,
  • darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5 und
  • keine Note 6 im Fach Deutsch und
  • die betreffende Jahrgangsstufe darf nicht zum zweiten Mal besucht werden und
  • die Erziehungsberechtigten haben bis spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses einen Antrag bei der Schule vorgelegt.

Die Schülerinnen/die Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als 4 (ausreichend) waren.

Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen die Schülerin/der Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätte vorrücken dürfen, hat sie/er sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen und kann vorrücken.

Folgende Regelungen gelten für das Wiederholen in den Jahrgangsstufen 5 bis 11:

Wird einer Schülerin/einem Schüler das Vorrücken nicht gestattet (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GSO), kann sie/er die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Schulart wiederholen (Art. 53 Abs. 2 BayEUG). In folgenden Fällen ist das Wiederholen jedoch nicht zulässig:

1. Wiederholungsverbot gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG i.V.m. § 38 Abs. 1 GSO:

Ein Wiederholungsverbot liegt zum einen dann vor, wenn

  • die Schülerin/der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müsste oder
  • nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müsste oder
  • innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durfte.

Die Lehrerkonferenz kann von den Folgen des Wiederholungsverbots befreien, wenn zuverlässig anzunehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist (Art. 53 Abs. 3 BayEUG).

Wenn von den Folgen des Wiederholungsverbots nicht befreit wird, endet der Schulbesuch am Gymnasium von Gesetzes wegen (Art. 55 Abs. 1 Nr. 4 BayEUG).

2. Überschreitung der Höchstausbildungsdauer gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG i.V.m. § 14, 38 Abs. 1 GSO:

Der Schulbesuch am Gymnasium endet auch dann, wenn die Schülerin/der Schüler die Höchstausbildungsdauer überschreitet. Die Höchstausbildungsdauer beträgt am Gymnasium elf Schuljahre (am neunjährigen Gymnasium – G9). Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien verbrachten Schuljahre. Die Zeit der Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet. Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule, also das Abitur, nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

In den Fällen eines Wiederholungsverbots muss die Schülerin/der Schüler das Gymnasium verlassen und kann gegebenenfalls in eine andere Schulart wechseln. Die Voraussetzungen hierfür regeln die Schulordnungen der betreffenden Schulart.

3. In § 37 Abs. 1 und 2 GSO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe geregelt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin/der Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Auch ein Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres ist grundsätzlich möglich.

Folgende Regelungen gelten für die Jahrgangsstufen 12 und 13 am Gymnasium (G9):

In den Jahrgangsstufen 12 und 13, der sogenannten Qualifikationsphase der Oberstufe, wird keine Vorrückungsentscheidung mehr getroffen. Maßgeblich sind hier lediglich die Höchstausbildungsdauer in der Oberstufe einerseits und die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung andererseits.

Die Höchstausbildungsdauer für die gesamte Oberstufe (Jahrgangsstufen 11 bis 13) beträgt vier Jahre (§ 14 Abs. 4 Satz 1 GSO). Das heißt, dass Schülerinnen und Schüler insgesamt maximal vier Jahre in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 verweilen dürfen. Haben sie an der Abiturprüfung teilgenommen, diese aber nicht bestanden, so kann die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von bis zu einem Jahr überschritten werden (§ 14 Abs. 4 Satz 2 GSO).

Eine Schülerin oder ein Schüler des Ausbildungsabschnitts 13/2 ist zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie oder er die in § 44 Abs. 2 GSO festgelegten Voraussetzungen erfüllt:

  1. Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 GSO abgedeckt.
  2. Aus Deutsch, Mathematik und einer in der Abiturprüfung gewählten fortgeführten Fremdsprache sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden.
  3. In der Punktsumme aus den 40 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 200 Punkte erreicht worden, davon in 32 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte bzw. je mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit.
  4. Jede einzubringende Halbjahresleistung und das Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung wurden mit mindestens 1 Punkt bewertet.
  5. Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 13/2 mindestens die gemäß Anlage 5 vorgeschriebenen 124 oder 126 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer und Seminare als belegt nachgewiesen.
  6. Die Seminararbeit ist abgeliefert und weder diese Arbeit noch die Präsentation nach § 24 Abs. 2 GSO sind mit 0 Punkten bewertet.
  7. Es ist der Nachweis erbracht, dass der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache wenigstens im nach § 19 Abs. 4 GSO geforderten Mindestumfang besucht wurde.

Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler eine dieser Voraussetzungen nicht, kann sie oder er nicht an der Abiturprüfung teilnehmen.

Da in den Jahrgangsstufen 12 und 13, also in der Qualifikationsphase der Oberstufe, keine Vorrückungsentscheidung getroffen wird, ist auch eine (Pflicht-)Wiederholung nicht vorgesehen. Die Schülerinnen und Schüler haben jedoch die Möglichkeit, in der Qualifikationsphase zurückzutreten (§ 37 Abs. 4 GSO). Dabei gilt Folgendes:

  • Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/2 oder 13/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen.
  • Bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 muss auch das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 wiederholt werden, die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 12/1 verfallen.
  • Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/2 oder 13/1 zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen. Finden Schülerinnen und Schüler bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 13/1 ihr Kursprogramm nicht mehr vor, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung.
  • Behalten zurückgetretene Schülerinnen und Schüler ihre ursprünglich gewählten Fächer bei, können sie wählen, ob sie in die Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchlaufs einbringen. Ergebnisse des ersten und zweiten Durchlaufs können nicht gemischt werden.
  • Die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 12/2 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie das Ergebnis der Seminararbeit können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers beibehalten werden; bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Fortsetzung eines Seminars oder beider Seminare mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.
  • Ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts ist nicht zulässig.

Schülerinnen und Schüler, die die Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung (im ersten Durchlauf) nicht erfüllen, können nur dann zur Abiturprüfung zugelassen werden, wenn sie gemäß § 37 Abs. 4 GSO zurücktreten und im zweiten Durchlauf die gemäß § 44 Abs. 2 GSO geforderten Leistungen erbringen. Die Abiturprüfung gilt als erstmals abgelegt und nicht bestanden.


Berufliche Oberschulen (FOS und BOS)

Die Regelungen über das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe sind in der Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen (§ 22 FOBOSO) geregelt. In bestimmten Fällen ist ein Vorrücken auf Probe (§ 23 FOBOSO) möglich.

In die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule kann vorrücken, wer

  • in der fachpraktischen Ausbildung in der Summe beider Halbjahresergebnisse mindestens 10 Punkte, dabei in keinem Halbjahr weniger als 4 Punkte und
  • in den Jahrespunktzahlen

a) in allen Fächern mindestens 4 Punkte,

b) in einem Fach 1 bis 3 Punkte, in allen weiteren Fächern jeweils mindestens 4 Punkte und in der Summe aller Punktzahlen mindestens das Fünffache der Anzahl der Fächer,

c) in zwei Fächern 1 bis 3 Punkte, in allen weiteren Fächern jeweils mindestens 4 Punkte und in der Summe aller Punktzahlen mindestens das Sechsfache der Anzahl der Fächer oder

d) in einem Fach 0 Punkte, in allen weiteren Fächern jeweils mindestens 4 Punkte und in der Summe aller Punktzahlen mindestens das Sechsfache der Anzahl der Fächer

erreicht hat.

In die Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule kann aufgenommen werden,

  • wer im Zeugnis der Fachhochschulreife eine Durchschnittsnote von 3,0 oder besser erzielt hat.
  • In die Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule kann vorrücken,
  • wer in den Jahrespunktzahlen sämtlicher Pflicht- und Wahlpflichtfächer sowie im Fachreferat jeweils mindestens 4 Punkte erzielt hat oder wer die Fachhochschulreife erworben hat.

An Fachoberschulen bzw. an Berufsoberschulen ist das Wiederholen jeder Jahrgangsstufe grundsätzlich einmal möglich, solange die Höchstausbildungsdauer nicht überschritten wird (§ 25 FOBOSO i.V.m. Art. 53 Abs. 3 BayEUG). Diese beträgt in der Regel vier Jahre, sie verlängert sich um ein Jahr bei Besuch der Vorklasse (§ 11 FOBOSO).

Die Vorklasse darf nur dann wiederholt werden, wenn die Schülerin bzw. der Schüler noch nicht über einen mittleren Schulabschluss verfügt (§ 25 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO).

Der Vorkurs darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wiederholt werden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO).

Freiwilliges Wiederholen

Auf Antrag können Schülerinnen und Schüler einmalig die 11. Jahrgangsstufe der Fachoberschule bzw. die 12. Jahrgangsstufe der Berufsoberschule freiwillig wiederholen (§ 24 Abs. 1 FOBOSO). Auch wer im Wiederholungsjahr das Ziel der Jahrgangsstufe verfehlt, kann trotzdem in die 12. Jahrgangsstufe (FOS) bzw. 13. Jahrgangsstufe (BOS) vorrücken, weil die Jahrgangsstufe zuvor bereits bestanden war.

Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigung ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen und denen das Vorrücken auf Probe nach § 23 FOBOSO nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen bzw. Wiederholungsschüler (§ 22 Abs. 3 FOBOSO).

Wirtschaftsschule

Die Regelungen über das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe sind in der Schulordnung für die Wirtschaftsschulen (§ 19 WSO) geregelt. In bestimmten Fällen ist ein Vorrücken auf Probe (§ 20 WSO) oder eine Nachprüfung (§ 21 WSO) möglich.

Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken oder das erfolgreiche Bestehen der Vorklasse bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme der Fächer Sport und Musisch-ästhetische Bildung. Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis

  1. in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder
  2. in zwei Vorrückungsfächern die Note 5

aufweist, sofern nicht das Vorrücken auf Probe gestattet oder eine Nachprüfung erfolgreich abgelegt wird.

Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe wiederholen (Art. 53 Abs. 2 BayEUG), wenn kein Wiederholungsverbot gemäß § 24 WSO iVm. Art. 53 Abs. 3 BayEUG vorliegt und wenn die Höchstausbildungsdauer nicht überschritten ist.

Das Wiederholen ist gemäß § 24 WSO iVm. Art. 53 Abs. 3 BayEUG nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler, die:

- dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssen,

- nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssen.

Die Höchstausbildungsdauer beträgt gemäß § 10 WSO bei vierstufigen Wirtschaftsschulen sechs, bei dreistufigen fünf und bei zweistufigen vier Schuljahre.

Freiwilliges Wiederholen

Auf Antrag können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen; diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler (§ 23 Abs. 1 WSO).

Auch wer im Wiederholungsjahr das Ziel der Jahrgangsstufe verfehlt, kann trotzdem in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorrücken, weil die Jahrgangsstufe zuvor bereits bestanden war.

Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigung ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen und denen das Vorrücken auf Probe nach § 20 WSO nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen bzw. Wiederholungsschüler (§ 23 Abs. 3 WSO).


Berufsfachschule

Die Reglungen über das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe sind in der Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik und Fremdsprachenberufe (§ 23 BFSO) und in der Schulordnung für die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (§ 25 Abs. 1 und 3 BFSO Gesundheit) geregelt.

In bestimmten Fällen ist ein Notenausgleich (§ 24 BFSO bzw. § 25 Abs. 2 BFSO Gesundheit) oder ein Vorrücken auf Probe (§ 25 BFSO bzw. § 26 BFSO Gesundheit) möglich.

Vorrückungsfächer sind an Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement und Informatik alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport und an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe sowie den Berufsfachschulen des Gesundheitswesens alle Pflichtfächer.

Pflicht- und Wahlpflichtfächer sind die in der jeweiligen Stundentafel der Ausbildungsrichtung entsprechend ausgewiesenen Fächer (Anlage 1 bis 6 der BFSO bzw. Anlage 1 bis 15 der BFSO Gesundheit).

Vom Vorrücken in das zweite und dritte Schuljahr ist in der Regel ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 erhalten hat.

An Berufsfachschulen für Kinderpflege ist darüber hinaus vom Vorrücken in das zweite und dritte Schuljahr ausgeschlossen, wer im Fach Sozialpädagogische Praxis eine schlechtere Note als 4 hat. Gleiches gilt an Berufsfachschulen für Sozialpflege für das Fach Sozialpflegerische Praxis.

Vom Vorrücken ist ferner ausgeschlossen, wer an Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung aus von ihm zu vertretenden Gründen keine erfolgreichen Praktikumswochen nachweist. Dies gilt für Berufsfachschulen für Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement und für technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik für das Betriebspraktikum entsprechend.

An Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe darf in das dritte Schuljahr nur vorrücken, wer die Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten oder eine andere vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.

Grundsätzlich ist das Wiederholen jeder Jahrgangsstufe einmal möglich, solange nicht die Höchstausbildungsdauer überschritten wird. Diese beträgt in der Regel zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung in der gewählten Organisationsform (Teilzeit oder Vollzeit), an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens jedoch nicht mehr als sechs Jahre (§ 12 BFSO bzw. § 15 Abs. 3 BFSO Gesundheit). An Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe beträgt die Höchstausbildungsdauer ein Jahr mehr als die Dauer der Regelausbildung in der gewählten Organisationsform.

Freiwilliges Wiederholen

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag können Schülerinnen und Schüler einmal ein Schuljahr freiwillig wiederholen. Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler. An Berufsfachschulen des Gesundheitswesens ist zusätzlich die Zustimmung der Einrichtung erforderlich. An Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe darf nur das erste Schuljahr freiwillig einmal wiederholt werden oder spätestens zum Ende des ersten Schulhalbjahres muss freiwillig in das erste Schuljahr zurückgetreten werden.

Schülerinnen oder Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler (§ 26 BFSO bzw. § 27 BFSO Gesundheit).


Fachschulen

Die Regelungen über das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe sind in der Schulordnung für die Fachschulen (§ 20 Abs. 1 und 3 FSO) geregelt. In bestimmten Fällen ist ein Notenausgleich (§ 20 Abs. 2 FSO) möglich.

Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden an zweijährigen Fachschulen die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern und an Fachschulen für Heilerziehungspflege die Leistungen in den Pflichtfächern.

Pflicht- und Wahlpflichtfächer sind die in der jeweiligen Stundentafel der Ausbildungsrichtung entsprechend ausgewiesenen Fächer (Anlage 2 der FSO).

Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist.

An Fachschulen ist das Wiederholen jeder Jahrgangsstufe grundsätzlich einmal möglich, solange die Höchstausbildungsdauer nicht überschritten wird. Diese beträgt in der Regel zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung (§ 10 FSO).


Fachakademie

Die Reglungen über das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe sind in der Fachakademieordnung (§§ 23 bis 26 FakO) geregelt.

In bestimmten Fällen ist ein Notenausgleich und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation ein Vorrücken auf Probe möglich.

Vorrückungsfächer sind an zweijährigen Fachakademien sowie an Fachakademien für Ernährungs- und Versorgungsmanagement alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer, an Fachakademien für Sozialpädagogik alle Pflichtfächer und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation alle Pflicht- und Wahlpflichtfächern mit Ausnahme des Aufbaukurses 1 und 2 in der C-Sprache innerhalb des Faches der Anlage 10 Nr. 6 sowie des Faches der Anlage 10 Nr. 10 im zweiten Studienjahr.

Pflicht- und Wahlpflichtfächer sind die in der jeweiligen Stundentafel der Ausbildungsrichtung entsprechend ausgewiesenen Fächer (Anlage 4 bis 12 der FakO).

An zweijährigen Fachakademien, an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation und an Fachakademien für Ernährungs- und Versorgungsmanagement ist vom Vorrücken ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. An Fachakademien für Sozialpädagogik ist darüber hinaus vom Vorrücken ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis im Fach sozialpädagogische Praxis eine schlechtere Note als 4 aufweist.

An Fachakademien ist das Wiederholen jeder Jahrgangsstufe grundsätzlich einmal möglich, solange die Höchstausbildungsdauer nicht überschritten wird. Diese beträgt an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation fünf Jahre, im Fall des Aufbaustudiums sechs Jahre, im Übrigen zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung in der gewählten Organisationsform, wobei ein ggf. vorgesehenes Berufspraktikum nicht mitgezählt wird (§ 12 FakO).

Freiwilliges Wiederholen

Auf Antrag kann eine Studierende oder ein Studierender, ohne als Wiederholerin oder Wiederholer zu gelten, einmal ein Studienjahr freiwillig wiederholen oder spätestens zum Ende des ersten Studienhalbjahres in das vorhergehende Studienjahr zurücktreten.

Studierende gelten nicht als Wiederholerin oder Wiederholer, wenn sie oder er während des abgelaufenen Studienjahres längere Zeit krankheitsbedingt abwesend oder durch Krankheit in der Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war und das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde. Die Beeinträchtigung muss durch ein schulärztliches Zeugnis nachgewiesen sein, das schon während der Zeit der Beeinträchtigung vorgelegen hat.

Stand: 26. März 2024

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    Vorrücken und Wiederholen