Logo des Förderprogramms gemeinsam.Brücken.bauen
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Die pandemiebedingten Belastungen wirken bei manchen Schülerinnen und Schülern bis heute nach. Mit dem Programm „gemeinsam.Brücken.bauen“, das im Schuljahr 2023/2024 fortgesetzt wird, unterstützt die Bayerische Staatsregierung Kinder und Jugendliche dabei, Lernlücken zu schließen und psychosoziale Belastungen zu bewältigen.

Die Träger der kommunalen Schulen sowie der privaten Ersatzschulen können im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms „gemeinsam.Brücken.bauen“ zum Abbau pandemiebedingter Lernrückstände an kommunalen Schulen sowie an privaten Ersatzschulen im Schuljahr 2023/2024 (gBb_23-24)“ finanziell unterstützt werden, um Maßnahmen zur Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände, zur Förderung von Kernkompetenzen sowie zur psychosozialen Stärkung der Schülerinnen und Schüler einzurichten.

Gefördert werden Ausgaben für Maßnahmen, die im Zeitraum vom 1. August 2023 bis einschließlich 26. Juli 2024 durchgeführt werden.

Förderrichtlinie und Anlagen für kommunale Schulen und private Ersatzschulen

Die Details zu den zuwendungsfähigen Maßnahmen, förderfähigen Ausgaben und den Zuwendungsvoraussetzungen können der Förderrichtlinie sowie den zugehörigen Anlagen entnommen werden, die nachfolgend zum Abruf bereitgestellt werden.

Antragsstellung durch kommunale Schulen und private Ersatzschulen

Anträge können bis zum 13.10.2023 mit dem untenstehend zum Abruf bereitgestellten Antragsformular eingereicht werden.

Die Felder des Antragsformulars sind mit einem geeigneten PDF-Programm auszufüllen und direkt per E-Mail an die folgende Adresse zu senden:

gbb@las.bayern.de

Es wird gebeten, auf die Einsendung eingescannter Dokumente zu verzichten, damit eine maschinelle Lesbarkeit sichergestellt ist.

Personalausgabenhöchstsätze 2023

FAQ zur Förderrichtlinie der kommunalen Schulen und privaten Ersatzschulen

Zuwendungsfähig sind Maßnahmen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern, die auf die Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände in den Unterrichtsfächern bzw. auf die Förderung von fachlichen und überfachlichen Kernkompetenzen (vgl. Anlage 1) zielen und in Form von

  • zusätzlichem Unterricht außerhalb des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts gemäß der für die Schule geltenden Stundentafel, auch in Form eines Blockunterrichts, an Unterrichtstagen („Brückenkurse“) und/oder während der Ferien als sonstige schulische Veranstaltung im Sinne des Art. 30 BayEUG (Ferienkurse) und/oder
  • Gruppenteilungen im Regelunterricht und/oder
  • einer erweiterten Binnendifferenzierung durch eine zusätzliche Kraft in einer Lerngruppe

eingerichtet werden.

Antragsberechtigt sind die Träger kommunaler, staatlich genehmigter bzw. staatlich anerkannter Schulen.

Zuwendungsempfänger sind vorrangig Schulträger, die im Rahmen der Förderrichtlinien der Jahre 2021/2022 und bzw. oder 2022/2023 bereits Zuwendungen beantragt haben, um diesen eine Fortsetzung von Maßnahmen im Rahmen von „gemeinsam.Brücken.bauen“ zu ermöglichen (vorrangige Zuwendungsempfänger; Nr. 3.1 der Förderrichtlinie).

Schulträger, die im Rahmen der Förderrichtlinien der Jahre 2021/2022 und bzw. oder 2022/2023 keine Zuwendungen beantragt haben, können für das Schuljahr 2023/2024 ebenfalls grundsätzlich Zuwendungsanträge stellen, um erstmals Maßnahmen im Rahmen von „gemeinsam.Brücken.bauen“ einzurichten (nachrangige Zuwendungsempfänger; Nr. 3.2 der Förderrichtlinie). Für diese Schulträger erfolgt die entsprechende Prüfung und etwaige Mittelbewilligung nach Ablauf der Antragsfrist für die vorrangigen Zuwendungsempfänger.

Die Fördermaßnahmen können auch in Zusammenarbeit mit einem kommunalen oder freien gemeinnützigen Träger als Kooperationspartner der Schule durchgeführt werden. Die unter Nr. 4.1 der Förderrichtlinie aufgestellten Anforderungen gelten auch bei einer Leistungserbringung durch Kooperationspartner.

Kommunale Kooperationspartner können Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände (Schulverbände) und Landkreise sein, soweit ihre Tätigkeit im Rahmen der Fördermaßnahme nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.

Freie gemeinnützige Träger sind sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche des privaten Rechts (z. B. eingetragener Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH) oder sonstige rechtsfähige Organisationen (z. B. aus den Bereichen Jugendarbeit, Sport, Kultur und Ehrenamt), deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.

Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vorgaben gemäß Nr. 3 ANBest-K bzw. ANBest-P zu beachten. Dabei sei auf die vorübergehende Erhöhung der Wertgrenzen für in der Coronakrise begründete Beschaffungen hingewiesen (vgl. Nr. 1.9 VVöA).

Förderfähig sind Personalausgaben für unterrichtliche Tätigkeiten sowie Ausgaben für Kooperationspartner für die Durchführung der unter Nr. 4.1 in der Förderrichtlinie beschriebenen Fördermaßnahmen.

Darüber hinaus sind im Schuljahr 2023/2024 auch Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit von Schülerinnen und Schülern als Tutorin bzw. Tutor förderfähig, sofern die monatliche Pauschale bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit einer Tutorin bzw. eines Tutors im Umfang von mindestens sechs Stunden je Monat maximal 70 Euro beträgt. Soweit der Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit einer Tutorin bzw. eines Tutors weniger als sechs Stunden je Monat beträgt, ist die monatliche Pauschale entsprechend niedriger festzulegen.

Qualifikationsvoraussetzungen für Unterstützungskräfte im Schwimmunterricht:

Qualifikationsvoraussetzungen für die eigenverantwortliche Erteilung bzw. den Einsatz als Hilfskraft für den Schwimmunterricht zur Unterstützung der verantwortlich leitenden Lehrkraft des Schwimmunterrichts an Schulen in Bayern richten sich nach Punkt 2 bis 2.4 bzw. 2.5 der kultusministeriellen Bekanntmachung zur „Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen“. So können z. B. auch Eltern, die mindestens über ein gültiges dt. Rettungsschwimmabzeichen Bronze verfügen, gem. Nr. 2.5.6 der o. g. KMBek als sog. Hilfskräfte für den Schwimmunterricht zur Unterstützung der verantwortlich leitenden Lehrkraft eingesetzt werden.

Qualifikationsvoraussetzungen für Unterstützungskräfte im Sportunterricht:

Grundsätzlich sind Punkt 2.6.5 und 2.6.6 der KMBek zum Ganztag für die den Basissportunterricht ergänzenden sportlichen Angebote im Rahmen des Differenzierten Sportunterrichts (DSU) bzw. des schulischen Ganztags einschlägig und gelten für alle Schulen. Beim Einsatz von Unterstützungskräften im Rahmen von „gemeinsam.Brücken.bauen“ ist zu beachten, dass diese grundsätzlich nicht eigenverantwortlich als Vertretungslehrkraft im Basissportunterricht (BSU), sondern im BSU nur als Unterstützungskraft bzw. gem. der Vorgaben der o. g. KMBek eingesetzt werden können.

Potentiale entfalten und Gemeinschaft erleben

Das Programm „gemeinsam.Brücken.bauen“ zielt insbesondere auf eine individuelle Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände und psychosozialer Belastungen . Bei der Konzeption der Förderangebote sind die Rahmenbedingungen und die Bedarfe der Schülerinnen und Schüler vor Ort sowie die Vorgaben der Förderrichtlinie zu berücksichtigen . Dabei stehen die bedarfsorientierte Wiederholung, Übung und Vertiefung von Stoffinhalten, die Einübung grundlegender Kompetenzen sowie Arbeits- und Lernstrategien („Potentiale entfalten“) und die Förderung von Sozialkompetenzen sowie die psychosoziale Stärkung („Gemeinschaft erleben“) gleichberechtigt nebeneinander.

Weitere Informationen

Stand: 17. Mai 2024

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    Umsetzung an den kommunalen Schulen sowie an den privaten Ersatzschulen im Schuljahr 2023/2024