Beziehungen zu den Kirchen

Theatiner-Kirche: Das ehemalige Kloster ist Sitz des Kultusministeriums
Theatiner-Kirche: Das ehemalige Kloster ist Sitz des Kultusministeriums

Die Kultusangelegenheiten gehören, wie schon aus der traditionellen und vielfach verwendeten Kurzbezeichnung „Kultusministerium“ hervorgeht, zu den historischen Kernzuständigkeiten des Staatsministeriums. Während der Staat in der Zeit vor der Weimarer Reichsverfassung in mehr oder weniger großem Umfang Aufsichtsrechte über die Kirchen beanspruchte, beschränkt sich die Zuständigkeit des Kultusministeriums seit dem Jahr 1919 auf die Pflege der Beziehungen zu den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Die maßgeblichen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 sind auf Grund von Art. 140 des Grundgesetzes Bestandteil des Grundgesetzes (siehe auch Verfassung des Freistaates Bayern).

Somit stellt sich die Aufgabe des „Kultusministeriums“ heute in erster Linie als Zusammenarbeit mit den vom Staat unabhängigen Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dar. Das Ministerium ist für sie in vielen Fragen der zuständige Ansprechpartner auf staatlicher Seite. Hierzu gehören nicht nur der Religionsunterricht (Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes) oder die kirchlichen Privatschulen. Das Kultusministerium erfüllt für den Freistaat Bayern auch dessen vertragliche Verpflichtungen, etwa in finanzieller Hinsicht. Auf der Grundlage unterschiedlicher geschichtlich übernommener Rechtspflichten hat der Freistaat Bayern ferner im ganzen Land ca. 600 kirchlich genutzte Gebäude (Kirchen, Klostergebäude u. a.) zu unterhalten. Für den baulichen Unterhalt von ca. 340 Pfarrgebäuden leistet der Staat an die beiden großen Kirchen Pauschalzahlungen.

Darüber hinaus befasst sich das Staatministerium für Unterricht und Kultus mit Fragen des Staatskirchenrechts, d. h. verfassungs-, verwaltungs-, vertragsrechtliche Fragen im Verhältnis zwischen Staat und Kirche. Das Ministerium verleiht an Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen (Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung) die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es befasst sich außerdem etwa mit Fragen der Religionsfreiheit, des Kirchenaustritts oder der Kirchensteuer.

Die entsprechenden Artikel im Grundgesetz

Art. 4 (Glaubens-, Gewissens - und Bekenntnisfreiheit)
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) 1Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 7 (Schulwesen)
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) 1Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. 2Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 3Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) 1Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. 2Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. 4Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Art. 140 (Geltung von Artikeln der Weimarer Verfassung)
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Die Artikel 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) lauten wie folgt:

Art. 136 WRV (Religionsunabhängigkeit von Rechten und Pflichten)
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) 1Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. 2Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Art. 137 WRV (Religionsgesellschaften)
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) 1Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. 2Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) 1Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. 2Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(5) 1Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. 2Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. 3Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Art. 138 WRV
(Staatsleistungen; Kirchengut) (1) 1Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. 2Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Art. 139 WRV (Sonn- und Feiertagsruhe)
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Art. 141 WRV (Religiöse Handlungen in öffentlichen Anstalten)
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Die entsprechenden Artikel in der Verfassung des Freistaates Bayern

Art. 107 (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit)
(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
(2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz.
(3) 1Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuss der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. 2Den staatsbürgerlichen Pflichten darf es keinen Abbruch tun.
(4) Die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig.
(5) 1Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. 2Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(6) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder Feierlichkeiten oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

Art. 136 (Religionsunterricht)
(1) An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.
(2) 1Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. 2Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft.
(3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Die Lehrer bedürfen der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung des Religionsunterrichts.
(5) Die erforderlichen Schulräume sind zur Verfügung zu stellen.

Art. 137 (Teilnahme am Religionsunterricht)
(1) Die Teilnahme am Religionsunterricht und an kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, vom vollendeten 18. Lebensjahr ab der Willenserklärung der Schüler überlassen.
(2) Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit einzurichten.

Art. 142 (Vereinigungsfreiheit; Selbstverwaltungsrecht)
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu gemeinsamer Hausandacht, zu öffentlichen Kulthandlungen und Religionsgemeinschaften sowie deren Zusammenschluss innerhalb Bayerns unterliegen im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze keinerlei Beschränkung.
(3) 1Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften sowie solche weltanschaulichen Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von staatlicher Bevormundung frei. 2Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbstständig. 3Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der politischen Gemeinde.

Art. 143 (Körperschaften des öffentlichen Rechts; Kirchensteuer)
(1) Die Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(2) 1Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. 2Anderen anerkannten Religionsgemeinschaften sowie solchen weltanschaulichen Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind nach einer Bestandszeit von fünf Jahren auf Antrag die gleichen Rechte zu gewähren.
(3) Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen auf Grund der öffentlichen Steuerlisten Steuern erheben.

Art. 144 (Staatlicher Schutz der Religion und der Geistlichen)
(1) In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.
(2) Jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einrichtungen, der Geistlichen und Ordensleute in ihrer Eigenschaft als Religionsdiener ist verboten und strafbar.
(3) Geistliche können vor Gerichten und anderen Behörden nicht um Auskunft über Tatsachen angehalten werden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.

Art. 145 (Leistungen des Staates an die Religionsgemeinschaften)
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates oder der politischen Gemeinden an die Religionsgemeinschaften bleiben aufrechterhalten.
(2) Neue freiwillige Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an eine Religionsgemeinschaft werden durch Zuschläge zu den Staatssteuern und Umlagen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft aufgebracht.

Art. 146 (Schutz des Eigentums und anderer Rechte)
Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften, religiöser Vereine, Orden, Kongregationen, weltanschaulicher Gemeinschaften an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Art. 147 (Schutz der Sonn- und Feiertage)
Die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

Art. 148 (Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten usw.)
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Art. 149 (Friedhöfe; Simultangebrauch der Kirchen und Friedhöfe)
(1) 1Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. 2Über die Mitwirkung der Religionsgemeinschaften haben diese selbst zu bestimmen.
(2) In Friedhöfen, die nur für einzelne Religionsgemeinschaften bestimmt sind, ist die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.
(3) Im Übrigen bemisst sich der Simultangebrauch der Kirchen und Friedhöfe nach bisherigem Recht, soweit nicht durch Gesetz Abänderungen getroffen werden.

Art. 150 (Theologische Hochschulen und Fakultäten)
(1) Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.
(2) Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.

Liste der Kirchen, Religions- und weltanschaulichen Gemeinschaften mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

In Bayern besitzen auf Landesebene derzeit nachstehende Gemeinschaften die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts:

  • die Römisch-Katholische Kirche
  • die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
  • die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern
  • die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern
  • die Evangelisch-methodistische Kirche
  • die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden
  • die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland
  • der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
  • der Bund für Geistesfreiheit Bayern
  • die Christian Science in Bayern
  • die Neuapostolische Kirche Süddeutschland
  • die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern
  • die Christengemeinschaft in Bayern
  • die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland
  • der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
  • der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
  • die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa
  • die Jehovas Zeugen in Deutschland
  • die Humanistische Vereinigung
  • der Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
  • die Erzdiözese der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Deutschland
  • die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche

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