Etwas Neues zu lernen, ist toll. Doch manchmal kann Lernen auch ziemlich anstrengend sein. Und mitunter sogar zum Problem werden, wenn bestimmte Inhalte nur schwer aufgenommen werden können oder wenn das Lernen an sich schwerfällt.
Lernschwierigkeiten können in mehreren Bereichen auftreten, z. B. Probleme beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (Lese- und Rechtschreibschwäche/Legasthenie) oder beim Erlernen des Rechnens (Rechenschwäche, Rechenstörung, Dyskalkulie). Bei allen Lern- und Leistungsschwierigkeiten können weiterhelfen:
- eine umfassende Diagnose
- Konzepte zum „Lernen lernen“
- persönliche Beratung
Lernschwierigkeiten gehen alle an, daher können die Familie, Lehrkräfte und Schule zur Aufklärung und Unterstützung beitragen. Auch die Staatliche Schulberatung in Bayern bietet Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrerinnen und Lehrern qualifizierte Ansprechpersonen an den Schulen: Beratungslehrkräfte und Schulpsychologinnen sowie Schulpsychologen.
Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben
Bei einer nicht geringen Zahl von Schülerinnen und Schülern ist der Schulerfolg durch besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben beeinträchtigt. Davon sind insbesondere Schüler der Grundschule, aber auch Schüler aller anderen Schularten betroffen. Zur Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens gibt es Richtlinien: In der Bayerischen Schulordnung sind für Lese-Rechtschreib-Störung Maßnahmen der individuellen Unterstützung, des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes genannt (§§ 31 - 36 BaySchO).
Maßnahmen der individuellen Unterstützung, wie z. B. Auswahl einer geeigneten Schriftart und -größe, größere Zeilenabstände, individuelle Erläuterungen der Arbeitsanweisungen werden von der Lehrkraft außerhalb der Leistungsfeststellungen eingesetzt.
Für Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei Leistungsfeststellungen ist ein Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler bei der Schulleitung erforderlich. Eine mögliche Maßnahme des Nachteilsausgleichs ist dann beispielsweise eine verlängerte Bearbeitungszeit. Maßnahmen des Notenschutzes sind bei einer Lesestörung der Verzicht auf die Bewertung des Vorlesens bzw. bei einer Rechtschreibstörung der Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung.
Rechenschwierigkeiten
Manchen Kindern fällt es schwer, mathematische Strukturen und Prinzipien zu erkennen sowie ein Verständnis für Zahlen, Rechenoperationen und -strategien aufzubauen. Bei Schwierigkeiten beim Rechnenlernen ist es ein wichtiges Ziel, dass betroffene Schülerinnen und Schüler zu alltagstauglichen Kompetenzen im Rechnen geführt werden.
Schulische Maßnahmen bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnenlernen
Bei Schülerinnen und Schülern, die von besonderen Schwierigkeiten beim Rechnenlernen betroffen sind, können folgende Maßnahmen ergriffen werden, auch ohne dass eine formale Diagnostik einer Dyskalkulie vorliegen muss:
Die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern ( BaySchO ) nennt Maßnahmen der individuellen Unterstützung: Das sind pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie die Verwendung technischer Hilfen, die außerhalb von Leistungsfeststellungen eingesetzt werden. Individuelle Unterstützung wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BaySchO im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens durch die Lehrkraft gewährt. Die Erziehungsberechtigten sind dabei angemessen einzubinden.
Mögliche Maßnahmen bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnenlernen – die je nach Schulart zum Einsatz kommen können – sind insbesondere:
kontinuierliche Lernstands- und Lernprozessbeobachtung
qualitativ und quantitativ differenzierte Aufgabenstellung (Orientierung an individueller Lernausgangslage)
Präsentation der Aufgaben auf übersichtlich gestalteten Vorlagen: optisch klar strukturierte Arbeitsblätter und Tafelbilder
genaue Klärung der Begriffe (v.a. bei Sachaufgaben)
Vereinbarung zur Arbeitszeit und Verringerung des Arbeitsumfangs, pädagogische Lenkung bei Aufgabenverteilung in geöffneten Unterrichtsphasen
Einsatz besonderer didaktisch-methodischer Hilfsmittel, Bereitstellen und Zulassung spezieller Hilfsmittel (Einspluseins- bzw. Einmaleinstabellen, Umrechnungstabellen, Dezimalsystemtabellen, Modelle, Anschauungsmittel, PC mit Lernsoftware); das Anschauungsmaterial sollte nur unter Anleitung verwendet und so ausgewählt werden, dass angemessene Rechenstrategien angewandt werden.
Sicherung der strukturierten Arbeitsweise des Schülers (regelmäßige Heftkontrolle)
Motivierung durch Belohnungen (Verstärkerpläne),
modifizierte bzw. differenzierte Hausaufgaben, orientiert an der individuellen Lernausgangslage. Eine zeitliche Begrenzung sollte mit den betreuenden Personen abgesprochen werden.
Es gibt Prinzipien der pädagogischen Leistungserhebung und -bewertung, welche die Lehrkraft grundsätzlich bei jedem Kind anwenden sollte. Dies sind insbesondere:
Entkoppeln der Lern- und Leistungssituation
Gestalten einer angstfreien Prüfungssituation: Kinder, die schnell aufgeben, erfahren ermutigenden Zuspruch
Auswahl von Aufgabenformaten in der Leistungserhebung, die sich auf den Lehrplan beziehen und die Bandbreite der dort ausgewiesenen Kompetenzbereiche ausschöpfen
Nutzung der Bandbreite der Leistungserhebungen (mündlich, schriftlich, praktisch, mehrdimensional)
Klare und eindeutige Formulierung von Aufgaben- und Fragenstellung
Ermöglichen von Nebenrechnungen in Leistungserhebungen, Platz für Nebenrechnungen: Kinder können, so lange wie nötig, mit sinnvollen Zwischenschritten rechnen und diese schriftlich notieren
Transparenz bezüglich Anforderungskriterien und Korrektur (Punktevergabe)
individuelle Rückmeldung zu erreichten (Teil-)Kompetenzen innerhalb der Gesamtbewertung, Rückmeldung zum individuellen Lernfortschritt, Bestätigung auch kleiner Erfolge
Bereits jetzt erhalten Grundschülerinnen und Grundschüler in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft zur Bearbeitung von Probearbeiten grundsätzlich ausreichend Zeit. Ebenso fällt es in die pädagogische Verantwortung der Lehrkraft bei Leistungserhebungen für alle Schülerinnen und Schüler der Grundschulklasse im Unterricht verwendete Hilfsmittel einzusetzen. Damit haben sie sowohl im Unterricht als auch in Leistungserhebungen die Möglichkeit, ihre Leistungsfähigkeit zu zeigen. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Grundsätze für Leistungserhebungen, insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis, dass Leistungserhebungen stets Aufgaben aus allen Anforderungsbereichen aufgreifen müssen.
Förder- und Beratungsstellen für Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Lernen von Mathematik
Seit dem Schuljahr 2018/2019 bieten bayernweit 99 Förder- und Beratungsstellen an Staatlichen Schulämtern Grundschülerinnen und Grundschülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Rechnenlernen Unterstützung.
Sie ergänzen die unterrichtliche Förderung durch Lehrkräfte sowie Förderlehrkräfte und beraten Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte, wenn bei Kindern gravierende Probleme beim Rechnenlernen festgestellt worden sind.
Die Aufgaben der Förder- und Beratungsstellen sind:
(Einzel-) Förderung von Kindern mit besonderen Schwierigkeiten beim Rechnenlernen.
Durchführung von Diagnosegesprächen bei gravierenden Problemen beim Rechnenlernen. Die Diagnosegespräche mit Kindern dienen der Feststellung des konkreten Unterstützungsbedarfs.
Im Zentrum der Förder- und Beratungsstellen steht die (Einzel-) Förderung betroffener Kinder. Die Förderstunden finden wöchentlich in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten statt.
Über diesen Link sind die Kontaktdaten der Förder- und Beratungsstellen an den Staatlichen Schulämtern abrufbar:
Mögliche Fördermaßnahmen in den Schularten
Grundschule:
1. Der Anfangsunterricht in Mathematik bietet eine umfangreiche Methodik zur sicheren Vorbereitung auf arithmetisches Denken. Darauf aufbauend wird durch eine alters- und fachgerechte Methodik der Erwerb weiterer grundlegender mathematischer Kompetenzen ermöglicht.
2. Förderung im Rahmen folgender Unterrichtszeiten:
Flexible Förderung: Die Stundentafel für die Grundschulen in Bayern enthält für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 insgesamt fünf Unterrichtsstunden zur flexiblen Förderung.
Differenzierungs- und Förderstunden: Im Rahmen des zugewiesenen Stundenbudgets kann eine Schule ein Förderangebot auch für rechenschwache Schülerinnen und Schülern einrichten.
Mittelschule:
Individuelle und differenzierte Förderung durch die geltende Stundentafel der Mittelschule:
Modulare Förderung in den Jahrgangsstufen 5 und 6: gezielte Unterstützung ausgehend von einer Analyse der Lernausgangslage. Eine zusätzliche Förderstunde in den Jahrgangsstufen 5 und 6 erweitert diese Förderungsmöglichkeit.
- Intensivierungsstunde: Die zusätzliche Förderstunde in Jahrgangsstufen 5 und 6 kann durch den Einsatz einer zweiten Lehrkraft durch Gewährung jeweils einer zusätzlichen Lehrerstunde geteilt werden. Sie wird so zur Intensivierungsstunde ausgebaut.
- Zusätzliche Förderangebote in allen Jahrgangsstufen: Arbeitsgemeinschaften in Mathematik können von den Schulen vor Ort eingerichtet werden.
Realschule:
Die Realschulen haben die Möglichkeit, in den Jahrgangsstufen 5 und 6 Ergänzungsunterricht und in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 bedarfsorientierten Förderunterricht im Fach Mathematik anzubieten. In diesem Unterricht werden Schülerinnen und Schülern mit fachspezifischen Defiziten durch Übungen und Wiederholungen zusätzlich gefördert.
Gymnasium:
An den Gymnasien werden in den Jahrgangsstufen 5 mit 10 Intensivierungsstunden eingerichtet: Über die Verwendung der Intensivierungsstunden entscheidet die Schule vor Ort; sie können auch dem Fach Mathematik zugeordnet werden. Die Intensivierungsstunden sollen den individuellen Lernprozess durch gezieltes Üben, Wiederholen und Vertiefen in kleinen Lerngruppen unterstützen. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf können zum Besuch bestimmter Intensivierungsstunden verpflichtet werden.
Berufliche Schulen:
Förderung erfolgt generell im differenzierten Unterricht oder im Bereich der dualen Ausbildung durch den Besuch einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung. Ergänzend gibt es gezielte Fördermaßnahmen für Auszubildende durch die Agentur für Arbeit, zum Beispiel die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) oder die Assistierte Ausbildung (AsA).
Seit dem Schuljahr 2021/22 führt das Staatsministerium einen Modellversuch zur nachhaltigen Förderung rechenschwacher Schülerinnen und Schülern an weiterführenden Schulen durch. Im Rahmen des Modellversuchs wird an den teilnehmenden Schulen in Jahrgangsstufe 5 ein entsprechendes, individuell auf die betroffenen Schülerinnen und Schüler zugeschnittenes Förderangebot etabliert. Die beteiligten Lehrkräfte erweitern in Fortbildungsveranstaltungen ihre Expertise im Bereich Diagnostik und Förderung bei Rechenschwäche und tauschen sich in regelmäßigen Netzwerktreffen schulartübergreifend über Erfahrungen und Weiterentwicklungsmöglichkeiten bestehender Konzepte aus. Unterstützt und wissenschaftlich begleitet wird der Modellversuch vom Lehrstuhl für Mathematik und ihre Didaktik der Universität Bayreuth. Derzeit nehmen 20 Mittelschulen, 10 Realschulen und 10 Gymnasium am Modellversuch teil.
Ansprechpersonen bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben sowie Rechnen sind neben den Lehrkräften der Klasse
die Förderlehrkräfte,
die Förder- und Beratungsstellen für Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Lernen von Mathematik,
die Beratungslehrkräfte und die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an den Schulen vor Ort,
in besonderen Fällen die Staatlichen Schulberatungsstellen.
Weitere Ansprechpersonen – insbesondere wenn es um die Abklärung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs geht – sind die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD).
Informationen zum Vorrücken und zu Schulabschlüssen
Im Bereich der Mittelschule können auch Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Rechnenlernen, die nur ungenügende oder mangelhafte Leistungen im Fach Mathematik erbringen, durch Einhalten bestimmter Notengrenzen bzw. durch Anwendung eines Notenausgleichs vorrücken und einen Schulabschluss erreichen.
Soweit in den anderen weiterführenden Schularten die Abschlussklassen erreicht werden, bestehen auch dort Möglichkeiten der Kompensation ungenügender bzw. mangelhafter Leistungen im Fach Mathematik in den Abschlussprüfungen.
Ein Verzicht auf das Fach Mathematik in den Abschlussprüfungen kann allerdings nicht erfolgen.
Bei entsprechenden Leistungen in den anderen Fächern können Schülerinnen und Schülern trotz besonderer Schwierigkeiten beim Rechnenlernen in der Mittelschule vorrücken. Die Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) führt dazu aus:
In der Mittelschule soll das Vorrücken „in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 [...] nur dann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann (§ 15 Abs. 1 MSO).
Dies liegt in der Regel vor, „wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern schlechter als 4,00 ist oder in mehr als drei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5" (§ 15 Abs. 2 MSO).
Schulabschlüsse an der Mittelschule:
Im Bereich der Mittelschule können auch Schülerinnen und Schüler, die von besonderen Schwierigkeiten beim Rechnenlernen betroffen sind und nur ungenügende oder mangelhafte Leistungen im Fach Mathematik erbringen, durch Einhalten bestimmter Notengrenzen bzw. durch Anwendung eines Notenausgleichs einen Schulabschluss erreichen:
Erfolgreicher Abschluss der Mittelschule (§ 19 MSO; Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern mindestens 4,00)
Qualifizierender Abschluss der Mittelschule (§ 25 MSO; Gesamtbewertung in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung von mindestens 3,0)
Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule (§ 31 MSO; Möglicher Notenausgleich: Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Abschlussfach oder Gesamtnote 5 in zwei Abschlussfächern kann vom Prüfungsausschuss Notenausgleich gewährt werden, wenn sie 1. in einem Abschlussfach die Gesamtnote 1 oder 2. in zwei Abschlussfächern die Gesamtnote 2 oder 3. in drei Abschlussfächern die Gesamtnote 3 erreicht haben)
qualifizierter beruflichen Bildungsabschlusses als vollwertiger mittlerer Schulabschluss (§ 34 MSO; qualifizierender Abschluss der Mittelschule plus Berufsabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 im Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren; ausreichende Englischkenntnisse)
Weiterführende Informationen zu den Abschlüssen der Mittelschule erfahren Sie hier:
Schulabschlüsse an den anderen weiterführenden Schularten
Ebenso besteht beim Wirtschaftsschulabschluss bzw. beim Realschulabschluss die Möglichkeit des Notenausgleichs, so dass gemäß der Regelungen nach § 69 WSO bzw. nach § 40 RSO ungenügende oder mangelhafte Leistungen auch im Fach Mathematik ausgeglichen werden können und ggf. der Wirtschaftsschulabschluss bzw. der Realschulabschluss erreicht werden kann.
Am Gymnasium besteht die prinzipielle Möglichkeit, die allgemeine Hochschulreife bei mangelhaften Leistungen im Fach Mathematik in der Abiturprüfung gemäß § 54 GSO unter Berücksichtigung der dort genannten Kriterien (zu erreichende Mindestpunktzahl) zu erreichen.
An den Beruflichen Oberschulen besteht, wie am Gymnasium, die Möglichkeit, die Abschlüsse (Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife und allgemeine Hochschulreife) bei mangelhaften Leistungen im Fach Mathematik zu erlangen. Es sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 9 FOBOSO (zu erreichende Mindestpunktzahl) zu beachten.
Hinweis:
Beim Berufsabschluss kann — unter Berücksichtigung des spezifischen Berufsbildes — auf die Bewertung der mathematischen Inhalte im fachlichen Unterricht mit Blick auf die notwendige Feststellung der Eignung für einen Beruf, der entsprechende mathematische Kompetenzen erfordert, nicht verzichtet werden. Die Erstellung und die Durchführung der Berufsabschlussprüfung werden von den zuständigen Stellen (Kammern, Innungen, Ministerien) verantwortet. Die rechtlichen Regelungen dafür sind im BBiG bzw. in der HWO oder den jeweiligen Berufsgesetzen festgelegt. Die Schule hat darauf keinen Einfluss.
Stand: 10. Oktober 2024