Junge hält ein Schulbuch über seinen Kopf
Der erste Schultag – ein besonderer Tag ©Natallia Vintsik - stock.adobe.com

Im Kindergarten lernen Kinder vieles, an das die Grundschule anknüpft, z. B. mit Papier und Stiften umgehen, zuhören und mit anderen spielen. In der Grundschule erwerben die Kinder zahlreiche Kompetenzen, an die die weiterführenden Schulen anknüpfen.

Der Kindergarten

Der Kindergarten stärkt die Kinder in ihrer Persönlichkeit und bereitet sie auf die Grundschule vor.

Eine enge Zusammenarbeit von Kindergarten und Grundschule ist für einen guten Übergang vom Kindergarten in die Grundschule wichtig.

Gemeinsam Lernchancen nutzen"

Das Kooperationsmodell „Gemeinsam Lernchancen nutzen – Kindergarten und Grundschule“ bietet beiden Bildungsinstitutionen ein flächendeckendes Netzwerk für die Zusammenarbeit.

Der Übergabebogen Informationen für die Grundschule"

Kindertageseinrichtungen und Grundschulen ist es ein gemeinsames Anliegen, dass der Übergang vom Kindergarten in die Grundschule gut gelingt. Dazu tauschen die Verantwortlichen der beiden Einrichtungen Informationen über die einzelnen Kinder unter Berücksichtigung des Datenschutzes aus.

Dafür gibt es einen bayernweit einheitlichen Informationsbogen. Die Fachkräfte des Kindergartens füllen den Bogen gemeinsam mit den Eltern aus. Die Eltern übergeben ihn bei der Schuleinschreibung an die Schule. Er informiert die Schule über die Stärken und ggf. auch über die Schwächen des Kindes. So können Entscheidungen – z. B. die Wahl des Einschulungstermins – auf einer soliden Grundlage getroffen werden. Außerdem kann die Lehrkraft vom ersten Schultag an besser auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes eingehen.

Dieses Kooperationsverfahren entspricht den Vorgaben des Datenschutzes:

  • Die Zustimmung der Eltern ist Voraussetzung für die Weitergabe von Informationen über das Kind.
  • Es werden ausschließlich aktuelle und nur erforderliche Daten erhoben.

In der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres sind Kindertageseinrichtungen verpflichtet, bei allen Kindern den Sprachstand zu erheben. Wenn sie einen zusätzlichen Unterstützungsbedarf feststellen, empfehlen sie die Teilnahme am Vorkurs oder eine andere geeignete Sprachfördermaßnahme.

Der Vorkurs Deutsch 240 ist ein Angebot von Kindertageseinrichtungen für Kinder vor der Einschulung. Sie führen den Vorkurs in Kooperation mit der Grundschule und im Umfang von jeweils 120 Stunden durch.

In Kindertageseinrichtungen beginnt der Vorkurs bereits im vorletzten Kindergartenjahr vor der Einschulung. Die Grundschule kommt zu Beginn des letzten Kindergartenjahres (= Vorschuljahr) als Tandempartner hinzu.

Der Vorkurs findet bevorzugt in der Kindertageseinrichtung und bedarfsgerecht auch an der Grundschule statt.

Eine Pflicht zum Besuch eines Vorkurses besteht grundsätzlich nicht.

Wenn die Grundschule jedoch feststellt, dass ein Kind, das weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs besucht hat, nicht über die nötigen Deutschkenntnisse verfügt, kann sie das Kind von der Aufnahme in der Schule zurückstellen. Die Schule kann in diesem Fall das Kind verpflichten, eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zu besuchen.

Sprachstandserhebung vor der Einschulung

Im März bzw. April 2025 findet erstmals eine verpflichtende Sprachstandserhebung für alle Kinder statt, die im Zeitraum 01.10.2019 bis 30.09.2020 geboren wurden und deshalb im September 2026 grundsätzlich zur Einschulung vorgesehen sind.

Die gesetzliche Grundlage in Art. 37 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 2 Abs. 1 Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung – GrSO) hierfür trat am 17.12.2024 in Kraft.

Alle Kinder, die im Zeitraum 01.10.2025 bis 30.09.2026 sechs Jahre alt werden, nehmen an der Sprachstandserhebung teil.

Es nehmen alle Kinder an der Sprachstandserhebung teil, die im September 2026 grundsätzlich für eine Einschulung vorgesehen sind. Das gilt auch für die Korridorkinder.

Ja. Ausnahmen bestehen für Kinder, die eine

  • staatlich geförderte Kindertageseinrichtung besuchen und von dieser eine schriftliche Erklärung zur Vorlage bei der Sprengelgrundschule (Formular) erhalten, dass sie keinen erhöhten Förderbedarf hinsichtlich der deutschen Sprache haben.
  • Schulvorbereitende Einrichtung (SVE) besuchen und von dort eine schriftliche Erklärung zur Vorlage bei der Sprengelgrundschule (Formular) erhalten haben, die den Besuch bestätigt.
  • Heilpädagogische Tagesstätte (HPT) besuchen und von dort eine schriftliche Erklärung zur Vorlage bei der Sprengelgrundschule (Formular) erhalten haben, die den Besuch bestätigt.

Nach Erhalt leiten die Erziehungsberechtigten diese schriftliche Erklärung (Formular) umgehend im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie an die staatliche Grundschule weiter, über die ihnen die Erstinformation zugegangen ist. Die Übermittlung der Erklärung kann z. B. postalisch, durch Einwurf in den Schulbriefkasten oder Abgabe im Schulsekretariat erfolgen. Die Übermittlung einer einfachen Kopie der schriftlichen Erklärung genügt nicht.

Sobald die o. g. Erklärung der zuständigen staatlichen Grundschule vorliegt, nimmt das Kind nicht an der Sprachstandserhebung teil.

Sprache ist der Schlüssel für erfolgreiches schulisches Lernen und gesellschaftliche Teilhabe. Eine verpflichtende frühzeitige Sprachförderung soll einen guten Start in das Schulleben für alle Kinder ermöglichen.

Über Ort, Datum und Uhrzeit der Sprachstandserhebung informiert die staatliche Grundschule, von der die Erziehungsberechtigten auch die Erstinformation erhalten haben und in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Schulpflicht voraussichtlich erfüllen wird.

Das Einladungsschreiben geht den Erziehungsberechtigten spätestens im Februar 2025 zu.

Die Sprachstandserhebung findet zwischen März und April 2025 statt.

Vorzulegen ist das Familienstammbuch oder die Geburtsurkunde des Kindes (Original oder Kopie).

Eine Qualifizierte Beratungslehrkraft (Grundschullehrkraft) oder eine Schulpsychologin bzw. ein Schulpsychologe führt die Sprachstandserhebung durch.

Die Erziehungsberechtigen können während der Erhebung anwesend sein.

Die Sprachstandserhebung erfolgt mit dem Bayerischen Screening des individuellen Sprachstands (BaSiS). BaSiS ist ein kind- und altersgerechtes Verfahren, das wissenschaftsbasiert entwickelt und im Vorfeld erprobt wurde.

Insgesamt dauert die Sprachstandserhebung ca. 30 Minuten (Begrüßung – Durchführung – Verabschiedung).

Sollte das Kind zum für die Sprachstandserhebung vorgesehenen Termin erkrankt oder sonst entschuldigt verhindert sein, ist die Schule umgehend von den Erziehungsberechtigten zu informieren und der Entschuldigungsgrund gegebenenfalls nachzuweisen. In diesem Fall wird die Grundschule einen neuen Termin vergeben.

Die Grundschule teilt den Erziehungsberechtigten das Ergebnis der Sprachstandserhebung innerhalb einer Woche nach dem Termin durch einen Bescheid mit.

Wenn ein Sprachförderbedarf vorliegt, besteht die Verpflichtung zum Besuch einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs ab Beginn des letzten Kindergartenjahres bis zur Einschulung.

Einschulung

Die Grundschule ist die erste gemeinsame Schule für alle Kinder.

Alle Kinder, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig. Das bedeutet, dass Oktober-, November- und Dezembergeborene nicht eingeschult werden. Sie haben durch diese Regelung aber keinen Nachteil. Der Wunsch der Eltern nach einer vorzeitigen Einschulung wird hier besonders berücksichtigt. Die letzte Entscheidung über eine Aufnahme in die Schule trägt die Schulleitung.

Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, gibt es einen Einschulungskorridor.

Kinder, die zwischen dem 1. Juli und 30. September sechs Jahre alt werden, befinden sich im Einschulungskorridor. Der Beginn der Schulpflicht kann für diese Kinder um ein Jahr nach hinten verschoben werden.

Kinder im Einschulungskorridor durchlaufen das Anmelde- und Einschulungsverfahren an der Grundschule ebenso wie alle anderen Kinder. Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse berät die Schule die Eltern und spricht eine Empfehlung aus.

Durch die Einschätzung der Grundschule erhalten die Erziehungsberechtigten wichtige Informationen zum Entwicklungsstand, einem etwaigen Förderbedarf des Kindes und zu den Fördermöglichkeiten an der Schule. Die bereits vorhandenen Einschätzungen durch die Kindertageseinrichtung und die Schuleingangsuntersuchung des Gesundheitsamts werden so aus schulischer Sicht vervollständigt.

Erziehungsberechtigte müssen die Entscheidung, ihr Kind ein Jahr später einzuschulen, der Grundschule bis zum 10. April schriftlich mitteilen.

Ein Kind ist schulfähig, wenn es geistig, sozial und emotional so weit entwickelt ist, dass es voraussichtlich erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann. Es kann vorzeitig in die Grundschule aufgenommen oder für ein Schuljahr zurückgestellt werden – je nach individuellem Entwicklungsstand.

Die Entscheidung über die Aufnahme bzw. Zurückstellung trifft die Schulleitung der zuständigen Grundschule. Es ist stets eine Einzelfallentscheidung, die nach sorgfältiger Prüfung getroffen wird. Die Einschätzung der Erziehungsberechtigten ist dabei ebenso wichtig wie das Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung und die Einschätzung des Kindergartens. Wichtig sind auch die Beobachtungen, die die Lehrkraft im Schulspiel bei der Schulanmeldung macht. Bei Bedarf können eine Beratungslehrkraft, ein Schulpsychologe bzw. Schulpsychologin oder weitere Beratungsdienste beteiligt werden.

Die jeweilige Bezirksregierung bestimmt für jede Grundschule ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. Schülerinnen und Schüler besuchen die Grundschule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule gestattet werden. Die Entscheidung über ein sogenanntes Gastschulverhältnis trifft die für die Sprengelschule zuständige Gemeinde im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger der aufnehmenden Schule. Grundsätzlich kann die Genehmigung über ein Gastschulverhältnis jeweils zum Schuljahresende widerrufen werden, sobald die zwingenden persönlichen Gründe nicht mehr vorliegen (Art. 43 BayEUG).

Auf Antrag der Eltern genehmigte Gastschülerinnen und -schüler werden nicht in die kostenlose Schülerbeförderung einbezogen. Für eine evtl. notwendige Schülerbeförderung müssen die Eltern selbst sorgen.

Die Grundschule ist die einzige Schule, die allen Kindern gleichermaßen offensteht, unabhängig von den persönlichen Voraussetzungen. Alle staatlichen und staatlich anerkannten Grundschulen arbeiten auf der Grundlage desselben Lehrplans:

Schulen für Hochbegabte bzw. besonders begabte Kinder gibt es im Grundschulbereich nicht. Es hilft sehr, wenn Eltern die Schulleitung oder die Beratungslehrkraft bereits bei der Einschulung auf die besondere Begabung des Kindes hinweisen, damit die Lehrkräfte auf die speziellen Bedürfnisse eingehen können.

Eltern können ihr Kind auch an einer Grundschule mit dem Schulprofil Flexible Grundschule anmelden:

Flexible Grundschulen sehen ein passgenaues und individualisierendes Lernangebot für die Eingangsstufe vor. Die Verschiedenheit der Kinder in den jahrgangsgemischten Klassen wird als Chance für ein gemeinsames von- und miteinander Lernen genutzt. Die Schülerinnen und Schüler können entsprechend ihrer individuellen Lern- und Leistungsentwicklung die Eingangsstufe in einem, zwei oder drei Jahren durchlaufen.

Die Standorte der Flexiblen Grundschulen finden Sie unter Erweiterte Suche -> Besondere Eigenschaften: „Flexible Grundschule“:

Erweiterte Suche

Informationen zur Bund-Länder-Initiative Leistung macht Schule (LemaS), einem Projekt zur Förderung leistungsstarker und potentiell besonders leistungsfähiger Schülerinnen und Schüler, finden Sie hier:

Wenn Sie beobachten, dass Ihr Kind vorwiegend mit der linken Hand arbeitet, ist das für die Schule eine wichtige Information. Die Lehrkraft kann so die Schreibentwicklung von Anfang an durch gezielte individuelle Hinweise (z. B. zu geeignetem Sitzplatz, passender Hand- und Stifthaltung) bestmöglich und individuell begleiten. Zur Überprüfung einer eventuell vorliegenden Linkshändigkeit steht bei Bedarf auch die Staatliche Schulberatung zur Verfügung:

Schulwegsicherheit

Kinder mit Fahrradhelmen
Ein Helm schützt vor Kopfverletzungen ©Robert Kneschke - stock.adobe.com

Zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Roller oder dem Schulbus: Schülerinnen und Schüler nehmen individuell am Straßenverkehr teil. Gemeinsam können wir für größtmögliche Sicherheit auf dem Schulweg sorgen. Unfallfrei auf Bayerns Straßen: Dazu gehört höchste Wachsamkeit!

Tipps für den sicheren Schulweg

  • Gehen Sie mit Ihrem Kind den Weg zur Schule oder zur Bushaltestelle noch vor dem ersten Schultag mehrfach ab.
  • Wählen Sie den sichersten Schulweg, auch wenn dies einen kleinen Umweg bedeutet. Der kürzeste Weg ist nicht unbedingt der sicherste.
  • Machen Sie Ihr Kind auf Gefahrenquellen aufmerksam.
  • Oftmals stehen sog. Schulwegpläne zur Verfügung. Diese zeigen Ihnen den sichersten Weg zur Schule.
  • „Sichtbarkeit bringt Sicherheit“. Mit heller Kleidung sowie Reflektoren an Schultasche und Bekleidung wird Ihr Kind deutlich besser erkannt und wahrgenommen.
  • Beobachten Sie Ihr Kind auf dem Schulweg. Sie erkennen dabei, ob es sich richtig verhält oder sich vielleicht ablenken lässt.
  • Sollten Sie Ihr Kind mit dem Fahrzeug zur Schule bringen, denken Sie bitte an eine geeignete Kindersicherung. Lassen Sie Ihr Kind auf der Gehwegseite ein- und aussteigen und halten sie nur in den dafür freigegebenen Bereichen.
  • Lassen Sie Ihr Kind erst nach der Fahrradausbildung in der Jahrgangsstufe 4 mit einem verkehrssicheren Fahrrad und mit Helm zur Schule fahren.

Elterntaxis bedeuten mehr Verkehr vor Grundschulen und gefährden den sicheren Schulweg. Lassen Sie Ihr Kind nach Möglichkeit gemeinsam mit anderen Kindern zur Schule laufen. Frische Luft und Bewegung tun den Kindern gut. Sie können sich austauschen und erleben sich als selbstständig.

Projekte wie z. B. der Bus mit Füßen motivieren die Kinder zum Laufen und tragen zum Umweltschutz bei:

Grundschulkinder haben ein Recht auf kostenlose Beförderung, wenn der Schulweg länger als zwei Kilometer oder die Wegstrecke gefährlich ist. Den Antrag auf kostenlose Beförderung erhalten Sie an der Schule.

Weiterführende Informationen und Downloads

Stand: 17. Januar 2025

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