Die Zuständigkeiten für Bildung, Wissenschaft und Kultur liegen gemäß dem verfassungsrechtlichen Kompetenzgefüge des Grundgesetzes im Wesentlichen bei den Ländern. Die Länder haben hier weitgehend eigenständige Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse. Im föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik ist die sog. Kulturhoheit, besonders aber die Hoheit auf dem Gebiet des Schulwesens, ein Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder.
Als Gliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland nehmen die Länder ihre Kompetenzen dem Grundsatz der Bundestreue entsprechend in gesamtstaatlicher Verantwortung wahr. Im Interesse der Bürger und der effektiven Verwirklichung ihrer Grundrechte im gesamten Bundesgebiet gewährleisten die Länder ihre Zusammenarbeit untereinander im Wege der Selbstkoordination und legen dabei besonderen Wert darauf, die Qualität und Transparenz des Bildungswesens zu steigern, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu verbessern und damit die Mobilität für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte zu sichern.
Zu diesem Zweck haben sich die Ministerinnen und Minister, die in den Ländern für Bildung und Erziehung, für Wissenschaft, Forschung und Kunst zuständig sind, bereits 1948 zur „Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland“ zusammengeschlossen – kurz zur Kultusministerkonferenz (KMK).
Die KMK behandelt Angelegenheiten der Bildungspolitik, der Hochschul- und Forschungspolitik sowie der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung und der Vertretung gemeinsamer Anliegen. Dabei werden seit 2019 unter dem Dach der KMK eigenständige Beratungen der Kulturministerinnen und -minister zu Angelegenheiten der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung durchgeführt, die insofern eine Kulturministerkonferenz (Kultur-MK) bilden.
Im Bereich der Schulpolitik hat die KMK am 15.10.2020 die „ Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ beschlossen, die später durch die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten für die Länder unterzeichnet wurde. Die Vereinbarung stellt die Zusammenarbeit der Länder im Bildungsbereich auf eine aktuelle gemeinsame Grundlage. Sie beinhaltet insbesondere zentrale Fragen der Qualitätssicherung, übergreifende Grundsätze der Bildung und Erziehung in den Ländern, Aufgaben aller Schulakteure, allgemeine Regelungen (z. B. Ferienregelung sowie Gliederung und Organisation des Schulsystems) und Fragen der Lehrerbildung. Das „ Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik auf dem Gebiete des Schulwesens “ (sog. Hamburger Abkommen) vom 28. Oktober 1964 i. d. F. vom 14. Oktober 1971 wurde damit aufgehoben.
Zusammenarbeit der Länder im Bundesrat
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Der Bundesrat ist zwar ein oberstes Bundesorgan, er setzt sich jedoch aus Mitgliedern der Landesregierungen zusammen. Je nach Einwohnerzahl verfügen die Länder im Bundesrat über mindestens drei und höchstens sechs Stimmen. Bayern ist nicht nur das größte Flächenland, sondern auch das Land mit der zweitgrößten Einwohnerzahl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Als solches ist es eines von vier Ländern, das im Bundesrat über sechs (von insgesamt 69) Stimmen verfügt. Damit kann Bayern über den Bundesrat beispielsweise auf Bundesgesetze oder Rechtsakte der EU Einfluss nehmen, die sich mittel- oder unmittelbar auf die Bildungs-, Wissenschafts- oder Kulturpolitik auswirken.
Stand: 26. März 2024