Inklusion ist eines der wichtigsten Themen der bayerischen Bildungspolitik – Inklusion in der Schule bedeutet aber nicht nur, dass behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam lernen. Auch behinderte Lehrerinnen und Lehrer gehören in die Mitte des Arbeitslebens.
Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (GG) und der bayerischen Verfassung (BV). Artikel 3 Abs. 3 GG und Artikel 118 a Satz 1 BV verbieten die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung. Mit Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention gilt diese auch in Deutschland; deren Art. 27 behandelt die Fragen von Arbeit und Beschäftigung.
Der Freistaat Bayern als Dienstherr und Arbeitgeber bekennt sich zu seiner besonderen Verantwortung, den Inklusionsgedanken für seine Beschäftigten mit Behinderung zu verwirklichen.
Die Inklusionsrichtlinien (Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern vom April 2019) sind wichtige Hilfsmittel für den beruflichen Alltag. Sie treffen Regelungen für alle im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern tätigen Schwerbehinderten und Gleichgestellten zu allen Fragen der Inklusion von der Einstellung über die Beschäftigung, die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, die Beurteilung, die Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung usw.
Für die verschiedenen Schularten wurden ergänzend auf Grundlage von § 166 SGB IX Inklusionsvereinbarungen zwischen der zuständigen personalverwaltenden Stelle, der zuständigen Schwerbehindertenvertretung und der zuständigen Personalvertretung geschlossen. Sie treffen Regelungen, die auf die spezielle Arbeitssituation von Lehrkräften an staatlichen Schulen zugeschnitten sind.
Die Inklusionsvereinbarung für die staatlichen Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen findet sich zentral in einem Dokument.
Die Inklusionsvereinbarungen für die staatlichen Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke sowie beruflichen Schulen (ohne FOS und BOS) wurden jeweils auf Ebene der Regierungen abgeschlossen. Die Inklusionsvereinbarungen gelten für die staatlichen Schulen in den jeweiligen Regierungsbezirken.
- Inklusionsvereinbarung Oberbayernfür die staatlichen Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke sowie beruflichen Schulen (ohne FOS und BOS)
- Inklusionsvereinbarung Niederbayernfür die staatlichen Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke sowie beruflichen Schulen (ohne FOS und BOS)
- Inklusionsvereinbarung Oberpfalzfür die staatlichen Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke sowie beruflichen Schulen (ohne FOS und BOS)
- Inklusionsvereinbarung Oberfrankenfür die staatlichen Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke sowie beruflichen Schulen (ohne FOS und BOS)
- Inklusionsvereinbarung Mittelfrankenfür die staatlichen Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke sowie beruflichen Schulen (ohne FOS und BOS) Mittelfranken
- Inklusionsvereinbarung Unterfrankenfür die staatlichen Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke sowie beruflichen Schulen (ohne FOS und BOS)
- Inklusionsvereinbarung Schwabenfür die staatlichen Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke sowie beruflichen Schulen (ohne FOS und BOS)
Um die Integration von schwerbehinderten Lehrkräften zu erleichtern, haben diese Anspruch auf folgende Nachteilsausgleiche:
Schwerbehinderten Lehrkräften werden hinsichtlich ihrer Unterrichtspflichtzeit entlastet. Die Unterrichtspflichtzeit wird bei einem Grad der Behinderung ab 50 um zwei Wochenstunden, bei einem Grad der Behinderung ab 70 um drei Wochenstunden und bei einem Grad der Behinderung ab 90 um vier Wochenstunden reduziert.
Gemäß § 8 Satz 1 Lehrerdienstordnung ist bei der Organisation des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen sowie bei der Zuweisung besonderer Aufgaben die besondere Stellung der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Lehrkräfte mit Blick auf einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu berücksichtigen. So soll bei der Stundenplangestaltung auf die berechtigten Wünsche schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Lehrkräfte Rücksicht genommen werden. Auf Ihr Verlangen hin sind schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Lehrkräfte von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX). Bei der Regelung der Pausenaufsicht werden die berechtigten Belange schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Lehrkräfte berücksichtigt.
Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Lehrkräften haben Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (§ 164 Abs. 4 Nr. 4 und Nr. 5 SGB IX). Hierzu können beispielsweise gehören: Behindertengerechte Stühle, behindertengerechte EDV-Ausstattung, Diktiergeräte und Wörterbücher für blinde Lehrkräfte, Zur-Verfügung-Stellen einer Arbeitsassistenz.
Gemäß § 181 SGB IX hat der Arbeitgeber jeweils eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt. Dies gilt auch, wenn aktuell keine schwerbehinderten Menschen in der Dienststelle beschäftigt sein sollten.
Es ist daher an jeder Dienststelle, also grundsätzlich an jeder Schule, eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter zu bestellen. Die Grund- und Mittelschulen eines Schulamtsbezirks sowie die Förderschulen und Schulen für Kranke im Zuständigkeitsbereich einer Regierung zählen dabei jeweils als eine Dienststelle (Art. 6 Abs. 4 BayPVG). Der bzw. die Inklusionsbeauftragte vertritt die Dienststelle in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen eigenverantwortlich (Beauftragte bzw. Beauftragter der Dienststelle).
Bei Schulen kann auch die Schulleiterin oder der Schulleiter zugleich das Amt des Inklusionsbeauftragten ausüben.
Die bzw. der Inklusionsbeauftragte ist zu unterscheiden von der Vertrauensperson der Schwerbehinderten, der Interessenvertretung der schwerbehinderten Beschäftigten.
Bestellung:
Es gehört zu den Aufgaben der Schulleitung, eine Inklusionsbeauftragte bzw. einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen. Wenn möglich sollte die bzw. der Beauftragte selbst schwerbehindert sein; dies ist aber nicht zwingend. Aufgeschlossenheit und Verständnis für die Belange schwerbehinderter Menschen und der Dienststelle sollte die Beauftragten auszeichnen. Eine gewisse Lebens- und Verwaltungserfahrung ist sinnvoll.
An der Bestellung ist die Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) zu beteiligen; der örtliche Personalrat wirkt mit (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BayPVG).
Die Bestellung oder Abberufung der bzw. des Beauftragten ist den personalbearbeitenden Stellen, der örtlichen Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung anzuzeigen. Außerdem ist die bzw. der Beauftragte der zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen (§ 163 Abs. 8 SGB IX).
Die Beauftragten können mit diesen Stellen unmittelbar in Verbindung treten.
Aufgaben:
Die bzw. der Beauftragte der Dienststelle ist dazu berufen, ausgleichend und vermittelnd zu wirken und hat insoweit etwaige Entscheidungen der Dienststelle vorzubereiten.
Die bzw. der Beauftragte hat sich dafür einzusetzen, dass die zu Gunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Verwaltungsvorschriften in der Dienststelle ausgeführt und eingehalten werden; insbesondere hat sie bzw. er auf die Erfüllung der Beschäftigungsquote zu achten. Die Beauftragten sind wichtige Ansprech- und konstruktive Kooperationspartner der Personal- und Schwerbehindertenvertretung (§ 182 SGB IX).
Für die Schulen bedeutet das: Die Aufgaben der Inklusionsbeauftragten auf Ebene der Schule gehen nicht weiter als die Aufgaben der Dienststelle „Schule“. Nur soweit die Schule in Angelegenheiten der Schwerbehinderten unmittelbar zuständig ist, reicht auch das Aufgabengebiet der schulischen Inklusionsbeauftragten. So liegt die Zuständigkeit für die Einstellung von Personal nicht bei der einzelnen Schule; insoweit sind die personalverwaltenden Stellen gefordert. Die Inklusionsbeauftragten auf Schulebene haben insoweit keine unmittelbare Verantwortung. Doch kennt der Inklusionsbeauftragte an der Schule die einzelnen Beschäftigten aus einer anderen Perspektive als die Regierung oder das Ministerium. Wenn es daher Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Kollegin oder ein Kollege schwerbehindert sein könnte, dies aber bislang nicht offengelegt hat, kann es angezeigt sein, das Gespräch zu suchen und mit dem notwendigen Einfühlungsvermögen zur Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheids zu ermutigen, auch die erstmalige Beantragung der Anerkennung einer Schwerbehinderung oder ggf. einer Gleichstellung anzuregen und ggf. – auch in Zusammenarbeit mit der zuständigen Schwerbehindertenvertretung – hier zu unterstützen.
Dabei soll auch über mögliche Nachteilsausgleiche und Arbeitserleichterungen nach den gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen informiert werden.
Zum notwendigen Handwerkszeug der Inklusionsbeauftragten gehört dabei insbesondere die Kenntnis
- die Kenntnis darüber, wer an der jeweiligen Schule schwerbehindert bzw. gleichgestellt ist,
- der Kontakt zur zuständigen örtlichen Vertrauensperson,
- der Inklusionsvereinbarungen für die jeweilige Schulart,
- der Inklusionsrichtlinien und
- der einschlägigen Bestimmungen des SGB IX.
Der bzw. dem Beauftragten ist zudem ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre bzw. seine Kenntnisse und Erfahrungen durch den Besuch einschlägiger Fortbildungsveranstaltungen zu erwerben, zu vertiefen und zu erweitern.
„Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.“ (§ 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Die Schwerbehindertenvertretungen vertreten die Interessen der schwerbehinderten und von Behinderung bedrohten Beschäftigten auf ihrer jeweiligen Ebene umfassend. Sie sind einerseits für deren Belange und Probleme zuständig, andererseits aber auch Ansprechpartner für den Arbeitgeber, die Personalräte und das Integrationsamt.
Im Schulbereich gibt es je nach Schul- und Beschäftigungsart eine zwei- bzw. dreistufige Schwerbehindertenvertretung, die entsprechend dem Aufbau der Schulverwaltung hierarchisch gegliedert ist.
Örtliche Vertrauenspersonen
Auf der ersten Stufe findet sich die den Beschäftigten nächste Schwerbehindertenvertretung, die entweder örtliche oder gemeinsame Vertrauensperson ist. Beispielsweise besteht an jedem Staatlichen Schulamt eine örtliche Schwerbehindertenvertretung, die die Belange der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten aus dem jeweiligen Schulamtsbezirk wahrnimmt. Im Bereich der staatlichen Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen ist regelmäßig pro Regierungsbezirk jeweils eine gemeinsame Vertrauensperson tätig, die für die Belange der schwerbehinderten Beschäftigten dieser Schularten in diesem Regierungsbezirks zuständig ist.
Bezirksvertrauenspersonen
Bei jeder Bezirksregierung sowie am Landesamt für Schule besteht auf der zweiten Stufe eine weitere Schwerbehindertenvertretung, die sog. Bezirksvertrauensperson. Diese nimmt die Belange derjenigen schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten wahr, für die die Regierungen oder das Landesamt für Schule personalverwaltende Stelle ist. So vertritt beispielsweise die Bezirksvertrauensperson am Landesamt für Schule insbesondere die Belange der tarifbeschäftigten Lehrkräfte und des Verwaltungspersonals aus dem Bereich der Realschulen, Gymnasien sowie der Beruflichen Oberschulen. Für an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie an beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS) tätiges, verbeamtetes und tarifbeschäftigtes Personal ist hingegen die Bezirksvertrauensperson an der jeweiligen Regierung zuständig.
Für verbeamtete, schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Lehrkräfte an staatlichen Realschulen, Gymnasien oder Beruflichen Oberschulen besteht keine Bezirksvertrauensperson, da für diese Personengruppen die Schwerbehindertenvertretung zweistufig ausgestaltet ist (Vertrauensperson auf örtlicher Ebene und Hauptvertrauensperson).
Hauptvertrauensperson für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Die Hauptschwerbehindertenvertretung vertritt insbesondere die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Dienststellen nicht geregelt werden können (§ 180 Abs. 3 SGB IX).
Sie ist auch zuständig für die Belange der Lehrkräfte, die auf Ministeriumsebene behandelt werden, z. B. Einstellungen von Beamtinnen und Beamten bei den Realschulen, Gymnasien und Beruflichen Oberschulen.
Birgit KowolikHauptvertrauensperson
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
80327 München
Andreas KehlStellvertreter
Stephan WithelmStellvertreter
Bitte wenden Sie sich ggf. an die für den konkreten Fall sachnächste Vertrauensperson, also in der Regel die örtliche Vertrauensperson (an ihrer Schule oder auf Schulamtsebene, sonst an die zuständige gemeinsame Vertrauensperson).
Die Anschriften der Bezirksvertrauenspersonen und gemeinsamen Vertrauenspersonen finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft für Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden des Freistaats Bayern (AGSV).
Stand: 23. April 2024