Menschen in Bewegung
Neben Versetzungen an andere Schulen ist auch u. U. auch ein Bundeslandwechsel möglich ©Georgina Burrows - stock.adobe.com

Eine Versetzung einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten bezieht sich auf eine Änderung des Arbeitsplatzes, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Wechsel des Dienstortes.

Grund- und Mittelschulen

Im Bereich der Grund- und Mittelschulen sind die jeweiligen Bezirksregierungen für Versetzungen zuständig. Versetzungsgesuche sind dorthin zu richten.

Regierungsbezirksübergreifendes Direktbewerbungsverfahren

Die Regierungen haben die Möglichkeit, im Rahmen eines regierungsbezirksübergreifenden Direktbewerbungsverfahrens Stellen für Grund- und Mittelschullehrkräfte, die ein besonderes Anforderungsprofil aufweisen, schulscharf auszuschreiben. Die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen (inkl. Informationen zum Bewerbungsverfahren) erfolgt in den Schulanzeigern der Regierungen.


Förderschulen

Im Bereich der Förderschulen sind die jeweiligen Bezirksregierungen für Versetzungen zuständig. Versetzungsgesuche sind dorthin zu richten.


Realschulen

Das Versetzungsverfahren im Bereich der Staatlichen Realschulen wird zentral vom Staatsministerium durchgeführt. Weiterführende Information finden Sie im Bayerischen Realschulnetz unter:


Gymnasium

Detaillierte Informationen zum Rückkehr- und Versetzungsverfahren finden Sie auf dem entsprechenden Merkblatt unter „Zugehörige Formulare“. Ergänzend dazu sind im Folgenden einige wichtige Fragen und Antworten zur Versetzung aufgeführt:

Entscheidungen über die Einsatzorte der Rückkehrer aus der Beurlaubung und über Versetzungen werden bis Anfang Juli getroffen und umgehend den Stammschulen der Lehrkräfte mitgeteilt, so dass Sie schnellstmöglich Informationen bekommen werden.

Bei Rückkehr aus der Beurlaubung zum Halbjahr werden die Schulen in der Regel in der ersten Dezemberhälfte informiert.

Die bundesgesetzliche Regelung sieht insbesondere vor, dass die Schulleitung den Immunstatus der an ihrer Schule beschäftigten Lehrkräfte in Bezug auf Masern überprüft und dies dokumentiert. Die Nachweispflicht gilt nur für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind.

Das Masernschutzgesetz stellt in Bezug auf die Nachweispflicht auf die jeweilige Einrichtung, sprich auf jede einzelne Schule ab. Dies bedeutet, dass jeder Einrichtungswechsel, insbesondere eine Versetzung, seit 01.03.2020 die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im Sinne des Masernschutzgesetzes vor Antritt an der jeweiligen Schule auslöst.

Sofern Sie einen Versetzungsantrag gestellt haben, wird Ihre Schulleiterin/Ihr Schulleiter einen Nachweis im Sinne des Masernschutzgesetzes einfordern, sodass Ihr Antrag aufrechterhalten werden kann.

Die Einsatzschule des nächsten Schul(halb)jahres wird den Mobilen Reserven im Regelfall ab ca. Mitte Juli bzw. Anfang Januar auf dem Dienstweg bekannt gegeben. Telefonische Auskünfte hierzu sind nicht möglich.

Lehrkräfte in der Mobilen Reserve haben die Möglichkeit einen Versetzungsantrag zu stellen. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten der Versetzung:

a) Versetzung in einen anderen MB-Bezirk

Bei einer nur zu Schuljahresbeginn möglichen Versetzung in einen anderen MB-Bezirk bleibt der Status als Mobile Reserve erhalten. Daher ist als Wunschschule die MB-Schule des anderen MB-Bezirks anzugeben.

b) Ortsfester Einsatz an der bisherigen Einsatzschule

In Einzelfällen kann bei dienstlichem Interesse an der dauerhaften Beschäftigung einer bisher als Mobile Reserve eingesetzten Lehrkraft auch eine Versetzung an die bisherige Einsatzschule erfolgen. Dies setzt eine namentliche Planstellenanforderung von Seiten der Schule voraus, der Status als Mobile Reserve endet in diesem Fall vorzeitig (zum Schuljahresbeginn oder zum Schulhalbjahr).


Berufliche Schulen

Lehrkräfte staatlicher beruflicher Schulen können jährlich auf dem Dienstweg einen Antrag auf Versetzung weg von ihrer jetzigen Stammschule zu möglichen staatlichen Zielschulen stellen. Die Antragstellung erfolgt in der Zeit vom 1. Februar 2024 bis einschließlich 29. Februar 2024 über eine webbasierte Eingabe durch den/die Versetzungsbewerber/-in nach Erhalt der persönlichen Zugangsdaten (Kennwort) über die Schulleitung.

  • Handschriftlich ausgefüllte Anträge/handschriftliche Ergänzungen bzw. nicht über das Online-Portal gestellte Anträge können nicht in das Versetzungsverfahren einbezogen werden
  • Das Online-Portal wird mit Ablauf des 29. Februar 2024 für die Lehrkraft geschlossen. Danach ist eine Antragstellung nicht mehr möglich
  • Rücknahmen von Versetzungsanträgen sind der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen

Lehrkräfte staatlicher beruflicher Schulen, die zum Schuljahr 2024/2025 an eine nichtstaatliche Schule (z. B. kommunale Schule) versetzt werden möchten, teilen auf dem Dienstweg über die Schulleitung ihre Versetzungsabsicht formlos mit und beantragen hierfür die entsprechende Freigabe der Schulleitung über die zuständige Regierung bzw. bei Lehrkräften an FOSBOS beim Staatsministerium. Die Bewerbung erfolgt von der Lehrkraft selbst an der gewünschten Schule unter Vorlage der o. g. Freigabeerklärung, ohne dass es einer Erfassung im Online-Portal bedarf.

Staatliche Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung für Gymnasien, die derzeit nicht an einer staatlichen beruflichen Schule beschäftigt sind und zum Schuljahr 2024/2025 an eine staatliche Fachoberschule/Berufsoberschule (FOSBOS) oder Wirtschaftsschule versetzt werden möchten, stellen auf dem Dienstweg einen ihrer Schulart entsprechenden Versetzungsantrag und werden nicht über das Online-Portal für Lehrkräfte der staatlichen beruflichen Schulen erfasst. Damit der Antrag auf Rückkehr in den Schuldienst / Versetzung (staatliche Gymnasien) bereits im vorgezogenen Versetzungsverfahren an staatlichen beruflichen Schulen berücksichtigt werden kann, ist dieser in schriftlicher Form auf dem Dienstweg möglichst frühzeitig einzureichen. Versetzungsanträge, die von der gymnasialen Stammschule auf dem Postweg weitergeleitet werden und vor dem 1. März 2024 im Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Ref. V.7 eingehen, können grundsätzlich im vorgezogenen Versetzungsverfahren an FOSBOS und Wirtschaftsschulen berücksichtigt werden.

Zusätzlich besteht im sog. offenen Versetzungsverfahren die Möglichkeit einer Bewerbung in der Zeit vom 22. April 2024 bis einschließlich 04. Juni 2024 auf die im Direktbewerbungsverfahren ausgeschriebenen freien und besetzbaren Stellen an staatlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen (FOSBOS) sowie Wirtschaftsschulen. Darüber hinaus können im anschließenden Zuweisungsverfahren bei weiteren Bedarfen ggf. noch offene Versetzungsanträge von Gymnasiallehrkräften berücksichtigt werden. Die Freigabeerklärung der abgebenden Stelle ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung im Versetzungsverfahren an staatlichen beruflichen Schulen. Informationen finden Sie auf der Anmeldeseite.

Bei erfolgreicher Versetzungsoption an eine berufliche Schule (FOSBOS oder Staatliche Wirtschaftsschule) ist die Berücksichtigung des Versetzungsantrags innerhalb der staatlichen Gymnasien im gleichen Schuljahr nicht mehr möglich.

Lehrkräfte von nichtstaatlichen beruflichen Schulen (z. B. kommunale oder außerbayerische Lehrkräfte) bewerben sich als Freie Bewerberinnen bzw. Bewerber auf die im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens ausgeschriebenen Stellen und werden nicht über das Online-Portal erfasst. Informationen hierzu auf unserer Anmeldeseite.


Versetzung/Wechsel in ein anderes Bundesland

Stand: 17. April 2024

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    Versetzung an eine andere Schule