Ortslehrkräfte schließen Verträge direkt mit der Auslandsschule vor Ort ab. Um als Ortskraft im Auslandsschuldienst tätig zu sein, beispielsweise zur Begleitung des Ehepartners, müssen Sie einen Antrag auf Sonderurlaub nach § 13 der bayerischen Urlaubsverordnung stellen. Während dieses Zeitraumes entfallen nach aktueller Gesetzeslage alle Ansprüche auf Leistungen des Dienstherrn, die Bezahlung erfolgt über die Auslandsschule vor Ort. Es wird darauf hingewiesen, dass der Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen ruhegehaltfähig sein kann. Beachten Sie bitte zudem, dass ein Ortskraftvertrag nicht nachträglich in den Vertrag einer Auslandsdienstlehrkraft umgewandelt werden kann.

Nach Ablauf des Sonderurlaubs kann ein Nachweis über die Tätigkeit als Ortslehrkraft von der Auslandsschule beim Staatsministerium eingereicht werden.

Stand: 27. März 2024

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    Ortslehrkräfte (OLK)