Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mit verschiedenen Verordnungen und Bekanntmachungen die Rahmenbedingungen für die Lehrerfort- und -weiterbildung gesetzt. Diese werden kontinuierlich an neue Entwicklungen und Erfordernisse angepasst.
Die Verpflichtung sich fortzubilden, ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) in Verbindung mit § 9a Abs. 2 der Lehrerdienstordnung (LDO) und der KMBek zur Lehrerfortbildung in Bayern (KWMBl I Nr. 16/2002, S. 260-263).
Die Verpflichtung zur Fortbildung gilt als erfüllt, wenn Fortbildung im Zeitumfang von zwölf Fortbildungstagen innerhalb von vier Jahren nachgewiesen ist, wobei für einen Fortbildungstag ein Richtwert von 5 Stunden à 60 Min. angesetzt wird. Zudem ist mindestens ein Drittel dieser Fortbildungsverpflichtung in Form von schulinternen Lehrerfortbildungen abzuleisten.
Grundsätzlich liegt hier die Initiative, Fortbildungen zu wählen und sich anzumelden, bei der Lehrkraft selbst. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Fortbildung einer Lehrkraft werden im Rahmen von Mitarbeitergesprächen gemeinsam mit der Schulleitung bedarfsgerecht analysiert und festgelegt. So ist es natürlich sinnvoll, wenn Lehrkräfte an einer Schule verschiedene Fortbildungen besuchen und die Informationen dann untereinander weitergeben. Für bestimmte Zielgruppen, etwa für Führungskräfte, existieren zudem bestimmte Fortbildungen, die bei der Übernahme einer Funktionsstelle verpflichtend zu besuchen sind.
Die Anerkennung von Veranstaltungen als Lehrerfortbildung und die Anrechnung der Teilnahme auf die individuelle Fortbildungsverpflichtung der Lehrkräfte obliegt in Bayern dem jeweiligen Dienstvorgesetzten, das bedeutet in der Regel dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin.
Die Schulleitung entscheidet nicht nur, ob die Teilnahme der Lehrkraft an einer Veranstaltung unter Berücksichtigung dienstlicher Belange genehmigt werden kann. Die Schulleitung kann auch am besten darüber entscheiden, ob eine Veranstaltung dem Fortbildungskonzept der jeweiligen Schule im Allgemeinen und dem Fortbildungsbedarf der einzelnen Lehrkraft im Speziellen entspricht. Auf dieser Grundlage wird über die Anerkennung der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung entschieden.
Das Staatsministerium hat mit KMBek „Finanzmittel für schulinterne Lehrerfortbildung“, KWMBI I Nr. 1/2003 S. 3 vom 05. Dezember 2002, die Vergabe von Projektmitteln für die schulinterne Lehrerfortbildung (SCHILF) geregelt:
- Das Staatsministerium unterstützt im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel Schulen, die für die Umsetzung ihres Fortbildungsplans Finanzmittel benötigen, mit einem Zuschuss zur Deckung des Aufwands für schulinterne Fortbildungsmaßnahmen, etwa für Referentenhonorare oder Sachkosten.
- Für die Vergabe sind folgende Schritte einzuhalten:
Die Schulen beantragen die benötigten Mittel jeweils ab Beginn eines Kalenderjahres formlos unter kurzer Angabe des Verwendungszwecks bei der für die regionale Lehrerfortbildung zuständigen Bewilligungsbehörde, also bei der Regierung bzw. der MB-Dienststelle.
- Die Bewilligungsbehörde teilt der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Zuschuss zu.
- Aufwendungen für Fortbildungsreisen von Lehrkräften werden nicht bezuschusst.
- Die Verwendungsnachweise bleiben bei der Schule.
- Die Schulen überprüfen die Qualität der bezuschussten Maßnahmen, im Rahmen der mit KMBek vom 09.08.2002, Ziffer II 7 eingeführten Evaluation.
- Der formalisierte Bericht an die Bewilligungsbehörde, der mit den „Projektmitteln für innovative schulinterne Lehrerfortbildung“ verbunden war, entfällt.
Im Übrigen wird erwartet, dass Schulen ihr Fortbildungsvolumen auch über die Beschaffung von nichtstaatlichen Finanzmitteln – etwa Zuschüssen durch Schulfördervereine und Sponsoren – bzw. von Drittmitteln erweitern.
Veranstaltungen der Lehrerfortbildung unterstehen regelmäßig der Unfallfürsorge nach Art. 45 ff Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
Erforderlich ist, dass die Fortbildung (sowohl in einer externen Einrichtung als auch in einer Einrichtung des Freistaates Bayern) durch den Dienstvorgesetzten schriftlich genehmigt wurde. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Dienstunfall im Einzelfall vorliegen, entscheidet das Landesamt für Finanzen.
Beim Freistaat Bayern verbeamtete bzw. beschäftigte Lehrkräfte können auf Antrag eine Erstattung der bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Staatlichen Lehrerfortbildung anfallenden Reisekosten erhalten (Bayerisches Reisekostengesetz ):
- Kosten, die für Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse) anfallen, werden vollständig erstattet (vgl. KMS vom 08.04.2003 mit dem Az. lll.7 – 5 P4112 - 6. 31 673).
- Für die Fahrt mit einem eigenen Verkehrsmittel (z. B. mit einem privaten Kraftfahrzeug) ohne triftigen Grund werden 50 v.H. der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 BayRKG erstattet. Bei der Benutzung eines Privatfahrzeugs mit triftigem Grund ist der Erstattungshöchstbetrag ebenfalls auf 50 v.H. der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung begrenzt. Bei der Nutzung eines PKW ergibt sich daraus derzeit eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 € pro Kilometer bei Vorliegen triftiger Gründe bzw. 0,125 €, wenn triftige Gründe nicht vorliegen.
- Die Bildung von Fahrgemeinschaften wird gefördert: Alle über FIBS zu einer Fortbildungsveranstaltung angemeldeten Lehrkräfte, die einer Weitergabe ihrer Daten zugestimmt haben, erhalten vor Beginn der Veranstaltung eine Teilnehmerliste zugesandt.
Lehrkräfte nichtstaatlicher Schulen können sich ebenfalls zu Veranstaltungen der Staatlichen Lehrerfortbildung anmelden. Für Unterkunft und Verpflegung wird vom Veranstalter ggf. ein Unkostenbeitrag erhoben. Die Schulträger übernehmen in der Regel diesen Betrag und die anfallenden Fahrkosten.
Stand: 27. März 2024