Die Schule für Kranke ist eine eigenständige Schulart und versteht sich als Brücke zwischen kranken Schülerinnen und Schülern, Elternhaus, Klinik und Stammschule. Sie gewährt das Recht auf Bildung und Erziehung auch bei Krankheit.
Das schulische Konzept basiert auf der Schulordnung der Schulen für Kranke Bayern.
Die Schulprofile der Schulen für Kranke Bayern unterscheiden sich je nach medizinischer Ausrichtung der Kliniken oder Einrichtungen in ihrer Organisation und ihren Arbeitsabläufen, z. B.
- allgemeine Kinderkliniken,
- Universitätskliniken mit Intensiv-Medizin,
- Akutkliniken,
- Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie,
- forensische Psychiatrie,
- Rehakliniken,
- Zentrum für Kinder- und Jugendrheumatologie.
An der Schule für Kranke unterrichten Lehrkräfte aus allen Schularten. Sie suchen den Kontakt mit der Stammschule, um die Lerninhalte für die kranken Kinder und Jugendlichen abzusprechen, und arbeiten eng mit dem medizinischen und psychosozialen Team (Psychologen, Sozialpädagogen, Therapeuten) zusammen im Sinne eines diagnosegeleiteten Unterrichts.
Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel nach den für ihre Schulart geltenden Lehrplänen unterrichtet. Dabei werden die Krankheiten und die besonderen Bedingungen, die sich aus dem Krankenhausaufenthalt ergeben, berücksichtigt.
Für längerfristig erkrankte Schülerinnen und Schüler oder solche, die aus gesundheitlichen Gründen ihre Stammschule nicht besuchen können, kann Hausunterricht erteilt werden.
Darüber hinaus bietet die Schule für Kranke den kranken Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und den Stammschulen in allen Fragen der Pädagogik bei Krankheit Beratung an.
Alle Schülerinnen und Schüler in Bayern haben ein Recht auf Bildung, auch bei Krankheit.
Schulen für Kranke unterrichten und erziehen Schülerinnen und Schüler aller Schularten,
- wenn sie sich im Krankenhaus* befinden und am Unterricht in der vor der Erkrankung besuchten Schule (Stammschule) voraussichtlich länger als sechs Wochen nicht teilnehmen können oder
- wenn sie in regelmäßigen Abständen für eine bestimmte Zeit ein Krankenhaus* aufsuchen müssen oder
- wenn innerhalb eines Schuljahres wiederholt ein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus* erforderlich ist oder voraussichtlich sein wird oder
- wenn sie wegen einer lange dauernden Krankheit und der sich daraus ergebenden Behandlungserfordernisse den Unterricht in ihrer Stammschule an mindestens einem Tag in der Woche regelmäßig versäumen.
* Krankenhaus, einschließlich Kinder- und Jugendpsychiatrie, Rehaklinik oder ähnliche Einrichtungen
Bei den meisten Erkrankungen findet die Förderung der Schülerinnen und Schüler in kleinen, altersgemischten, Schulart übergreifenden Lerngruppen statt. Durch die stark individualisierte Förderung der Kinder und Jugendlichen wird der Anschluss an den Lernstand der Klasse ermöglicht. Es können eventuell bestehende Wissenslücken geschlossen und das Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit gestärkt werden.
Die Klassenzimmer befinden sich in der Nähe der Station oder in einem eigenen Schulhaus auf dem Klinikgelände.
Wenn ein Gruppenunterricht aus Gründen der Erkrankung nicht möglich ist, werden Schülerinnen und Schüler einzeln unterrichtet.
Stammschulen und Schulen für Kranke arbeiten vertrauensvoll und im engen Austausch zusammen. Mit Einverständnis der Eltern nimmt die Lehrkraft der Schule für Kranke Kontakt mit der Klassenleitung, evtl. auch mit der Schulleitung und der Beratungslehrkraft sowie der Schulpsychologin bzw. dem Schulpsychologen der Stammschule auf.
Hierbei werden die Unterrichtsinhalte abgestimmt, der aktuelle Leistungsstand und Förderziele im sozial-emotionalen Bereich und beim Lern- und Arbeitsverhalten abgefragt. Auch bisherige Fehlzeiten, Regelungen für den Austausch von Unterrichtsmaterialien und Termine für anstehende Prüfungen werden besprochen.
Es wird geklärt, wie und in welchem Maße die jungen Patientinnen und Patienten Kontakt zu ihrer Klasse halten möchten und wie die Lehrkräfte den Austausch unterstützen können.
Durch den engen Kontakt sollen kranke Schülerinnen und Schüler nach dem Klinikaufenthalt in ihr gewohntes soziales Umfeld und möglichst in die eigene Klasse zurückkehren.
Falls ein Schulwechsel notwendig wird oder im Sinne eines unbelasteten Neustarts gewünscht ist, wird dieser zusammen mit der Schulaufsicht der allgemeinen Schule vorbereitet.
Die Lehrkraft der Schule für Kranke berät die Stammschule in allen krankenpädagogischen Fragen, besonders beim Umgang mit der Erkrankung im Schulalltag.
Gemeinsam werden Maßnahmen für eine gelingende Wiedereingliederung vorbereitet und durchgeführt. Dazu kann bei Bedarf auch ein Besuch an der Stammschule gehören, bei dem die Lehrkraft der Schule für Kranke die Stammschulklasse über die Erkrankung der Schülerpatientinnen und -patienten aufklärt und damit auch Verständnis für deren Situation weckt.
Schülerinnen und Schülern, denen ein Schulbesuch längerfristig nicht möglich ist, kann Hausunterricht erteilt werden.
Ein Antrag auf Hausunterricht kann gestellt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler
- voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen nicht am Unterricht der Stammschule teilnehmen kann oder
- wegen einer lang andauernden Krankheit den Unterricht an bestimmten Tagen versäumt.
Der Hausunterricht wird von den Eltern mit einer ärztlichen Bestätigung in der Regel über die Stammschule beantragt. Im Allgemeinen erteilt die Stammschule den Unterricht.
In Einzelfällen ist auch die Schule für Kranke zuständig.
Antragsformulare für den Hausunterricht gibt es an den Stammschulen und den Schulen für Kranke.
Das erkrankte Kind oder den erkrankten Jugendlichen in seiner besonderen Situation zu verstehen, zu fördern und zu begleiten, sind wichtige Aufgaben des Unterrichts an der Schule für Kranke. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Belastbarkeit sollen die Schülerpatientinnen und -patienten nach Möglichkeit ihre geplante Schullaufbahn fortsetzen können.
Bewertung der Leistungen
Die Lehrkräfte verdeutlichen den Schülerinnen und Schülern deren individuelle Lernfortschritte und geben ihre Beobachtungen an die Stammschule weiter. Schriftliche Leistungsnachweise werden nur verlangt, wenn der Krankheitszustand es erlaubt.
Sie erfolgen in enger Absprache mit der Stammschule und werden von dieser auch bewertet.
Zeugnisse
In der Regel erteilt die Stammschule die Zeugnisse. Dabei werden die Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler in der Schule für Kranke erbracht hat, berücksichtigt. Die Schule für Kranke erteilt die Zeugnisse nur, wenn die Schülerin oder der Schüler den Unterricht in der Stammschule im laufenden Schuljahr nicht besucht hat und sich zum Zeugnistermin entweder in der Schule für Kranke befindet oder über diese Schule Hausunterricht erhält.
Erstellt die Schule für Kranke das Jahreszeugnis, kann sie die Erlaubnis zum Vorrücken stets nur auf Probe erteilen.
Abschlussprüfungen
Die Schule für Kranke bereitet in enger Kooperation mit der Stammschule die Schülerinnen und Schüler während ihres Krankenhausaufenthaltes auch auf Abschlussprüfungen vor.
Es gelten die Bestimmungen über Abschlussprüfungen der für die Stammschule maßgeblichen Schulordnung.
Müssen die Schülerinnen und Schüler zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung im Krankenhaus sein, können sie die Prüfung an der Schule für Kranke ablegen.
Rechtliche Grundlagen sind:
- Krankenhausschulordnung (KraSO)gesetze-bayern.de
- Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG)gesetze-bayern.de
Während einer (teil)stationären Behandlung werden Kinder und Jugendliche in Klinikschulen unterrichtet. Der Übergang von der Klinikschule zurück in das allgemeine Schulsystem kann für die gesundheitliche Rehabilitation sowie die weitere Laufbahn eines Kindes oder Jugendlichen von entscheidender Bedeutung sein und ist daher zentraler Gegenstand des Handlungsfelds von Klinikschulen.
Wertvolle Informationen und Anregungen für eine (kranken)pädagogisch begleitete Schulrückführung finden sie auf dem Portal Klinik Schule:
Maßnahmen zur individuellen Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz
Für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen werden in der Bayerischen Schulordnung schulartübergreifend Möglichkeiten der Unterstützung in einem Dreiklang aus individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz geregelt. Auch chronisch kranke Schülerinnen und Schüler sollen durch diese Maßnahmen auf ihrem schulischen Bildungsweg unterstützt und in die Lage versetzt werden, die ihnen mögliche Leistung zu erbringen und zu steigern. So werden Bildungschancengleichheit und soziale Teilhabe für alle Kinder und Jugendlichen ermöglicht.
Individuelle Unterstützungsmaßnahmen (§32 BaySchO)
Im täglichen Unterricht werden pädagogische, didaktisch-methodische, schulorganisatorische oder technische Hilfen gewährt (z. B. individuelle Pausenregelung, differenzierte Aufgabenstellungen).
Die Unterstützungsmaßnahmen werden von den Lehrkräften im pädagogischen Ermessen und nach Rücksprache mit den Eltern eingesetzt und müssen nicht schriftlich beantragt werden.
Nachteilsausgleich (§33 BaySchO)
Die äußeren Prüfungsbedingungen werden angepasst, dabei bleiben aber die wesentlichen Leistungsanforderungen gewahrt (z. B. Zeitzuschlag, Einsatz von technischen Hilfen wie Computer oder Tablet).
Diese Maßnahmen können für Leistungsnachweise in Anspruch genommen und müssen schriftlich bei der Schulleitung beantragt werden. Es erfolgt keine Zeugnisbemerkung.
Notenschutz (§34 BaySchO)
Eine prüfungsrelevante Leistung wird entweder gar nicht erbracht (z. B. keine mündliche Prüfung in Fremdsprachen bei Mutismus) oder nicht bewertet (z. B. Verzicht auf Bewertung im Sportunterricht bei einer Herzerkrankung).
Notenschutz für Leistungsnachweise muss schriftlich bei der Schulleitung beantragt werden. Die Art des Schutzes, nicht jedoch die zu Grunde liegende Erkrankung, wird im Zeugnis benannt.
Stand: 26. März 2024