Die Digitalisierung bringt es mit sich, dass in fast allen Arbeitsbereichen ein Arbeiten ohne Computer kaum mehr vorstellbar ist. Zur Erleichterung der täglichen Arbeit vor dem Bildschirm können Sie bei entsprechendem Bedarf und Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen die Kostenerstattung für eine Bildschirmbrille beantragen.
Zuständig für die Bearbeitung eines Bildschirmbrillenantrags ist die jeweilige personalverwaltende Stelle. Für staatliches Personal an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie an beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS) sind dies die Regierungen. Das Ministerium ist für verbeamtetes staatliches Personal an Realschulen, Gymnasien und Beruflichen Oberschulen zuständig. Für tarifbeschäftigtes staatliches Personal an Realschulen, Gymnasien und Beruflichen Oberschulen liegt die Zuständigkeit beim Landesamt für Schule.
Zum 01.10.2024 trat die gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 25. September 2024, Az. 25-P 2506-3/118, „Hinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmbrillenbekanntmachung – HBSBBek)“ in Kraft und ersetzte die seit 2009 geltende Fassung.
Wie bisher wird bei staatlichem Personal an staatlichen Schulen die Notwendigkeit und Art einer Bildschirmbrille nicht durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt festgestellt, sondern der genannte Personenkreis sucht unmittelbar eine Augenärztin oder einen Augenarzt auf. Die Kosten für deren/dessen Inanspruchnahme trägt der Freistaat Bayern (siehe Formular „Bescheinigung zur Vorlage beim Augenarzt“ unter Beantragung ).
Damit eine zügige Bearbeitung Ihres Antrags möglich ist, legen Sie Ihrer personalverwaltenden Stelle auf dem Dienstweg bitte folgende Unterlagen vor:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular (siehe unten)
Hinweise zum Antragsformular:
Händigen Sie im Rahmen der augenärztlichen Untersuchung der Augenärztin oder dem Augenarzt bitte die von Ihrer Schulleitung unterzeichnete „Bescheinigung zur Vorlage beim Augenarzt“ (siehe ebenfalls unten) aus. Auf dieser Grundlage erfolgt die ärztliche Abrechnung der Untersuchungskosten in der Regel unmittelbar mit der personalverwaltenden Stelle.
Prüfen Sie bitte vor der Erteilung des Auftrags an eine Optikerin oder einen Optiker, ob dieser in den nachstehenden Adressenlisten aufgeführt ist, da sonst keine Kostenerstattung erfolgen kann. - Verordnung der Augenärztin oder des Augenarztes
- Rechnung der Optikerin oder des Optikers
Hinweise zur Optikerrechnung:
Es müssen durch die Optikerin oder den Optiker zwingend die Positionsnummern aus der Vertragspreisliste angegeben werden. Ohne diese Information ist keine Kostenerstattung möglich.
Die Kostenerstattung für die Bildschirmbrille erfolgt ausschließlich entsprechend den Rahmenverträgen mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks und der Augenoptiker-Innung für Mittel- und Unterfranken über die Versorgung der Beschäftigten des Freistaates Bayern mit Bildschirmbrillen.
Stand: 02. Januar 2025