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Das Förderprogramm für Schülerinnen und Schüler zum Ausgleich pandemiebedingter Nachteile ©StMUK

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt ein umfangreiches und nachhaltig angelegtes Programm zur Unterstützung der Schülerinnen und Schüler beim Aufholen pandemiebedingter Lernrückstände auf. Jetzt Unterstützungskraft werden!

Die Schulen erhalten finanzielle Mittel, um mit externem Personal zusätzliche Förderangebote im Schuljahr 2023/2024 einrichten zu können:

  • für Maßnahmen zur individuellen Förderung im Regelunterricht
  • für Brückenkurse, die außerhalb des Regelunterrichts angeboten werden

Auf diese Weise sollen Schülerinnen und Schüler der verschiedenen Schularten beim Aufholen pandemiebedingter Lernrückstände unterstützt werden.

Sie können sich als Unterstützungskraft an diesem Programm beteiligen!

Folgende Aufgaben sind bei einem Einsatz möglich:

  • selbständige Betreuung von Klassen oder Gruppen, ggf. zusätzliche 1:1-Betreuung von Schülerinnen und Schülern, einschließlich Wahrnehmung der Aufsichtspflichten,
  • Unterstützung der Stammlehrkraft im Regelunterricht, z. B. durch Klassenteilung im Fachunterricht oder Binnendifferenzierung,
  • Durchführung von Förderkursen außerhalb des Regelunterrichts ,
  • Durchführung von unterrichtsergänzenden Maßnahmen, z. B. Wiederholung der Inhalte des jeweiligen jahrgangsstufenbezogenen Lehrplans, gezielte Übungen in allen Fächern je nach Bedarfslage der Schülerinnen und Schüler

Wer kommt als Unterstützungskraft in Frage?

Schematische Darstellung der Eignung als Unterstützungskraft
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Pädagogisches Geschick, kommunikatives Talent und die Fähigkeit zur Arbeit im Team sind ebenso von Vorteil wie Erfahrungen aus der Kinder- und Jugendarbeit.

Ein Anspruch auf einen konkreten Einsatz als Unterstützungskraft besteht nicht. Grundsätzlich entscheidet die Schulleitung bzw. das Staatliche Schulamt / die Regierung, ob Sie nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen als Unterstützungskraft geeignet sind.

Um als Unterstützungskraft tätig zu sein, muss vor Beginn der Tätigkeit grundsätzlich ein Masernschutznachweis sowie ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG der Schule vorgelegt werden. Für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses ist eine Bestätigung der Schule des Staatlichen Schulamtes nötig.

Was müssen Sie tun, wenn Sie sich für eine Tätigkeit als Unterstützungskraft interessieren?

Wenn Sie unseren Schulen als Unterstützungskraft behilflich sein wollen, registrieren Sie sich bitte in unserer Vermittlungsbörse. Selbstverständlich ist auch eine Direktbewerbung an einer Schule möglich.

Darstellung des Wegs zur Unterstützungskraft
©StMUK

FAQ zur Tätigkeit als Unterstützungskraft

Ein Anspruch auf einen konkreten Einsatz als Unterstützungskraft besteht nicht. Grundsätzlich entscheidet die Schulleitung bzw. das Staatliche Schulamt / die Regierung, ob Sie nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen als Unterstützungskraft geeignet sind.

Je weiter Sie jedoch die Einsatzmöglichkeiten (verschiedene Schularten und Regionen) bei Ihrer Registrierung in der Vermittlungsbörse fassen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie zum Zug kommen.

Die Schulleitung bzw. das Staatliche Schulamt / die Regierung sucht die am besten geeigneten Bewerber aus. Dabei gilt grundsätzlich ein Vorrang für Laufbahnbewerber/-innen (Personen mit Lehramtsbefähigung). Schwerbehinderte Bewerber und Bewerberinnen werden bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.

Als Unterstützungskraft erhalten Sie einen befristeten Arbeitsvertrag.

Ihre Bezahlung richtet sich wie bei einer regulären Vertretungskraft bzw. einer Team-Lehrkraft nach den Tarifbestimmungen für Lehrkräfte (TV-EntgO-L) und ist abhängig von der Schulart, in der die Unterstützungskraft eingesetzt ist, von der Qualifikation sowie ggf. auch von den studierten Fächern.

Die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) Dillingen bietet ein virtuelles Unterstützungskonzept an, das speziell auf Unterstützungskräfte zugeschnitten ist und ihnen das notwendige Wissen in den Bereichen individuelle Förderung, Binnendifferenzierung und Feedback vermittelt. Das Angebot steht auf einer eigenen Themenseite der ALP Dillingen zur Verfügung.

Für Lehramtsstudierende besteht ein zusätzlicher Anreiz für eine Tätigkeit in der Möglichkeit, sich den finanziell vergüteten Einsatz als Unterstützungskraft auch zu einem Teil auf ein Pflichtpraktikum anrechnen zu lassen. Die Schulen werden gebeten, über die jeweiligen Betreuungs-/Praktikumslehrkräfte Lehramtsstudierende, die an ihrer Schule gegenwärtig ein Schulpraktikum ableisten, auf die Möglichkeit einer Tätigkeit im Rahmen der beschriebenen Unterstützungsmaßnahmen hinzuweisen. Studierende, die an der Schule das Orientierungspraktikum ableisten, sollen in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit einer Anrechnung der Tätigkeit auf das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum aufmerksam gemacht werden:

Derzeit besteht pandemiebedingt die Möglichkeit, Tätigkeiten im Rahmen von Maßnahmen zur individuellen Förderung in Kleingruppen, mit denen an Schulen coronabedingte Lernrückstände aufgeholt werden sollen, im Umfang von bis zu

  • 2 Wochen auf das Orientierungspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPO I) anzurechnen
  • 75 Stunden (entspricht i. d. R. 3 Wochen) auf das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPO I) anzurechnen, falls sich die Tätigkeit an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule auf das studierte Lehramt bezieht. Die für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum festgelegte Zahl an Unterrichtsversuchen und die Notwendigkeit eines Beratungsgesprächs bleiben davon unberührt.

Je nach Zuständigkeit nehmen im Bedarfsfall die Schulen, die Staatlichen Schulämter oder die Regierungen direkt mit Ihnen Kontakt auf. Details zum Einsatzort, zum möglichen Stundenumfang, zur Jahrgangsstufe, in der Sie zum Einsatz kommen könnten, usw. erhalten Sie dann auf diesem Wege. Grundsätzlich erhalten Personen mit Lehramtsbefähigung den Vorrang.

In diesem Fall wird mit Ihnen ein befristeter Vertrag nach den Tarifbestimmungen für Lehrkräfte (TV EntgO-L) geschlossen. Um eine Eingruppierung und damit Ihre korrekte Vergütung sicherzustellen, sind detaillierte Angaben und die Vorlage bestimmter Unterlagen erforderlich.

Im Folgenden finden Sie die notwendigen Formulare sowie Hinweise auf die im Übrigen vorzulegenden Unterlagen. Wenn Sie mit der Schulleitung Ihrer Wunschschule ein Gespräch wegen eines möglichen Einsatzes als Unterstützungskraft an der Schule führen, empfiehlt es sich, die notwendigen Unterlagen und die unten verlinkten PDF-Formulare bereits ausgefüllt mitzubringen. Diese Formulare erhalten Sie in der Regel auch von der jeweiligen Schulleitung. Bei Fragen wird Sie die Schulleitung gerne unterstützen.

Darüber hinaus unterzeichnen Sie gemeinsam mit der Schulleitung das Formblatt über Belehrungen und Erklärungen.

Dieses enthält:

  • Fragebogen zur Prüfung und Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst
  • Fragebogen zur Prüfung der Beziehungen zur Scientology-Organisation
  • Niederschrift über die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz und über die Vereidigung aufgrund des Art. 187 der Bayerischen Verfassung
  • Erklärung zur Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen an Vertretungskräfte
  • Erklärung zur Kenntnisnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken
  • Erklärung zum Hinweis auf die tarifliche Ausschlussfrist
  • Bestätigung über die Aushändigung von Auszügen aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
  • Hinweis für Lehrkräfte, die an staatlichen Schulen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. nebenamtlich eingesetzt sind
  • Befristungsvereinbarung (diese ist zwingend vor dem Dienstantritt abzuschließen)

Folgende Unterlagen sind außerdem notwendig:

  • Eine von der Schulleitung beglaubigte Kopie eines amtlichen Dokuments zum Nachweis persönlicher Daten (z. B. Personalausweis oder Auszug aus dem Familienbuch)
  • Zeugnis über die abgeschlossene fachliche Ausbildung (eine von der Schulleitung beglaubigte Kopie)
  • Nachweise (z. B. Arbeitszeugnisse) über frühere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern und ggf. Nachweise über Zeiten selbstständiger Tätigkeiten (eine von der Schulleitung beglaubigte Kopie)
  • Sozialversicherungsausweis (eine von der Schulleitung beglaubigte Kopie)
  • Nachweis über Schwerbehinderung (soweit zutreffend)
  • Amtliches erweitertes Führungszeugnis gem. § 30 a BZRG (Beantragung beim Einwohnermeldeamt am Wohnsitz der Vertretungskraft). Dem Antrag auf Erstellung des erweiterten Führungszeugnisses ist eine Bestätigung beizufügen, für welche Tätigkeit das Führungszeugnis benötigt wird. Diese Bestätigung erteilt die Schulleitung.
  • Aufenthaltserlaubnis (bei ausländischen Vertretungskräften ohne EU-Staatsangehörigkeit)
  • Gegebenenfalls Nachweis über die Befreiung von der gesetzlichen Kranken-/ Rentenversicherungspflicht bzw. Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse
  • Gegebenenfalls Gehaltsmitteilung eines weiteren Arbeitgebers
  • Gegebenenfalls einen geeigneten Nachweis zur Elterneigenschaft

Die Schulleitung übermittelt die Unterlagen an die zuständige Regierung bzw. im Bereich der Gymnasien, Realschulen und Beruflichen Oberschulen an das Bayerische Landesamt für Schule.

Unterstützungskräfte für die Schularten Gymnasium, Realschule oder Berufliche Oberschule finden die erforderlichen Formulare auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Schule.

Unterstützungskräfte für alle anderen Schularten können die notwendigen Formulare hier herunterladen:

Im Falle einer Weiterbeschäftigung (ohne Unterbrechung) oder einer erneuten Beschäftigung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses bzw. nach der Versetzung in das Ruhestandsbeamtenverhältnis reduzieren sich die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen.

Sofern das Ende des Tarifbeschäftigtenverhältnisses nicht mindestens drei Jahre zurückliegt, ist eine erneute Vereidigung nicht erforderlich. Eine erneute Vereidigung von Ruhestandsbeamten ist generell nicht erforderlich.

Ein erweitertes Führungszeugnis ist nur erneut vorzulegen, wenn seit der letzten Beschäftigung ein Unterbrechungszeitraum von mehr als einem Jahr liegt. Wurde bislang noch kein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt, so ist ein solches beizubringen.

Unterstützungskräfte für die Schularten Gymnasium, Realschule oder Berufliche Oberschule finden die erforderlichen Formulare auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Schule.
Unterstützungskräfte für alle anderen Schularten können die notwendigen Formulare hier herunterladen:

Qualifikationsvoraussetzungen für Unterstützungskräfte im Schwimmunterricht:

Qualifikationsvoraussetzungen für die eigenverantwortliche Erteilung bzw. den Einsatz als Hilfskraft für den Schwimmunterricht zur Unterstützung der verantwortlich leitenden Lehrkraft des Schwimmunterrichts an Schulen in Bayern richten sich nach Punkt 2 bis 2.4 bzw. 2.5 der kultusministeriellen Bekanntmachung zur „Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen“. So können z. B. auch Eltern, die mindestens über ein gültiges dt. Rettungsschwimmabzeichen Bronze verfügen, gem. Nr. 2.5.6 der o. g. KMBek als sog. Hilfskräfte für den Schwimmunterricht zur Unterstützung der verantwortlich leitenden Lehrkraft eingesetzt werden.

Qualifikationsvoraussetzungen für Unterstützungskräfte im Sportunterricht:

Grundsätzlich sind Punkt 2.6.5 und 2.6.6 der KMBek zum Ganztag für die den Basissportunterricht ergänzenden sportlichen Angebote im Rahmen des Differenzierten Sportunterrichts (DSU) bzw. des schulischen Ganztags einschlägig und gelten für alle Schulen. Beim Einsatz von Unterstützungskräften im Rahmen von „gemeinsam.Brücken.bauen“ ist zu beachten, dass diese grundsätzlich nicht eigenverantwortlich als Vertretungslehrkraft im Basissportunterricht (BSU), sondern im BSU nur als Unterstützungskraft bzw. gem. der Vorgaben der o. g. KMBek eingesetzt werden können.

Weitere Informationen

Stand: 17. Mai 2024

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