Lehrer fortgeschrittenen Alters mit einer Gruppe von Schülerinnen und Schülern
Lehrkräfte aller Altersgruppen bereichern den Schulalltag ©LIGHTFIELD STUDIOS – stock.adobe.com

Zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf bestehen verschiedene Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung. Die Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. Die Besonderheit liegt darin, dass zusätzlich zu der zeitanteilig zu gewährenden Besoldung ein Altersteilzeitzuschlag gezahlt wird.

Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und Berufsschulen

Die Personalverwaltung von staatlichen Lehrkräften an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und Berufsschulen liegt bei den Bezirksregierungen, nicht beim Staatsministerium. Lehrkräfte dieser Schularten finden die Formulare für Teilzeitbeschäftigung/Altersteilzeit bei ihrer zuständigen Regierung.


Lehrkräfte an staatlichen Realschulen, Gymnasien sowie Fach- und Berufsoberschulen

Für die Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung gibt es – jenseits der unten gesondert dargestellten Altersteilzeit – mehrere beamtenrechtliche Gründe, die in folgender Tabelle samt ihrer gesetzlichen Grundlagen dargestellt sind:

TeilzeitartArtikel

Antragsteilzeit

Art. 88 Abs. 1 BayBG bzw. § 11 Abs. 2 TV-L

familienpolitische Teilzeit

Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG bzw. § 11 Abs. 1 TV-L

Teilzeit in Elternzeit

Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG bzw. § 23 Abs. 2 UrlMV

Die Beantragung von Antragsteilzeit, familienpolitischer Teilzeit und Teilzeit in Elternzeit erfolgt in einem standardisierten Verfahren per Formular ausschließlich über die Stammschule der Lehrkraft und bereits im Frühjahr vor dem jeweils kommenden Schuljahr. Die Teilzeitanträge sind Grundlage für die späteren Teilzeitgenehmigungen durch das Staatsministerium.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Festlegung über den Teilzeitumfang für ein gesamtes Schuljahr getroffen werden muss und für die Lehrkraft kein Anspruch auf eine Teilzeitänderung zum Beginn des 2. Halbjahres besteht. Besteht ein dienstliches Interesse, sind solche Änderungen allerdings möglich.

Antragsteilzeit

Soweit dienstliche Belange, wie insbesondere Lehrermangel in Fächern der Lehramtsbefähigung der antragstellenden Lehrkraft, nicht entgegenstehen, kann Antragsteilzeit in Form einer Arbeitszeitermäßigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Unterrichtspflichtzeit – je nach Schulart – mindestens 12 bzw. 15 Wochenstunden, ggf. zuzüglich Arbeitszeitkonto) bewilligt werden. Für nähere Auskünfte, welche Fächerverbindungen diesbezüglich für ein bestimmtes Schuljahr in Betracht kommen, wenden sich die Lehrkräfte an die Schulleitung der Stammschule.

Familienpolitische Teilzeit

Wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist familienpolitische Teilzeit zur Kinderbetreuung oder zur Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen in Form einer Arbeitszeitermäßigung bis zum gesetzlichen Mindestumfang einer Unterrichtspflichtzeit von 5 bzw. 6 Wochenstunden, ggf. zuzüglich Arbeitszeitkonto, zu gewähren.

Teilzeit in Elternzeit

Auch bei der Gewährung von Teilzeit in Elternzeit dürfen dem Antrag keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Eine Mindestwochenstundenzahl besteht bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht.

  • Aushilfen bzw. nebenamtlich und nebenberuflich eingesetzte Lehrkräfte (Umfang der Unterrichtspflichtzeit wird durch einen Vertrag mit der zuständigen Regierung bzw. dem Landesamt für Schule festgelegt)
  • vorübergehend genehmigte Stundenreduzierung aus gesundheitlichen Gründen
  • begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG
  • arbeitsmarktpolitische Beurlaubung nach Art. 90 BayBG
  • Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG
  • Sabbatjahrmodelle nach Art. 88 Abs. 4 BayBG
  • Teilbeurlaubung
  • Teilabordnungen

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit ist eine spezielle Form der Teilzeitbeschäftigung. Die Besonderheit liegt darin, dass zusätzlich zu der zeitanteilig zu gewährenden Besoldung ein Altersteilzeitzuschlag gezahlt wird.

Die Arbeitszeit in Altersteilzeit wird gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG auf 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit festgesetzt. Für die Einbringung der Arbeitszeit stehen zwei Varianten zur Verfügung:

1. Teilzeitmodell

Die Arbeitszeit beträgt derzeit durchgehend bis zum Beginn des Ruhestands 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit.
Rechtsquelle: Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG

2. Blockmodell

Die Arbeitszeit wird zunächst in einer Ansparphase über den gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG festgelegten Umfang hinaus erhöht. Die zu viel geleistete Arbeitszeit wird in einer sich anschließenden Freistellungsphase ausgeglichen.


Teilzeit im Rahmen einer Vertretungstätigkeit

Auch bei Inanspruchnahme von Elternzeit oder Altersteilzeit haben Sie die Möglichkeit, als Vertretungskraft in begrenztem zeitlichen Umfang zu unterrichten. Hierfür stehen Ihnen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten offen.

Auch Lehrkräfte in Elternzeit können als Vertretungskräfte in Teilzeitbeschäftigung gewonnen werden.

Voraussetzungen für eine Tätigkeit während der Elternzeit:

  • Die Lehrkraft kann Beamtin/Beamter oder Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sein. Der Beamte/die Beamtin wird als Vertretungskraft im Beamtenverhältnis auf der Grundlage der bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV), die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wird als Vertretungskraft im Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) tätig.
  • Ein entsprechender Antrag muss von der Lehrkraft gestellt werden.

Umfang der Vertretungstätigkeit:

Die Tätigkeit darf höchstens 32 Wochenstunden betragen. Dies entspricht bei Lehrkräften - je nach Unterrichtspflichtzeit - zwischen 18 und 22 Wochenstunden.

Vergütung:

Bei Teilzeit als Beamtin/Beamter erfolgt anteilige Besoldung; bei Beschäftigung als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer wird ein anteiliges Entgelt nach TV-L bezahlt.

Hinweis: Das Bundesfamilienministerium hat einen Elterngeldrechner installiert, der es den Betroffenen ermöglicht, ihr individuelles Elterngeld unter Beachtung der Einkommensgrenzen und des Familieneinkommens selbst zu berechnen:

Steuerrecht:

Bei Teilzeit im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis ist die individuelle Lohnsteuer zu zahlen.

Eine Unterrichtstätigkeit mit wenigen Stunden (weniger als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten) ist gegebenenfalls bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr auf Antrag steuerfrei. Nachfragen hierzu beim Landesamt für Finanzen werden im Interesse der Beschäftigten empfohlen. Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich auch aus den Hinweisen zum entsprechenden Antrag. Die Formulare stehen im Formularcenter des Landesamts für Finanzen zur Verfügung:

Kranken- und Rentenversicherung:

  • Bei der (Teilzeit-)Beschäftigung als Beamtin/Beamter besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden) besteht die Möglichkeit, auch bei einer (Teilzeit-) Beschäftigung als Beamtin/Beamter während der Elternzeit Beiträge für eine beihilfekonforme Krankenversicherung anteilig erstattet zu bekommen (vgl. § 26 UrlMV). Wegen der Vielfalt der Fallgestaltungen wird dringend der vorherige Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen bzw. den Sozialversicherungsträgern empfohlen.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben während der Elternzeit ohne Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin versichert, und zwar beitragsfrei - dies aber nur für die Dauer des Bezugs von Elterngeld (Beratung durch die zuständigen Versicherungsträger wird dringend angeraten); in der Rentenversicherung werden die Zeiten (teilweise) als Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten berücksichtigt. Bei Aufnahme einer (Teilzeit-) Tätigkeit als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer entsteht Sozialversicherungspflicht, es sei denn, es liegt eine geringfügige Beschäftigung vor.

Beihilferecht:

Bei der Teilzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter besteht Beihilfeanspruch.

Für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer besteht kein Anspruch auf Beihilfe. Er ist wegen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung auch nicht notwendig; bei sog. Altfällen (früherer Beihilfeanspruch) kann sich auch ein Beihilfeanspruch für Angestellte ergeben. Es wird dringend der vorherige Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen bzw. den Sozialversicherungsträgern empfohlen.

Die Tätigkeit als Vertretungskraft während einer Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Dabei wird der Umfang der Teilzeit aufgestockt; ein formloser Antrag genügt. Bei der Teilzeitaufstockung ist Folgendes zu beachten:

Umfang der Aufstockung (Dienst- bzw. Tarifrecht):

  • Bei einem nicht nur vorübergehenden (d.h. für mindestens drei Monate bestehenden) Mehrbedarf kann das Teilzeitmaß erhöht werden; dies wird i. d. R. bereits bei Genehmigung der Teilzeit schon als Vorbehalt angebracht. Eine wesentliche Erhöhung des Stundenmaßes einer Lehrkraft kann nur einvernehmlich vorgenommen werden, weil die Genehmigung der Teilzeit auf einem Antrag der Lehrkraft beruht.
  • Bei vorübergehendem Mehrbedarf erfolgt i. d. R. Anordnung von Mehrarbeit; dies ist keine Teilzeitaufstockung.

Vergütung (Besoldungs- bzw. Tarifrecht):

Bei Beschäftigung als Beamtin/Beamter wird eine anteilige Besoldung gewährt, bei Beschäftigung als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ein anteiliges Entgelt nach Tarifvertrag (TV-L) bezahlt.

Steuerrecht:

Bei Teilzeit im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis und ggf. deren Erhöhung ist die individuelle Lohnsteuer zu zahlen.

Eine Unterrichtstätigkeit mit wenigen Stunden (weniger als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten) ist gegebenenfalls bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr auf Antrag steuerfrei. Nachfragen hierzu beim Landesamt für Finanzen werden im Interesse der Beschäftigten empfohlen. Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich auch aus den Hinweisen zum entsprechenden Antrag. Die Formulare stehen im Formularcenter des Landesamts für Finanzen zur Verfügung:

Kranken– und Rentenversicherung:

Bei der (Teilzeit-)Beschäftigung als Beamtin/Beamter besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Die (Teilzeit-)Tätigkeit als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer unterliegt der Sozialversicherungspflicht, es sei denn, es liegt eine geringfügige Beschäftigung vor.

Beihilferecht:

Bei der (Teilzeit-)Beschäftigung als Beamtin/Beamter besteht Beihilfeanspruch.

Arbeitnehmer in Teilzeitbeschäftigung haben keinen Anspruch auf Beihilfe. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind über das Sozialversicherungsrecht (s. o.) abgesichert.

Weitere Informationen zum Beihilferecht geben die Beihilfestellen beim Landesamt für Finanzen bzw. sind aus der Broschüre „Das bayerische Beihilferecht“ ersichtlich.

Hinweis: Nachfragen zur Rentenversicherung und zur Steuerbefreiung beim Landesamt für Finanzen - Bezügestelle - werden im Interesse der Beschäftigten empfohlen.

Auch eine bestehende Altersteilzeit schließt die Beschäftigung als Vertretungskraft nicht aus. Das gilt sowohl für die Altersteilzeit im Teilzeitmodell als auch im sog. Blockmodell.

Umfang einer Beschäftigung während der Teilzeit:

Beamte:

  • Entsteht in der Freistellungsphase einer Beamtin/eines Beamten ein Bedarf, die Beamtin/den Beamten weiter oder wieder zu beschäftigen und ist sie/er damit einverstanden, kann dies durch eine Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht erfolgen.
  • In der Arbeitsphase im Blockmodell bzw. beim Teilzeitmodell erfolgt eine zusätzliche Tätigkeit als Mehrarbeit.

Arbeitnehmer:

Während des vereinbarten Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeit darf keine (zusätzliche) Beschäftigung ausgeübt werden, welche die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt:

  • Bei einer wegen der Geringfügigkeitsgrenze unzulässigen Beschäftigung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ruht der Anspruch auf Aufstockungsleistungen.
  • Gleiches gilt in der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell bzw. beim Teilzeitmodell für Mehrarbeit / Überstundenentgelt über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus.

Vergütung:

Beamte:
Die Bezahlung für nebenamtlichen Unterricht bei Beamtinnen und Beamten während der Freistellungsphase der Altersteilzeit erfolgt nach Stundensätzen, die der Höhe nach den Stundensätzen bei angeordneter und zur Auszahlung kommender Mehrarbeit entsprechen.
In der Arbeitsphase der Altersteilzeit bzw. beim Teilzeitmodell werden bei angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit die entsprechenden Stundensätze gezahlt (siehe Mehrarbeit).

Arbeitnehmer:
In der Freistellungsphase der Altersteilzeit wird für die Vertretungstätigkeit ein Entgelt gezahlt, das sich nach dem einschlägigen Tarifvertrag richtet. Es kann sich aber nur um die Bezahlung für wenige Stunden handeln, weil ansonsten die Geringfügigkeitsgrenze (s. o.) überschritten würde.
In der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell erfolgt eine Bezahlung nach den Stundensätzen für Mehrarbeit (siehe Mehrarbeit) wie bei Beamtinnen/Beamten.
Beim Teilzeitmodell der Altersteilzeit oder bei Teilzeit vor der Altersteilzeit und anschließendem Blockmodell auf der Grundlage der bisherigen Teilzeit wird bei Aufstockung der Arbeitszeit bis zum Erreichen der Pflichtstundenzahl eines Vollbeschäftigten ein anteiliges tarifliches Entgelt gezahlt.

Steuerrecht:

Bei der Beschäftigung als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Tarifvertrag) und bei nebenamtlichem Unterricht (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit als Beamtin/Beamter) ist eine Unterrichtstätigkeit mit wenigen Stunden (weniger als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten) bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr auf Antrag steuerfrei. Nachfragen hierzu beim Landesamt für Finanzen werden im Interesse der Beschäftigten empfohlen. Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich auch aus den Hinweisen zum entsprechenden Antrag. Die Formulare stehen auf der Seite des Landesamts für Finanzen zur Verfügung.

Kranken- und Rentenversicherung:

Beamte:

Der nebenamtliche Unterricht (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit als Beamter) wird sozialversicherungsfrei ausgeübt.

Arbeitnehmer:
Die Tätigkeit als Arbeitnehmer (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Tarifvertrag) unterliegt i. d. R. der Sozialversicherungspflicht (der vorherige Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen bzw. den Sozialversicherungsträgern wird insoweit empfohlen), es sei denn, es liegt eine geringfügige Beschäftigung vor.
Wegen der Konsequenzen im Hinblick auf die Aufstockungsleistungen wird im Arbeitnehmerbereich eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus i. d. R. nicht in Frage kommen.


Beihilferecht:

Bei der (Teilzeit-)Beschäftigung als Beamtin/Beamter besteht Beihilfeanspruch. Da während der Gesamtdauer der Altersteilzeit das Beamtenverhältnis bestehen bleibt, ändert sich auch am Beihilfeanspruch durch die (zusätzliche) Beschäftigung „im Nebenamt“ nichts.
Erstmals als Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte (auch Altersteilzeit) haben keinen Anspruch auf Beihilfe. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind über das Sozialversicherungsrecht (s. o.) abgesichert.

Stand: 21. Juni 2024

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