Aus verschiedenen Gründen kann Mehrarbeit für Lehrkräfte nötig sein. Als Ausgleich dafür ist entweder ein Freizeitausgleich oder eine Vergütung vorgesehen. Wir vereinfachen die Handhabe.
Lehrkräften, die auf Anordnung oder mit Genehmigung innerhalb eines Monats mehr als drei Unterrichtsstunden über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilen, ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten für die geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so kann an ihrer Stelle eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden.
Künftig gilt:
Aufgrund des bestehenden Lehrerbedarfs kann zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung nun auch an staatlichen Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen eine Zahlung von Mehrarbeitsvergütung vor Ablauf der Dreimonatsfrist monatsweise erfolgen, da derzeit (landesweit) davon auszugehen ist, dass eine Dienstbefreiung im Bereich der genannten Schularten nicht möglich sein wird. Wenn es aber die Verhältnisse an einer Schule zulassen, Freizeitausgleich zu gewähren, und einer Lehrkraft das lieber wäre, dann soll eine Einzelfallentscheidung vor Ort möglich bleiben.
Jede zusätzlich gearbeitete Unterrichtsstunde hilft uns bei der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung. Der vorgesehene Freizeitausgleich ist wegen des Lehrermangels oft nicht kurzfristig möglich. Ich habe mich deshalb dafür stark gemacht, dass die Abrechnung von Mehrarbeit künftig schon nach dem ersten Monat möglich sein wird.
ANNA STOLZ
Bayerische Staatsministerin für Unterricht und Kultus
Stand: 20. Dezember 2024