Der Schulsport ist ein fester Bestandteil ganzheitlicher Bildung und Erziehung und leistet einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler. Er umfasst den Sportunterricht, seine fächerübergreifenden und außerunterrichtlichen Bezüge sowie Bewegungsinitiativen, Schulsport-Wettbewerbe und sportliche Angebote im Rahmen des Ganztags/Sport-nach-1-Modells.
Sportunterricht – die wichtigsten Informationen im Überblick
Als einziges Bewegungsfach in der Schule hat der Sportunterricht einen hohen Stellenwert in der bayerischen Bildungspolitik – mit Blick auf die Rhythmisierung des Schulalltags und eine Gesellschaft, die zunehmend von Bewegungsarmut geprägt ist.
Sportunterricht soll neben der Freude an der Bewegung und der Motivation zu lebenslangem sinnvollem Sporttreiben die Einsicht vermitteln, dass sich kontinuierliche körperliche Betätigung in Verbindung mit einer gesunden Lebensführung positiv insbesondere auf die physische und psychosoziale Entwicklung des Einzelnen auswirken kann.
Nur der Sportunterricht erreicht alle Kinder und Jugendlichen – auch diejenigen, die zunächst keinen Zugang zu sportlicher Betätigung haben. Auch sie zu lebensbegleitendem und gesundheitsorientiertem sportlichem Handeln anzuleiten, ist Aufgabe und Chance des Sportunterrichts und des Schulsports insgesamt.
Die aktuell gültigen Fachlehrpläne Sport für die Grundschule, Mittelschule, Realschule, Förderschule, beruflichen Schulen sowie das Gymnasium finden Sie auf den Seiten des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung München (ISB).
Um die Lehrkräfte bei der Leistungsbewertung im Fach Sport zu unterstützen, hat das Kultusministerium zusammen mit Experten aus der Schulpraxis Empfehlungen für die weiterführenden Schulen erarbeitet. Diese Empfehlungen sind keine verbindlichen Vorgaben. Vielmehr dienen sie als Orientierung, um das persönliche Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler einzuordnen. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums werden damit stetig auf die verbindlichen Anforderungen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 vorbereitet. Damit sind die Empfehlungen ein Instrument zur Bewertung, zur Beratung und zur Qualitätssicherung.
- Sport ist in der neuen PuLSt in den Jahrgangsstufen 12 und 13 verpflichtend durch alle Schülerinnen und Schüler zu belegen – auf grundlegendem Anforderungsniveau (gA) mit je zwei Wochenstunden im Fach Sport (Sportpraxis) oder als Leistungsfach Sport auf erhöhtem Anforderungsniveau (eA) mit je vier Wochenstunden (zwei Wochenstunden im Fach Sport (Sportpraxis) sowie zwei Wochenstunden Sporttheorie). Das Fach Sport wird in den Jahrgangsstufen 12 und 13 nicht mehr sportartübergreifend, sondern – entsprechend den personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Schule – sportartspezifisch angeboten. Dabei werden die Interessen der Schülerinnen und Schüler bestmöglich einbezogen. Die Abiturprüfung im Fach Sport ist im Leistungsfach Sport (eA) möglich. Details zur Unterrichtsorganisation und den Wahlmöglichkeiten finden Sie in der KMBek „Durchführung des Sportunterrichts in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (neunjähriges Gymnasium)“ vom 1. August 2022.
- Eine individuelle Schwerpunktsetzung in der PuLSt ist auch durch das zweistündige Wissenschaftspropädeutische Seminar (W-Seminar) möglich, das mit dem Leitfach Sport belegt werden kann, sofern dieses an der Schule angeboten wird.
- Weitere Möglichkeiten zur individuellen Schwerpunktsetzung bieten die neuen zweistündigen Fächer „Sport und Gesellschaft“ sowie „Tanz- und Bewegungskünste-Theater“ im Rahmen der Fächer des Zusatzangebots.
Bewegungsinitiativen in der Schule
Die in allen Fachlehrplänen Sport intendierte langfristige Bindung der Schülerinnen und Schüler an Sport und Bewegung kann insbesondere dann gelingen, wenn sich die schulische Bewegungsförderung nicht nur auf den Sportunterricht beschränkt, sondern wenn Nahtstellen zum Vereinssport geschaffen sowie genutzt werden und die Eltern vom Stellenwert sportlicher Betätigung überzeugt sind.
Schulsport-Wettbewerbe in Bayern
Die Schulsport-Wettbewerbe gehören für viele Schülerinnen und Schüler zu den Höhepunkten des Schuljahres. Sie sind in Bayern ein fester Bestandteil des Schullebens und eine ideale Ergänzung zum regulären Sportunterricht.
Das Spektrum der Schulsport-Wettbewerbe reicht von spielerischen Grundschul-Wettbewerben über die Landesschul-Sportfeste für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bis hin zu den Bundesjugendspielen und dem Bundeswettbewerb „Jugend trainiert für Olympia & Paralympics“. Bei Schulsport-Wettbewerben erfahren Schülerinnen und Schüler das gesundheitsfördernde, gemeinschaftsstiftende und persönlichkeitsbildende Potenzial des Schulsports – und werden dazu motiviert, ihr Leben lang Sport zu treiben.
Bei Errichtung und Betrieb öffentlicher Schulen wirken Staat und Kommunen zusammen: Träger des Schulaufwands, worunter auch der Sachaufwand, d. h. vor allem die Aufwendungen u. a. für die Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage einschließlich der Sportstätten gehören, sind nach Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes die zuständigen kommunalen Körperschaften.
Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat seine Kommunen mit projektbezogenen Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) u. a. bei Baumaßnahmen an schulisch bedarfsnotwendigen Sportanlagen.
Die Grundsätze für die Gestaltung und Ausstattung von Schulanlagen sind in der Schulbauverordnung (SchulbauV) geregelt. Diese enthält im Kern jedoch nur die schulspezifischen Grundforderungen eines angemessenen Maßstabs für die Gestaltung von Schulanlagen, der einwandfreien Benutzbarkeit und Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit. Die Kommunen als Sachaufwandsträger haben bei der Planung des schulischen Raumprogramms in Abstimmung mit der Schulfamilie, die sich in ihrer pädagogischen Eigenverantwortung einbringt, einen weitreichenden Gestaltungsspielraum.
Die Beratung der Sachaufwandsträger und die schulaufsichtliche Genehmigung der Bauplanung erfolgen durch die zuständige Bezirksregierung.
Der Bayerischen Staatsregierung ist es sehr wichtig, dass Kinder und Jugendliche grundlegende Fertigkeiten im Schwimmen erwerben. Die Verbesserung der Schwimmfähigkeit hängt maßgeblich auch von der Verfügbarkeit der Bäderinfrastruktur ab. Deshalb wurden in den letzten Jahren umfangreiche Anstrengungen für den Erhalt von kommunalen schulisch genutzten Schwimmbädern unternommen. Um in Bayern eine Vorhaltung von schulisch bedarfsnotwendigen Hallenbädern zu erleichtern, wurden die Förderbedingungen nach Art. 10 BayFAG mehrfach verbessert.
Einen sehr guten Überblick über die Schwimmbadinfrastruktur in Bayern, z. B. auch für die Planung von Schülerfahrten, bietet der Bayern-Atlas.
Die originäre Zweckbestimmung als schulisch bedarfsnotwendige Sporthalle gewährt dem Schulbetrieb in der Frage der Hallennutzung natürlich uneingeschränkten Vorrang. Außerschulische Nutzergruppen wie Sportvereine können die Schulsporthalle aber ebenfalls nutzen. Diese Mitnutzung befürwortet das Staatsministerium in der Bekanntmachung zur „Mitbenutzung der Sportstätten bei Schulen durch außerschulische Nutzergruppen“ in schulfreien Zeiten (Abende, Wochenenden, Ferienzeiten) nachdrücklich. Der zuständige Sachaufwandsträger entscheidet unter Berücksichtigung der schulischen Belange im Benehmen mit der Schulleitung.
Sport im Ganztag / Sport nach 1 in Schule und Verein
Sport im Rahmen schulischer Ganztagsangebote
Schulische Ganztagsangebote eröffnen große Chancen, ergänzend zum schulischen Sportunterricht das Sport- und Bewegungsangebot an bayerischen Schulen weiter auszubauen.
Bei fachlich angeleiteten Bildungsangeboten im Bereich Sport sind Voraussetzungen hinsichtlich des eingesetzten Personals zu beachten.
- Bei fachlich angeleiteten Bildungsangeboten im Bereich Sport dürfen Personen, die keine Lehrbefähigung für das Fach Sport besitzen, nur eingesetzt werden, wenn sie über eine freiberufliche oder vereinsorientierte Qualifikation im Sport verfügen, mit der sie fachlich befähigt sind, Sport zu vermitteln. So können z. B. Personen mit Trainerlizenzen eines Sportfachverbandes nur im Bereich der jeweiligen Sportart eingesetzt werden. Eine Ausnahme betrifft Schwimmgruppen, die nicht mit einer sportartübergreifenden Übungsleiterlizenz Übungsleiter-C Breitensport Kinder/Jugendliche bzw. Erwachsene/Ältere angeleitet werden dürfen.
- Als Übungsleiterin/Übungsleiter und Trainerin/Trainer darf nur eingesetzt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Betreuungsangebote, z. B. im Rahmen der Mittagspause, erfordern keine sportfachliche Qualifikation der Aufsicht führenden Person (s.o.), wenn die Schülerinnen und Schüler frei und selbst organisiert, fachlich nicht angeleitet Sport treiben. Das betrifft die folgenden besonders geeigneten Sportarten: Basketball, Fußball, Handball, Volleyball, Badminton, Tischtennis, Tennis, Kleine Spiele, Jonglieren und Tanz.
Bei anderen als diesen genannten Sportarten, z. B. bei besonders gefahrengeneigten Sportarten wie Sportklettern oder Schwimmen, gilt das Qualifikationserfordernis der Aufsicht führenden Person unabhängig davon, ob eine fachliche Anleitung der Schülerinnen und Schüler stattfindet oder nicht.
Weitere Informationen finden Sie in den Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus:
- „Gebundene Ganztagsangebote an Schulen“Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. Februar 2020gesetze-bayern.de
- „Offene Ganztagsangebote an Schulen“Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 30. März 2020gesetze-bayern.de
- „Sicherheit im Sportunterricht“Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. April 2003. Die Bestimmungen gelten entsprechend für schulische Ganztagsangebote.gesetze-bayern.de
Sport-nach-1 in Schule und Verein
Das zentrale Ziel des Schulsports, junge Menschen auch über die Schulzeit hinaus für Sport und Bewegung zu begeistern, kann insbesondere dann gelingen, wenn Schule und Sportverein gemeinsam an einem Strang ziehen. Deshalb wurde 1991 das Bayerische Kooperationsmodell „Sport-nach-1 in Schule und Verein“ ins Leben gerufen. Als Brückenschlag vom Schul- zum Vereinssport ist das „Sport-nach-1“-Modell einerseits eine wichtige Ergänzung zum Pflichtunterricht. Andererseits bietet es Vereinen die Möglichkeit, junge Talente zu sichten und zu fördern sowie dauerhaft als Mitglieder zu gewinnen. Kooperationen zwischen Schulen und Sportvereinen im Rahmen des „Sport-nach-1“-Modells können in zwei verschiedenen Ausprägungen erfolgen:
- in breitensportlich orientierten „Sportarbeitsgemeinschaften“ (SAG) bzw.
- in leistungssportlich orientierten „Stützpunkten“
Das „Sport-nach-1“-Modell wird durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus staatlich gefördert.
Sportarbeitsgemeinschaften des Kooperationsmodells „Sport-nach-1“ können in den Ganztag integriert werden, sofern das Verbot der Mehrfachförderung beachtet wird.
Im Rahmen von „Mentor Sport-nach-1“ ermöglichen ausgewählte Schülerinnen und Schülern anderen Schülerinnen und Schülern in Pausen oder in Freistunden am Nachmittag ein freies, im großen Unterschied zum Sportunterricht nicht angeleitetes und selbstorganisiertes Sporttreiben in besonders geeigneten Sportarten: Basketball, Fußball, Handball, Volleyball, Badminton, Tischtennis, Tennis, Kleine Spiele, Jonglieren und Tanz. Im Mittelpunkt stehen gesundheitliche und persönlichkeitsbildende Aspekte der Eigenverantwortlichkeit. „Mentor Sport-nach-1“ leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Werteerziehung in der Schule. Den Mentorinnen und Mentoren stehen Lehrkräfte (Mentorenbetreuer) beratend zur Seite. „Mentor Sport-nach-1“ wird von der Bayerischen Fördergemeinschaft für Sport in Schule und Verein unterstützt.
Stand: 19. November 2024