Auf dieser Seite finden Sie Fragen und Antworten zu rechtlichen Themen im Schulalltag:
Die Verwendung digitaler Endgeräte ist schulartübergreifend in Art. 56 Abs. 5 BayEUG gesetzlich geregelt. Dieser lautet:
Die Verwendung von digitalen Endgeräten ist für Schülerinnen und Schüler nur zulässig
1. im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen, soweit die Aufsicht führende Person dies gestattet,
2. im Übrigen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, soweit dies die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum allgemein oder die Aufsicht führende Person im Einzelfall gestattet.
Für die Verwendung nach Satz 1 können die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder die Aufsicht führende Person für den Einzelfall zulässige Programme und Anwendungen festlegen. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Grundschulen und Grundschulstufen an Förderschulen. Bei unzulässiger Verwendung kann das digitale Endgerät vorübergehend einbehalten werden.
Im Unterricht können digitale Endgeräte damit schulartübergreifend und in allen Jahrgangsstufen verwendet werden. Voraussetzung ist die Gestattung durch die aufsichtsführende Person.
Auch eine private Nutzung digitaler Endgeräte ist in der Schule nicht ausgeschlossen. Auf Basis der zitierten gesetzlichen Regelung können die Schulen im engen Dialog mit der Schulgemeinschaft vor Ort und im Einvernehmen mit dem Schulforum selbst entscheiden, wie sie die Regelungen zur privaten Nutzung der Geräte außerhalb des Unterrichts ausgestalten und damit auf die konkrete pädagogische Situation vor Ort eingehen. Es obliegt der schulischen Eigenverantwortung, ob, wie und wo die Handynutzung erlaubt wird, ob etwa zeitlich, räumlich oder auch altersspezifisch differenziert wird. Für die Entwicklung dieser schuleigenen Regelungen steht ein umfassendes Informations- und Unterstützungsportfolio bereit. Hier finden sich auch konkrete Beispiele, die im Rahmen des Schulversuchs „Private Handynutzung an Schulen“ entwickelt und erfolgreich erprobt wurden.
Grundschulen und Grundschulstufen an Förderzentren müssen als besonderer Schutzraum gesehen werden. Eine generelle Ermöglichung einer privaten Nutzung digitaler Endgeräte außerhalb des Unterrichts ist nicht möglich. Die Schülerinnen und Schüler können digitale Endgeräte hier ausschließlich im Unterricht und mit Begleitung der die Aufsicht führenden Personen nutzen.
Eine Pflicht der Eltern, den Jahresbericht zu kaufen, ist schulrechtlich nicht vorgesehen. Auch eine Abnahmepflicht besteht nicht. Sollte mit der Klassenleitung keine Lösung dieses Problems erreicht werden können, bitten wir Sie, sich an die Schulleitung zu wenden.
Lehrkräfte müssen wie alle Beamte jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Es ist ihnen deshalb grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen.
Eine geringwertige Aufmerksamkeit als Ausdruck der persönlichen Verbundenheit, die sich im Lauf eines oder mehrerer Schuljahre eingestellt hat, wäre jedoch nicht zu beanstanden. Feste Grenzen, bis zu welchem Gesamtbetrag Aufmerksamkeiten unbedenklich sind, gibt es aber nicht. Hier sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu beachten.
Selbstverständlich gibt es keine Verpflichtung von Eltern, sich an einem Geschenk für Lehrkräfte zu beteiligen.
Ausgangslage ist das Bestreben, die Schülerinnen und Schüler zu einer Vertrauensgemeinschaft zu erziehen. Die Schule kann und soll daher grundsätzlich von dem vertrauensvollen und ehrlichen Miteinander der Schüler ausgehen.
Gleichwohl muss die Schule die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze der Vermögensgegenstände der Schüler treffen. Denn durch die schulische Aufsichtspflicht soll neben der Verhinderung von Körperschäden auch verhindert werden, dass den Schülern Vermögensschäden entstehen. Diese Verpflichtung trifft in erster Linie den Träger des Schulaufwands. So ist dieser verpflichtet, die von den Schülerinnen und Schülern berechtigterweise in die Schule mitgebrachten Gegenstände durch geeignete und zumutbare Vorkehrungen vor Diebstahl und Beschädigung zu schützen. Die Anforderungen dürfen insoweit allerdings nicht überspannt werden. Die Schule muss und kann nicht anstelle der Schülerinnen und Schüler die Sorge für sämtliche von diesen mitgebrachte Gegenstände übernehmen. Insbesondere muss sie grundsätzlich nicht dafür Sorge tragen, dass die Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit sämtliche Wertgegenstände in diebstahlssicheren Schließvorrichtungen verwahren können. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Schule verlangt, dass die Schüler bestimmte Gegenstände wie Kleidung und Schmuck ablegen, wie etwa während des Sportunterrichts. Wenn die Schule den Schülern wie in diesem Fall die Möglichkeit nimmt, selbst ihre eigenen Gegenstände sorgsam zu verwahren, dann muss sie dafür Sorge tragen, dass die Gegenstände während dieser Zeit angemessen gesichert oder beaufsichtigt sind wie etwa durch die Einrichtung abschließbarer Schränke.
Verletzt die Schule schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, ihre Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Schutzmaßnahmen zu ergreifen, und kommt es zu einem Diebstahl in der Schule, so kann dies Haftungsansprüche des Geschädigten auslösen. So können diesem Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, erwachsen. Bei Fahrlässigkeit kommt Amtshaftung allerdings nur in Betracht, wenn der Dieb nicht ermittelt und/oder zur Schadensersatzleistung nicht veranlasst werden kann, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Deshalb ist stets die Erstattung einer Strafanzeige, ggf. gegen unbekannt, ratsam. Kann der Dieb ermittelt werden, dann kommen in erster Linie Herausgabe- bzw. Schadensersatzansprüche gegen diesen in Betracht.
Die Haftung der Schule entfällt, wenn der Schaden trotz ausreichender Schutzmaßnahmen eingetreten ist oder vom Schüler selbst durch Unachtsamkeit oder Nichtbefolgung von Sicherungsvorschriften ermöglicht wurde.
Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler
- öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
- öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.
Ausnahmen:
Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf die Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin oder Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie und Schuljahr (ab SJ 2023/ 2024; bisher 490 € pro Familie und Schuljahr) übersteigen. Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist, dass die nächstgelegene Schule besucht wird und dass der Schulweg länger als 3 km ist.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise. Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
Das Anbringen von Kreuzen in Klassenzimmern von Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren ist in Art. 7 Abs. 4, 7a Abs. 6, 19 Abs. 4 Satz 2 BayEUG geregelt. Hier ist Folgendes bestimmt:
(4) 1 Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. 2 Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. 3 Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine gütliche Einigung. 4 Gelingt eine Einigung nicht, hat sie bzw. er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen.
Diese Regelung gilt vom Grundsatz her auch für andere Schularten.
Folgende Dokumente enthalten Informationen zu Scientology im Bereich des Nachhilfe- und Bildungsmarkts:
- Scientology: Aktivitäten auf dem Nachhilfe- und Bildungsmarkt (Deutsch)
- Scientology: Aktivitäten auf dem Nachhilfe- und Bildungsmarkt (Griechisch)
- Scientology: Aktivitäten auf dem Nachhilfe- und Bildungsmarkt (Russisch)
- Scientology: Aktivitäten auf dem Nachhilfe- und Bildungsmarkt (Serbisch)
- Scientology: Aktivitäten auf dem Nachhilfe- und Bildungsmarkt (Türkisch)
In Bayern besteht an öffentlichen Schulen Lernmittelfreiheit für Schulbücher in gedruckter sowie in digitaler Form. Deren Beschaffungskosten werden vollständig von der öffentlichen Hand getragen. Die Träger des Schulaufwands versorgen die Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern. Die Schulbücher verbleiben im Eigentum der Schulaufwandsträger und werden an die Schülerinnen und Schüler ausgeliehen. Schülerinnen und Schüler sind angehalten, die Lernmittel pfleglich zu behandeln.
Von der Lernmittelfreiheit nicht umfasst sind Atlanten und Formelsammlungen sowie die übrigen Lernmittel, wie etwa Arbeitshefte, Arbeitsblätter, Lektüren, Schreib- und Zeichengeräte und Taschenrechner. Sie sind von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern selbst zu beschaffen. Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht können bei Bezug von Kindergeld für drei oder mehr Kinder oder von bestimmten Sozialleistungen auf Antrag über die Schule ausgeliehen werden.
Die Schule kann die Verwendung bestimmter übriger Lernmittel in Abstimmung mit dem Elternbeirat und bei Berufsschulen mit dem Berufsschulbeirat anordnen und hierbei insbesondere Höchstbeträge vorsehen.
Ungünstige Witterungsbedingungen, insbesondere winterliche Straßenverhältnisse, können es im Einzelfall kurzfristig notwendig machen, den Präsenzunterricht in einzelnen oder mehreren Regionen ausfallen zu lassen. In diesen Fällen soll im Rahmen der personellen und organisatorischen Kapazitäten vor Ort Distanzunterricht stattfinden, um einen kompletten Unterrichtsausfall zu vermeiden. Die Entscheidung, ob und ab welchem Zeitpunkt Distanzunterricht stattfindet, trifft die Schulleitung. Eine Notbetreuung vor Ort kann zudem nur dann geleistet werden, wenn diese organisatorisch und personell umgesetzt werden kann.
Für die Entscheidung über den Präsenzunterrichtsausfall in den öffentlichen Schulen sind bei regional begrenzten ungünstigen Witterungsverhältnissen auf Landkreisebene sog. lokale Koordinierungsgruppen Witterung zuständig, die sich grundsätzlich aus dem fachlichen Leiter oder der fachlichen Leiterin des Staatlichen Schulamts als Vertreter für den Volks- und Förderschulbereich sowie aus je einem Schulleiter oder einer Schulleiterin als Vertreter für die übrigen Schularten zusammensetzt. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen in mehreren Landkreisen eines Regierungsbezirks trifft die Entscheidung eine sog. regionale Koordinierungsgruppe Witterung an den Regierungen der einzelnen Regierungsbezirke.
Die Entscheidung der Koordinierungsgruppen ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (bei ungünstigen Witterungsverhältnissen in einzelnen Landkreisen oder kreisfreien Städten) bzw. für alle öffentlichen Schulen des Regierungsbezirks oder der von der Regierung bestimmten Landkreise (bei ungünstigen Witterungsverhältnissen in mehreren Landkreisen eines Regierungsbezirks). Damit ist sichergestellt, dass nicht an Schulen verschiedener Schularten desselben Einzugsbereichs unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden. Die Entscheidung, ob und ab welchem Zeitpunkt Distanzunterricht stattfindet, trifft die Schulleitung.
Um die Entscheidung über einen Präsenzunterrichtsausfall möglichst rasch an die Öffentlichkeit weiter zu geben, veröffentlicht das Staatsministerium aktuelle Meldungen zum witterungsbedingten Unterrichtsausfall auf der Website des Staatsministeriums. Außerdem informiert das Staatsministerium lokale Radiosender über eine zentrale Datenbank des Staatsministeriums über die Entscheidung. Auch die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden sind über diese Regelungen informiert.
Im Falle eines witterungsbedingten Unterrichtsausfalls finden Sie aktuelle Meldungen zum witterungsbedingten Unterrichtsausfall auf der Website des Staatsministeriums und auf den Internetseiten lokaler Radiosender und im Rahmen deren Rundfunkprogramms.
Für Schüler, die die Mitteilung über den Präsenzunterrichtsausfall nicht mehr rechtzeitig erreicht hat und die deshalb im Schulgebäude eintreffen, ist eine angemessene Beschäftigung in der Schule zu gewährleisten; die Lehrkräfte haben deshalb - wie an anderen Tagen - ihren Dienst anzutreten.
Eine gesetzliche oder sonstige rechtsverbindliche Regelung, wonach den Schülerinnen und Schülern ab einer bestimmten Temperatur oder unter sonstigen bestimmten Voraussetzungen „hitzefrei“ zu gewähren ist oder gewährt werden kann, existiert nicht.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gewährung von „hitzefrei“ nicht möglich ist. Vielmehr liegt die Entscheidung hierüber im alleinigen Verantwortungsbereich der Schulleitungen, denen insoweit ein Organisationsermessen zusteht. Dies ist Ausfluss der gesetzlich verankerten Stärkung der Eigenverantwortung der Schulen. Demnach trägt die Schulleitung die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung für die Schule. Dies gibt ihr grundsätzlich die Möglichkeit, an Tagen mit besonders heißen Temperaturen den Unterricht ausnahmsweise vorzeitig zu beenden.
Bei ihrer Entscheidung hat die Schulleitung die konkrete Situation an der Schule zu berücksichtigen und eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen. Zu berücksichtigende Faktoren sind hierbei neben den raumklimatischen Verhältnissen in den Schulgebäuden insbesondere die Schülerbeförderung, die durch eine vorzeitige Unterrichtsbeendigung nicht gefährdet sein darf, sowie die Möglichkeit des Rückgriffs auf bestimmte Maßnahmen wie z.B. der Verlagerung des Unterrichts in kühlere Räume, durch die der ordnungsgemäße Unterrichtsbetrieb sichergestellt werden kann.
Diese Rechtslage ermöglicht es, auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten nicht nur flexibel, sondern vor allem der konkreten Situation entsprechend angemessen zu reagieren.
Schülerinnen und Schüler können nach § 20 Abs. 3 BaySchO auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er wird dabei alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Mit diesen Umständen sind sowohl schulische als auch private Belange gemeint, die sorgfältig abgewogen werden müssen.
Ein Verweis ist kein Verwaltungsakt, da er keine Regelung trifft, sondern nur eine qualifizierte Pflichtenmahnung darstellt. Daher sind gegen einen Verweis weder ein Widerspruch noch eine Anfechtungsklage zulässig. Wird die Berechtigung eines Verweises bezweifelt, können sich die Erziehungsberechtigten zunächst an die Schulleitung wenden und darlegen, warum der Verweis aus ihrer Sicht nicht angemessen war (sog. Gegenvorstellung). Führt dies nicht zu einer Klärung, können sich die Erziehungsberechtigten auch mit einer (formlosen) Aufsichtsbeschwerde über die Schule an die zuständige Stelle der Schulaufsicht wenden. Die Schulaufsichtsbehörde wird dann prüfen, ob das Handeln der Schule im Einklang mit geltendem Schulrecht steht.
Im Bereich der Grundschulen und Mittelschulen wird die Schulaufsicht von dem für Ihre Schule zuständigen Staatlichen Schulamt und der Regierung ausgeübt.
Im Bereich der Förderschulen und beruflichen Schulen wird die Schulaufsicht von der zuständigen Regierung ausgeübt.
Im Bereich der Realschulen, Gymnasien und beruflichen Oberschule (FOS/BOS) wird die Schulaufsicht von dem für Ihre Schule örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten ausgeübt.
Die Adressen dieser Institutionen im Bereich der Schulverwaltung finden Sie auf der Webseite des Staatsministeriums. Natürlich können Sie die jeweils zuständigen Stellen auch bei Ihrer Schule erfragen.
Bei einem verschärften Verweis durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter handelt es sich um eine Ordnungsmaßnahme gemäß Art. 86 Abs. 2 1 Nr. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG ist die Schülerin bzw. der Schüler vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen anzuhören. Die Schülerin bzw. der Schüler muss Gelegenheit haben sich sowohl zu dem konkreten Sachverhalt, aus dem der Vorwurf einer Pflichtverletzung hergeleitet wird, als auch zu der Absicht, deshalb eine Ordnungsmaßnahme zu verhängen, zu äußern. Die Durchführung der Anhörung hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sicherzustellen. Die Art der Anhörung lässt das Gesetz offen. Dem Anhörungsberechtigten kann also Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung gegeben werden. Macht der Anhörungsberechtigte davon keinen Gebrauch, so kann die Ordnungsmaßnahme trotzdem rechtmäßig getroffen werden.
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) enthält sowohl ein grundsätzliches Verbot kommerzieller Werbung als auch ein grundsätzliches Verbot politischer Werbung an Schulen.
Der Wortlaut des Art. 84 BayEUG ist wie folgt:
(1) 1 Der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind in der Schule untersagt. 2 Ausnahmen im schulischen Interesse insbesondere für Sammelbestellungen regelt die Schulordnung.
(2) Politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände ist nicht zulässig.
(3) 1 Schülerinnen und Schüler dürfen Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten, Aufkleber und ähnliche Zeichen tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, das Recht der persönlichen Ehre oder die Erziehung zur Toleranz gefährdet wird. 2 Im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. 3 Die bzw. der Betroffene kann die Behandlung im Schulforum verlangen.
Zum Verbot kommerzieller Werbung:
Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayEUG dient dem Schutz der Schülerinnen und Schüler vor Beeinflussung durch kommerzielle Werbung, ferner der Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs. Schulen sollen nicht zum Schauplatz von Werbekampagnen werden, der Unterricht nicht durch die Verteilung von Werbematerial und Produkten gestört werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die angebotenen Produkte hochwertig und nützlich sind oder nicht. Das Verbot bezieht sich auf Gegenstände aller Art, also auch schulbezogene Artikel wie Schreib- und Zeichengeräte und Sportbedarf. Von diesem Verbot gibt es jedoch Ausnahmen im schulischen Interesse, danach können insbesondere Sammelbestellungen von Lernmitteln gerechtfertigt sein. In den Schulordnungen (z.B. §2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 Bayerische Schulordnung, BaySchO) ist geregelt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter über Sammelbestellungen und die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten entscheidet.
Zum Verbot politischer Werbung:
Das Verbot dient dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts, nämlich der Vermeidung der Indoktrinierung der Schüler in der Schule und der Funktionsfähigkeit der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den gleichermaßen schutzwürdigen Interessen der anderen Schüler und deren Erziehungsberechtigten an einem geordneten Unterrichtsbetrieb. Unzulässige politische Werbung sind alle politischen Meinungsäußerungen in der Schule oder unter Benutzung der Schule als Informationsverteiler, die primär der gezielten politischen Meinungsbeeinflussung durch eine Partei oder eine sonstige einem bestimmten politischen Ziel verpflichtete Gruppe dienen. Das Verbot unterbindet jedoch keineswegs die politische Meinungsäußerung im Schulbereich. Zulässig ist grundsätzlich die politische Diskussion zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern oder unter diesen Personengruppen. Zudem enthält Art. 84 Abs. 3 BayEUG eine Ausnahme vom Verbot politischer Werbung im Schulbereich. Danach dürfen Schüler Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten und ähnliche Zeichen mit politischem Inhalt im Schulbereich tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, das Recht der persönlichen Ehre oder die Erziehung zur Toleranz gefährdet wird. Denn das Tragen solcher Zeichen ist eine Form der zulässigen Meinungsäußerung.
Ob eine Handlung als unzulässige kommerzielle oder politische Werbung einzustufen und als solche ggf. ausnahmsweise gerechtfertigt ist, bedarf jeweils einer Beurteilung im Einzelfall.
Eine rechtliche Regelung bezüglich des Gebrauchs der Anredeformen "Du" oder "Sie" existiert nicht. An manchen Schulen ist aber von der Jahrgangsstufe 10 an das "Sie", sozusagen als Gewohnheitsrecht, eingeführt. Häufig bitten Schülerinnen und Schüler aber auch ihre Lehrkräfte, beim vertrauten "Du" zu bleiben. Ein offenes Gespräch zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern ist stets der beste Weg, um zu einer für alle Beteiligten akzeptablen Lösung zu gelangen. Dieser Gedanke kommt auch in Art. 2 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zum Ausdruck: "Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen. Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen."
Immer wieder fragen besorgte Eltern, nach welchen Kriterien Angebote von Nachhilfeinstituten überprüft werden können. Häufig fällt es schwer, seriöse von unseriösen Nachhilfeanbietern zu unterscheiden. Die nachfolgenden Hinweise sind von dem Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen der Erzdiözese München-Freising zusammengestellt worden. Ergänzend dazu findet sich eine Checkliste der Leitstelle für Sektenfragen der Berliner Senatsverwaltung. Beide Dokumente sollen eine Orientierung bieten und dazu beitragen, sich einen eigenen kritischen Standpunkt zu bilden bei der Auswahl von Nachhilfeinstituten.
Auswahlkriterien
Bei der Wahl der Schultasche sollten insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Eigengewicht
- Ergonomie
- Funktionalität
- Sichtbarkeit
Hinsichtlich der Verwendung eines so genannten „Trolleys“ als Schultasche weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung darauf hin, dass die einseitige Belastung einer Körperhälfte beim Ziehen des Trolleys zu einer Schiefhaltung des Rumpfes führt.
Gewicht
Es gibt keine amtlichen Vorgaben hinsichtlich eines zulässigen Höchstgewichts.
Insbesondere bei jüngeren Schülerinnen und Schülern sollte jedoch darauf geachtet werden, dass das Gewicht der Schultasche
- dem Alter und dem Körpergewicht angemessen ist,
- nicht dauerhaft zu hoch ist.
Um das Gewicht der Schultasche bereits von Anfang an so gering wie möglich zu halten ist es günstig, bereits beim Kauf Wert auf ein geringes Eigengewicht zu legen.
Tipps zur Gewichtsreduktion
Damit die Kinder nur das Gewicht tragen, das nötig ist, empfiehlt sich Folgendes:
- Nur Mitnahme von Schulmaterial, Heften und Schulbüchern, die tatsächlich gebraucht werden
- Aufbewahrungsmöglichkeit von nicht benötigtem Material in der Schule nutzen
- Banknachbarn arbeiten gemeinsam mit einem Schulbuch
Umsichtiges Packen
Ein achtsames Packen der Schultasche trägt zur Rückengesundheit bei:
- Schweres Material wie Bücher und Hefte möglichst weit nach hinten
- Leichte Gegenstände wie Feder- und Schlampermäppchen weiter vorne
- Brotzeitbox und Trinkflasche in den Seitenfächern
- Insgesamt gleichmäßige Verteilung
Sport und Bewegung
Sportliche Betätigung und ausreichend Bewegung unterstützen die Rückengesundheit:
- Bewegung fördert die Fitness.
- Körperliche Fitness erleichtert es, angemessen schwere Taschen zu tragen und kann einen Beitrag leisten, Haltungsschäden zu vermeiden.
Weiterführende Informationen
Seit 1. März 2020 gilt bundesweit das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz), um u.a. in Schulen und Kindertagesstätten, in denen sich eine Vielzahl von Personen aufhält, den Schutz vor dieser sehr ansteckenden Infektionskrankheit, bei welcher eine Infektionsübertragung auch ohne direkten Kontakt möglich ist, sicherzustellen. Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen; sie sorgen für eine lebenslange Immunität. Das Masernschutzgesetz nimmt Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte bzw. an einer Schule Tätige dahingehend in die Pflicht, dass diese einen Nachweis bzgl. ihres Masernimmunstatus erbringen müssen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter wiederum haben den Nachweis zu überprüfen und unter bestimmten Umständen das Gesundheitsamt zu informieren und mit diesem und den personalverwaltenden Stellen bei der Umsetzung von Anordnungen des Gesundheitsamts bzw. dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen zusammenzuwirken.
In der Umsetzung bedeutet dies, dass für alle Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn eines Schuljahres erstmals eine Grundschule besuchen oder von einer Schule an eine andere Schule wechseln bzw. während eines laufenden Schuljahres einen Schulwechsel vornehmen, vor dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn bzw. der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht ein Nachweis gemäß Masernschutzgesetz erbracht werden muss, sofern dieser nicht bereits gegenüber der Leitung einer anderen Schule erbracht wurde und diese die erfolgte Vorlage bestätigt. Die Bestätigung erfolgt bei einem Schulwechsel zwischen öffentlichen Schulen im Regelfall durch die Weitergabe des Masern-Dokumentationsbogens auf Grundlage des § 39 Abs. 1 Satz 3 Bayerische Schulordnung (BaySchO).
Für alle Schülerinnen und Schüler, die am 01. März 2020 bereits ein Schulverhältnis an einer Schule hatten und mithin die Schule zu diesem Zeitpunkt schon tatsächlich besuchten, musste der Nachweis bereits bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 erbracht werden.
Schülerinnen und Schüler, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, dürfen auch dann die Schule besuchen, wenn sie keinen Nachweis gemäß Masernschutzgesetz erbracht haben. Die Schulleiterinnen und Schulleiter müssen in diesem Fall unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen.
Entsprechende Pflichten zur Vorlage eines Masernschutznachweises gelten auch für an den Schulen tätige Personen, sofern sie nach 1970 geboren sind.
Die Masern-Dokumentationshilfe (Stand Januar 2022) sowie weitere Informationen zu den Rechtsgrundlagen, zu Masernerkrankungen und der Masernimpfung finden Sie nachfolgend.
Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit werden maßgeblich von einer ausreichenden Flüssigkeitszufuhr bestimmt. Daher sollten Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit ausreichend trinken. Dazu haben sie in der Regel in den Pausen und beim Stundenwechsel Gelegenheit.
Grundsätzlich sollten sie darüber hinaus auch die Möglichkeit haben, während des Unterrichts zu trinken. Soweit dies zu keinen Störungen im normalen Stundenverlauf führt, sollte aus Sicht des Kultusministeriums das Trinken im Unterricht daher auch von allen Lehrkräften akzeptiert werden. Die Durchführung des Unterrichts liegt allerdings in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft, die aus verschiedenen Gründen das Trinken einschränken oder auch verbieten kann.
Bitte wenden Sie sich daher an die betreffende Lehrkraft und lassen sich die von ihr vorgegebenen Rahmenbedingungen erläutern. Selbstverständlich steht Ihnen auch die Schulleiterin bzw. der Schulleiter als Ansprechpartner zur Verfügung.
Das Gesundheitsschutzgesetz trifft eine umfassende und eindeutige Regelung für das Rauchverbot an den Schulen. So ist nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. a und b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GSG in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, zu welchen Schulen, schulische Einrichtungen und Schullandheime zählen, das Rauchen sowohl in den Innenräumen als auch auf dem Gelände ausnahmslos verboten. Gemäß der amtlichen Begründung sind unter Schulen alle Einrichtungen zu verstehen, „die überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Dazu gehören alle öffentlichen und privaten Schulen einschließlich der beruflichen Schulen, …" (LT-Drs. 15/8603, S. 8).
Laut Auskunft des jetzigen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sind unter dem Begriff „Jugendliche" entsprechend § 1 Jugendschutzgesetz nur jugendliche Personen im Alter von unter 18 Jahren zu verstehen und ist das Rauchverbot nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. a und b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GSG nicht auf Schulen auszudehnen, deren Mindesteintrittsalter nach den jeweiligen Schulordnungen bei 18 Jahren liegt. Alle Bildungseinrichtungen für Erwachsene, damit auch Fachschulen, Berufsoberschulen und Abendgymnasien, fallen daher in den Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 3 GSG. Das gesetzliche Rauchverbot an diesen Schulen erstreckt sich folglich allein auf die Innenräume.
Wird das Schulgelände sowohl von Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren als auch von erwachsenen Schülerinnen und Schülern genutzt, so erstreckt sich das gesetzliche Rauchverbot selbstverständlich auf das gesamte Schulgelände.
Die Vorschriften des Gesundheitsschutzgesetzes sind frei einsehbar.
Die Grundrechte und sonstigen Rechte des Schülers sind insoweit eingeschränkt, als es der Zweck des Schulverhältnisses zwingend erfordert. Solche Einschränkungen erwachsen aus der Schulpflicht, d.h. aus der Tatsache, dass der Schüler eine staatliche Bildungseinrichtung besucht, in der er unterrichtet und erzogen wird - und auch daraus, dass der Schulbesuch in Gemeinschaft mit anderen Schülern geschieht.
Die Anordnung eines (Nasen-)Piercingverbots schränkt das Recht des Schülers ein, über sein Erscheinungsbild frei zu bestimmen. Dieses Recht unterfällt dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1). Dieses Recht reicht grundsätzlich so weit, wie der Schüler nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Generelle - auch ministerielle - Vorgaben zur Frage, ob Schüler an Schulen Piercings tragen dürfen, existieren im Freistaat Bayern nicht. Im Sportunterricht stellen Piercings eine Verletzungsgefahr dar. Sie sind daher grundsätzlich vor Beginn des Sportunterrichts abzulegen oder ggf. abzukleben. Außerhalb des Sportunterrichts ist das Tragen von Piercings eine persönliche Angelegenheit der Schüler oder bei Minderjährigen auch der Eltern.
Im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Art. 56 Abs. 4 Satz 5) heißt es allerdings, dass die Schülerinnen und Schüler alles zu unterlassen haben, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. Welches Verhalten bzw. welche Art von Körperschmuck den Schulfrieden im Einzelfall stören könnte, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin vor Ort bestimmen. Die Anweisungen der Schulleitung müssen jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Schülers im Einzelfall verhältnismäßig sein. Im Rahmen einer solchen Abwägung sind insbesondere Form, Größe und Anzahl der Piercings zu berücksichtigen.
Hausaufgaben werden nicht unter Aufsicht der Schule, also nicht unter prüfungsmäßigen Bedingungen angefertigt. Sie sind daher grundsätzlich keine Leistungsnachweise im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG). Hausaufgaben haben vielmehr folgende Funktionen: Sie stellen einen besonderen Teil der schulischen Unterrichts- und Erziehungsarbeit dar. Sie helfen der Schule bei der Erfüllung dieser Aufgaben, indem sie die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse vertiefen und unterstützen. Hausaufgaben dienen der Einübung des Lernstoffes im Anschluss an den Unterricht, sie können aber auch vorbereitender Art sein, z. B. wenn zu einem Thema recherchiert werden soll. Ferner sollen sie die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anregen.
Die Erledigung der aufgegebenen Hausaufgaben gehört zu den Pflichten der Schülerinnen und Schüler aus dem Schulverhältnis. Verletzen Schüler diese Verpflichtung, so kommen geeignete Erziehungsmaßnahmen und in beharrlichen Fällen Ordnungsmaßnahmen in Betracht.
Hausaufgaben in Form häuslicher Hefteinträge können allerdings nicht als fachliche schriftliche Leistungsnachweise (Art. 52 Abs. 1 BayEUG) gelten, deren Bewertung als einzelne schriftliche Leistung (Art. 52 Abs. 3 BayEUG) in die fachliche Zeugnisnote eingeht. Etwas anderes gilt nur, soweit die Schulordnungen bestimmte zu Hause zu fertigende Arbeiten ausdrücklich bei der Auflistung der Leistungsnachweise nennen.
Der Umstand, dass Hausaufgaben grundsätzlich keine Leistungsnachweise im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG sind, schließt eine indirekte Bewertung der Hausaufgaben über entsprechende Rechenschaftsberichte selbstverständlich nicht aus. So können Gegenstände, die zu Hause zu lernen waren, z. B. Vokabeln, abgefragt und bewertet werden. Dabei handelt es sich um Leistungen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG. Schließlich kann bei Hausaufgaben im Laufe eines Schulhalbjahres im Hinblick auf Regelmäßigkeit, Sorgfalt, äußere Form u. a. eine Wertung vorgenommen werden, die dann unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in die Bemerkungen und Bewertungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerinnen und Schüler einfließt.
Aus dem Umstand, dass der in einer Stegreifaufgabe abgeprüfte Inhalt auf die vorangegangene Unterrichtsstunde (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Realschulordnung (RSO)) bzw. höchstens die beiden vorangegangenen Unterrichtsstunden (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Gymnasialschulordnung (GSO)) bezogen sein muss, ergibt sich i.d.R., dass dieser Leistungsnachweis nicht von Schülerinnen und Schülern gefordert werden darf, die in dieser Stunde bzw. diesen Stunden entschuldigt gefehlt haben.
Ein schriftlicher Leistungsnachweis ist von der jeweiligen Lehrkraft zu bewerten (vgl. § 25 Gymnasialschulordnung ( GSO ), Art. 52 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)).
Nach § 22 Abs. 7 GSO kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit der jeweiligen Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen großen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, insbesondere wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
Bei staatlichen Gymnasien kann die Schulleiterin oder der Schulleiter außerdem die Entscheidung der Lehrerkonferenz herbeiführen, wenn sie oder er die Änderung einer Note für erforderlich hält, hierüber aber kein Einverständnis mit der Lehrkraft erzielen kann (§ 27 Abs. 4 Satz 2 Lehrerdienstordnung (LDO)).
In der Regel besteht kein rechtlicher Anspruch auf Beibehaltung einer Note, die ersichtlich dem erbrachten Leistungsnachweis nicht entspricht.
Vielmehr dürfen Noten von schriftlichen Prüfungen grundsätzlich nachträglich nicht nur verbessert, sondern auch verschlechtert werden, sofern für eine entsprechende Änderung ein sachlicher Grund gegeben ist. Dies ergibt sich indirekt z. B. aus § 27 Abs. 4 Satz 2 LDO, wonach die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Einvernehmen mit der betreffenden Lehrkraft (oder bei entsprechendem Beschluss der Lehrerkonferenz) die Note einer schriftlichen Aufgabe ändern kann. Inwiefern von dieser - rechtlich bestehenden - Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, steht allerdings im pädagogischen Ermessen.
Die verantwortliche Lehrkraft kann mithin die Note auch nach Herausgabe einer schriftlichen Arbeit an die Erziehungsberechtigten ändern; denn sie ist als für die Leistungsbewertung Verantwortliche zur korrekten, der tatsächlich erbrachten Leistung entsprechenden Bewertung und gegebenenfalls Notenänderung berechtigt. Sie ist insofern lediglich durch die bei der Leistungsbewertung zu beachtenden Grundsätze der Vollständigkeit, der Gleichbehandlung und der pädagogischen Verantwortung gebunden. Die Erziehungsberechtigten bestätigen durch ihre Unterschrift die reine Kenntnisnahme.
Für den Fall einer nachträglichen Notenveränderung erscheint eine neuerliche Herausgabe der Arbeit zur neuerlichen Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers bzw. der Schülerin geboten.
Für die Planung der Ferienordnungen in den Ländern hat die Kultusministerkonferenz am 15.10.2020 eine gemeinsame Ländervereinbarung beschlossen. Danach stehen den Ländern grundsätzlich insgesamt 75 Ferientage (einschließlich von zwölf Feriensamstagen) für ein Schuljahr zur Verfügung.
Die Sommerferien der Länder werden durch die Kultusministerkonferenz und nach Abstimmung mit den Verantwortlichen für Wirtschaft, Verkehr und Tourismus über einen längeren Zeitraum hinweg verbindlich festgelegt. Um den Belangen des Tourismus und der Entzerrung von Verkehrsströmen noch besser Rechnung zu tragen, wird im Rahmen dieses Abstimmungsprozesses eine langfristige Sommerferienregelung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
Durch die Festlegung der etwa sechswöchigen Sommerferien ergeben sich auch die seit Jahrzehnten nach festem System geplanten anderen Ferienzeiträume.
Die Ferienzeiträume der sog. kleinen bayerischen Ferienordnung werden dabei in erster Linie nach pädagogischen Gesichtspunkten festgelegt, insbesondere um nach Phasen des Unterrichts regelmäßig auch Phasen der Erholung zu ermöglichen. Zugleich sind bei den Planungen der Ferienordnung auch organisatorische Fragestellungen wie Abschlussprüfungen zu berücksichtigen.
Traditionell werden in Bayern deshalb jeweils zweiwöchige Ferien um christliche Feste (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) geplant. Dabei liegen die Weihnachts- und Pfingsttage stets am Beginn und die Osterfeiertage jeweils in der Mitte des jeweiligen Planungszeitraums. Dieses System führt zu einem hohen Maß an langfristiger Planungsverlässlichkeit.
Der Vorschlag, den Schülerinnen und Schülern beispielsweise fünf Ferientage zur freien Verfügung zu ermöglichen, erscheint auf den ersten Blick aus wirtschaftlichen Erwägungen sinnvoll. Familien könnten so hohe Kosten durch Urlaub in der Hochsaison vermeiden. Eine solche Möglichkeit würde zudem die individuellen Urlaubsplanungen flexibilisieren, brächte aber im praktischen Unterrichtsbetrieb große Probleme für die Schülerinnen und Schüler mit sich. Dies betrifft etwa verpasste Stoffeinheiten, die unter zusätzlichem Aufwand nachgeholt werden müssten, zumal die Inhalte und erworbenen Kompetenzen auch prüfungsrelevant sind. Ein urlaubsbedingtes Fernbleiben einzelner Schülerinnen und Schüler vom Unterricht würde der Lehrkraft zudem die Unterrichtsplanung für eine Lerngruppe erschweren. Hier sollte die im Lehrplan angelegte Progression und die Anpassung an die individuellen Rahmenbedingungen der Lerngruppe vor Ort maßgeblich bleiben, nicht die Frage nach der größtmöglichen Präsenz der Schülerschaft. Die Schule ist kein Wirtschaftsbetrieb, in dem sich die Schüler ihre Präsenz einteilen können, sondern sie basiert auf der Verwirklichung der Schulpflicht, um den verfassungsrechtlich formulierten Bildungsauftrag nachhaltig zu erfüllen.
Im Ergebnis stößt die derzeitige Ferienregelung in Bayern nach Umfragen auch bei der Mehrheit der bayerischen Bevölkerung auf breite Zustimmung.
Das Entfallen des Unterrichts am Buß- und Bettag beruht auf Art. 4 Nr. 3 Feiertagsgesetz, einer 1995 geschaffenen feiertagsrechtlichen Bestimmung. Damals wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag im Zuge der Einführung der ersten Stufe der Pflegeversicherung als Kompensationsleistung für den Arbeitgeberanteil abgeschafft.
Der Gesetzgeber gestaltete den Buß- und Bettag als staatlich geschützten Feiertag, was u. a. zur Folge hat, dass an den Schulen aller Gattungen der Unterricht entfällt.
Hintergrund ist, dass den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen grundsätzlich das Recht zusteht, von der Arbeit fernzubleiben. Bei Lehrkräften besteht aber die Besonderheit, dass sie wegen der Aufrechterhaltung des Unterrichts nicht problemlos einen Tag frei nehmen können. Das Recht würde für sie somit ggf. leerlaufen und sie würden damit gegenüber anderen Bürgerinnen und Bürgern ungleich behandelt. Um dies zu vermeiden, entfällt der Unterricht an den Schulen am Buß- und Bettag.
Die Lehrkräfte haben an diesem Tag unterrichtsfrei, nicht aber dienstfrei: An vielen Schulen des Freistaates wird dieser Tag genutzt, um einen sogenannten Pädagogischen Tag abzuhalten, der aktuelle Aspekte aus Bildung und Erziehung thematisiert. Allerdings muss bekenntniszugehörigen Lehrkräften, die dies wünschen, Gelegenheit gegeben werden, von dem Pädagogischen Tag oder ähnlichen Veranstaltungen fernzubleiben.
Aufgrund der oben genannten gesetzlichen Regelung steht es auch nicht zur Disposition des Staatsministeriums, den Unterrichtsausfall am Buß- und Bettag aufzuheben. Hierzu wäre eine entsprechende Änderung des Bayerischen Feiertagsgesetzes notwendig, die allerdings aus den oben dargestellten organisationstechnischen Gründen nicht möglich ist.
Die Problematik der Kinderbetreuung am Buß- und Bettag ist dem Staatsministerium bekannt. Bereits im Jahr 2005 wurden die Schulen durch das Staatsministerium schriftlich darüber informiert, dass Horte nicht flächendeckend zur Verfügung stünden bzw. am Buß- und Bettag nicht durchgängig geöffnet seien. Den Schulen wurde zudem freigestellt, "bei entsprechendem Bedarf in eigener Verantwortung geeignete Betreuungsmaßnahmen zu organisieren; dabei könnte auch die Kooperation mehrerer Schulen hilfreich sein." Erfahrungen der zurückliegenden Jahre zeigen, dass manche Schulen diese Möglichkeit aufgegriffen haben und eine entsprechende Betreuung an diesem Tag anbieten, teilweise in Zusammenarbeit auch mit außerschulischen Partnern. Ein Anspruch auf Betreuung durch die Schulen besteht jedoch nicht.
Weiterführende Informationen zu Rechtsvorschriften und Veröffentlichungen des Staatsministeriums finden Sie unter Rechtliche Grundlagen.
Stand: 26. Juni 2024