Schülerinnen und Schüler auf einer Exkursion im Wald
Nicht unterrichtendes Personal kann etwa bei der pädagogischen Freizeitgestaltung unterstützen ©Halfpoint – stock.adobe.com

Ergänzend zur Personalgewinnung durch aktive oder ehemalige Lehrkräfte, externe Vertretungskräfte, Aushilfsbewerber oder mobile Reserven können die Schulen auch sonstige geeignete Personen zur Ergänzung des Unterrichts oder für Betreuungsmaßnahmen einsetzen.

Diese Kräfte unterrichten nicht, sondern übernehmen in unterschiedlichen Bereichen Angebote, die den regulären Unterricht ergänzen (z. B. erweiterte Möglichkeiten bei der Durchführung von Projekten, pädagogische Freizeitgestaltung, Betreuung jüngerer Schülerinnen und Schüler durch Mitschülerinnen und Mitschüler usw.)

Honorarverträge werden zur Durchführung von verschiedenen Angeboten an Schulen abgeschlossen - nicht aber zur Vertretung im Unterricht. Die Honorarkräfte sind selbständig tätig, sie sind gegenüber der Schulleitung nicht weisungsgebunden und werden in Bereichen eingesetzt, die den Unterricht ergänzen, nicht aber im Unterricht selbst als Vertretungskraft. Als Beispiele seien etwa genannt:

  • die Durchführung von Projekten
  • Fachvorträge mit Lehrplanbezug
  • die Mitwirkung bei der Gestaltung pädagogischer Tage

Die für den Einsatz von Honorarkräften notwendigen Informationen, Formulare und Hilfestellungen finden Sie hier:

An den staatlichen Gymnasien und Kollegs dienen die Mittel, über deren Verwendung die Schule eigenverantwortlich entscheidet, neben der Verbesserung der Unterrichtsversorgung auch der Einrichtung von pädagogischen Betreuungsangeboten im Zusammenhang mit Nachmittagsunterricht. Es können damit befristete Verträge mit frei wählbarer Stundenzahl und beliebiger Zeitdauer abgeschlossen werden.

Genaueres können Sie folgenden Schreiben des Staatsministeriums entnehmen:


Wenn ein staatliches Gymnasium im Rahmen des Projekt-Seminars zur beruflichen Orientierung im Einzelfall eine Kooperationsvereinbarung mit einem außerschulischen Partner abschließt, ist dafür das Muster „Kooperationsvereinbarung Projekt-Seminar“ (s. unten) zu verwenden. Schließt ein kommunales oder privates Gymnasium eine Kooperationsvereinbarung ab, wird empfohlen, sich an diesem Muster zu orientieren.

Wenn ein staatliches Gymnasium im Rahmen des Aufbaumoduls zur beruflichen Orientierung im Einzelfall eine Kooperationsvereinbarung mit einem außerschulischen Partner abschließt, ist dafür das Muster „Kooperationsvereinbarung Aufbaumodul“ (s. unten) zu verwenden. Schließt ein kommunales oder privates Gymnasium eine Kooperationsvereinbarung ab, wird empfohlen, sich an diesem Muster zu orientieren.

Wenn ein staatliches Gymnasium im Rahmen des Wissenschaftspropädeutischen Seminars im Einzelfall eine Kooperationsvereinbarung mit einem außerschulischen Partner abschließt, ist dafür das Muster „Kooperationsvereinbarung W-Seminar“ (s. unten) zu verwenden. Schließt ein kommunales oder privates Gymnasium eine Kooperationsvereinbarung ab, wird empfohlen, sich an diesem Muster zu orientieren.


Ab dem Schuljahr 2008/2009 ist es möglich, den Tutorinnen und Tutoren in Anerkennung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit und ihres Engagement für die jüngeren Mitschüler eine pauschale Aufwandsentschädigung zu gewähren.

Das Staatsministerium geht davon aus, dass mit der pauschalen Aufwandsentschädigung Kosten etwa für Fahrten zu einem Einführungslehrgang, für die Begleitung der betreuten Schüler an einem Wandertag oder sonstige Aufwendungen bei der Vorbereitung von Veranstaltungen für die betreuten Schülerinnen und Schüler abgedeckt werden können.

Einzelheiten können Sie den Schreiben des Staatsministeriums entnehmen:

Stand: 12. April 2024

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