Ein Vater spielt mit seiner Tochter
Beurlaubungen können vielfältige Gründe haben: Einer davon ist Zeit für die Familie ©fizkes – stock.adobe.com

Der Begriff Beurlaubung umfasst eine Vielzahl von Gründen, die ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst – mit oder ohne Gewährung von Dienstbezügen – rechtfertigen können.

Es handelt sich damit um eine Freistellung von Dienstpflichten für Zeiträume, in denen nach Arbeitszeitrecht Dienst zu leisten wäre. Im Übrigen wird der Bestand des Beamtenverhältnisses nicht berührt; die allgemeinen Beamtenpflichten bestehen weiter. Entsprechendes gilt für die mit Lehrkräften als Arbeitnehmern bestehenden Dienstverhältnisse.

Die häufigsten Gründe für Beurlaubungen sind:

Erholungsurlaub

Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die unterrichtend tätig sind, ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubes durch die Schulferien abgegolten (§ 3 Abs. 5 Satz 1 UrlMV bzw. § 44 Nr. 3 TV-L).

Dienstbefreiung gem. § 10 UrlMV

Dienstbefreiungen finden grundsätzlich unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn statt. Die Befreiungstatbestände sind abschließend in § 10 UrlMV angeführt. Neben dem dienstlich veranlassten Umzug, der Niederkunft der Ehefrau, schweren Erkrankungen von Kindern und Angehörigen werden auch Fortbildungsveranstaltungen zum Zwecke der Landesverteidigung, der beruflichen Fortbildung, die Teilnahme an herausragenden sportlichen Ereignissen sowie an gewerkschaftlichen und kirchlichen Veranstaltungen als derartige Tatbestände anerkannt. Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer wird auf § 28 f. TV-L hingewiesen.
Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UrlMV in Verbindung mit § 12 Abs. 4 LDO bewilligen in der Regel die Schulleiterinnen oder Schulleiter Dienstbefreiungen.

Elternzeit

Zur ständigen Betreuung eines Kindes in einer bestimmten Lebensphase ermöglicht das Beamtenrecht auf der Basis des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) einer oder mehreren Betreuungspersonen die Freistellung von der Dienstpflicht - ggf. unter Gewährung eines Elterngeldes (§ 46 BeamtStG, Art. 99 BayBG, §§ 23 bis 26 UrlMV). Statusrechtlich bleibt das Dienstverhältnis dabei unberührt. Für Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis gelten die Normen des BEEG unmittelbar.

Urlaub aus familienpolitischen Gründen

Eine familienpolitische Beurlaubung gem. Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBG kommt für die Dauer von insgesamt 15 Jahren (inklusive Beurlaubungen nach Art. 90 Abs. 1 BayBG) in Betracht, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlicher Betreuung beziehungsweise Pflege durch den Antragsteller/die Antragstellerin bedürfen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Zu beachten ist die eingeschränkte Möglichkeit der Ausübung einer Nebentätigkeit.

Arbeitsmarktpolitische Gründe

Es besteht keine Rechtsgrundlage zur Genehmigung einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung mehr, da Art. 90 BayBG durch § 1 Nr. 9 des Ersten Modernisierungsgesetzes Bayern (vgl. GVBl. S. 605, abrufbar unter Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 24-2024) mit Wirkung vom 1. Januar 2025 ersatzlos aufgehoben wurde.


Weiterführende Informationen

Stand: 10. März 2025

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