„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Um den verfassungsrechtlichen Auftrag (Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 118 Abs. 2 BV) zu erfüllen, hat der Freistaat Bayern das Bayerische Gleichstellungsgesetz (BayGlG) erlassen, das zum 1. Juli 1996 in Kraft getreten ist.
Ziel des Gesetzes ist es u. a.
- die Anteile von Frauen in Bereichen zu erhöhen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, um eine ausgewogene Beteiligung von Frauen zu erreichen,
- die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu sichern,
- auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer hinzuwirken,
- für alle Beschäftigten, besonders in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern,
- auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken,
- die Chancengleichheit in allen Aufgabenbereichen als durchgängiges Leitprinzip zu stärken.
Im nachgeordneten Bereich stehen Ihnen als erste Anlaufstelle und für eine kompetente Beratung die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Gleichstellungsfragen bzw. Ihre Gleichstellungsbeauftragte/Ihr Gleichstellungsbeauftragter vor Ort zur Verfügung. Der Dienstweg muss bei einer Kontaktaufnahme nicht eingehalten werden.
Falls eine Beratung vor Ort nicht möglich ist oder Sie als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner selbst Beratung oder Unterstützung benötigen, können Sie sich - ebenfalls ohne Einhaltung des Dienstweges – an den Gleichstellungsbeauftragten des Staatsministeriums wenden.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Gleichstellungsfragen sowie der Gleichstellungsbeauftragte am Staatsministerium unterstützen und beraten Sie bei beruflich auftretenden gleichstellungsrelevanten Fragen und Anliegen:
- Wir geben Ihnen Hilfestellung bei Konflikten am Arbeitsplatz,
- wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung und Sicherung der Chancengleichheit,
- wir beraten Sie bei Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.
Ihre Anliegen werden stets vertraulich behandelt.
Andreas TabbertGleichstellungsbeauftragter für den nachgeordneten Bereich
Im schulischen Bereich ist der Gleichstellungsbeauftragte zuständig für alle staatlichen
- Fachoberschulen,
- Berufsoberschulen,
- Gymnasien,
- Realschulen und
- die Studienkollegs.
Keine Zuständigkeit besteht für die Grund- und Mittelschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachakademien, Fachschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke. Hier sind die Gleichstellungsbeauftragten der jeweiligen Regierungen zuständig.
Die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern sind im Dritten Teil des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes festgehalten (Art. 15-20 BayGlG).
Grundsätzlich sind Sie Kontaktperson für Ihre Kolleginnen ebenso wie für Ihre Kollegen bei allen gleichstellungsrelevanten Fragen und Anliegen. Zudem sollten Sie als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner vertrauensvoll mit Ihrer Dienststelle zusammenarbeiten und entsprechend in alle gleichstellungsrelevanten Maßnahmen einbezogen werden. Solche Maßnahmen können z. B. die Personalentwicklung, Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder strukturelle Veränderungen innerhalb Ihrer Dienststelle betreffen.
Selbstverständlich können Sie als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner in Abstimmung mit Ihrer Dienststelle auch eigene Initiativen starten oder deren Umsetzung anregen. Folgende Themen könnten dabei beispielsweise von Interesse sein:
- Kontakthalteprogramme für Beurlaubte
- Planung von gleichstellungsrelevanten Fortbildungen oder Informationsveranstaltungen
- (Unterstützung bei der) Organisation einer Kinderbetreuung (im Falle von Schulen beispielsweise bei Elternabenden u. ä.)
- Einrichtung einer Emailadresse sowie Kontaktmöglichkeit direkt und gut sichtbar über die Homepage Ihrer Behörde
- Einrichtung einer festen Sprechstunde
- Vorstellung Ihrer Person und gleichstellungsrelevanter Themen im Rahmen von Personalversammlungen/Lehrerkonferenzen etc.
- Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
- Anknüpfung an das Lebensalter im Besoldungsrecht
- Familienpflegezeitgesetz, Pflegezeitgesetz
- Folgen der Rechtsprechung des EuGH zum UrlaubsrechtFolgen der Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht bei einer Verminderung des Beschäftigungsumfangs und/oder der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage bei Beamtinnen und Beamten PDF
- Vollzug des Gesetzes zum Elterngeld und zur ElternzeitVollzug des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG); Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld- Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit
- Vollzug des Gesetzes zum Elterngeld und zur ElternzeitVollzug des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgeseetz – BEEG); Anpassung der Vollzugshinweise
- Berücksichtigung von Pflegezeiten naher Angehöriger als laufbahnrechtliche DienstzeitBerücksichtigung von Pflegezeiten naher Angehöriger als laufbahnrechtliche Dienstzeit; Mitteilung der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der Gewährung der Beurlaubung
- Urlaubsanspruch bei Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung in eine TeilzeitbeschäftigungUrlaubsanspruch bei Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung bei gleichzeitiger Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage
Stand: 10. Dezember 2024