Symbolbild: Blätter eines Kalenders
Informationen und Termine für die Erste und Zweite Staatsprüfung

Erste Staatsprüfung

Die Erste Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Erste Lehramtsprüfung) besteht aus der Ersten Staatsprüfung und studienbegleitend abzulegenden Prüfungen aus den Studienmodulen (Modulprüfungen). Die Erste Staatsprüfung wird einheitlich abgehalten, die Modulprüfungen führen die Hochschulen selbstständig und in eigener Verantwortung durch.

Mit dem Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung stehen Ihre fachliche Eignung für den Vorbereitungsdienst und für das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung fest.

Anmeldung

Die Meldung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erfolgt unter Verwendung eines Online-Verfahrens. Hierbei wird das zu unterschreibende und bei der Außenstelle einzureichende Anmeldeformular mit Hilfe von Web-Assistenten generiert (siehe „Zur Onlineanmeldung“).
Nach Eingabe der notwendigen Informationen werden diese digital an das Prüfungsamt weitergeleitet und zusätzlich in einem PDF-Dokument zusammengestellt.

So gehen Sie vor:

  1. Öffnen Sie den Link zu Ihrem Lehramt und geben Sie die notwendigen Informationen ein. Diese werden dann digital an das Prüfungsamt weitergeleitet und zusätzlich in einem PDF-Dokument zusammengestellt.
  2. Drucken Sie dieses Dokument aus und unterschreiben es.
  3. Geben Sie dieses unterschriebene Dokument an der Außenstelle des Prüfungsamts an Ihrer Universität ab. Nur dann wird die Meldung zur Prüfung tatsächlich bearbeitet.

Der Zugang zum Anmeldeassistenten ist ab dem 25. Mai bis zum 25. Juli des Vorjahres der Prüfung (Frühjahrstermin) bzw. ab dem 1. Dezember des Vorjahres der Prüfung bis zum 1. Februar des Prüfungsjahres (Herbsttermin) möglich. Die Abgabe der Anmeldedokumente (inkl. der unten genannten Unterlagen und Nachweise) bei der Außenstelle ist nur während dieser Zeiträume möglich (Ausschlussfrist).

Hinweise zum Datenschutz
Die im Online-Verfahren abgefragten Daten werden nach Art. 16 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) i. V. m. der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) nur zum Zwecke der Prüfungsanmeldung über eine verschlüsselte Verbindung (https) erhoben und gemäß Art. 17 Abs. 1 BayDSG verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Nach Vorlage des Anmeldedokumentes bei der Außenstelle werden die Daten aus dem Online-Verfahren in das Prüfungsverwaltungssystem überführt, andernfalls werden sie spätestens nach einem Jahr gelöscht.

Anmeldetermine

Reichen Sie den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ab 01.06.2023 bis spätestens 01.08.2023 persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der Außenstelle des Prüfungsamts am Universitätsort ein.

Bitte beachten Sie:

Sie müssen das Anmeldeformular über ein Online-Verfahren generieren. Weitere Hinweise finden Sie in der unten stehenden Bekanntmachung vom 06. April 2023.

Reichen Sie den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ab 01.06.2023 bis spätestens 01.02.2024 persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der Außenstelle des Prüfungsamts am Universitätsort ein.

Bitte beachten Sie:

Sie müssen das Anmeldeformular über ein Online-Verfahren generieren. Weitere Hinweise finden Sie in der unten stehenden Bekanntmachung vom 04. Oktober 2023.


Prüfungstermine

Schriftlicher Teil der Prüfungvoraussichtlich vom 12.02.2024 bis 12.04.2024
Praktische Prüfungen (Musik, Kunst)voraussichtlich vom 12.02.2024 bis 21.06.2024
Mündliche Prüfungen voraussichtlich vom 15.04.2024 bis 21.06.2024
Schriftlicher Teil der Prüfungvoraussichtlich vom 05.08.2024 bis 04.10.2024
Praktische Prüfungen (Musik, Kunst)voraussichtlich vom 05.08.2024 bis 06.12.2024
Mündliche Prüfungenvoraussichtlich vom 07.10.2024 bis 06.12.2024

Prüfungstermine Sport und sportpraktische Prüfungen

Die Prüfungen beginnen am Ende des Sommersemesters 2023. Die genauen Termine werden rechtzeitig von den für die Sportausbildung zuständigen Stellen der Universitäten festgesetzt und bekanntgegeben. Die sportpraktischen Prüfungen können im Ganzen oder in den einzelnen Sportarten abgelegt werden. Die Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt und zu den sportpraktischen Prüfungen ist bis spätestens 10.05.2023 bei den für die Sportausbildung zuständigen Stellen der Universitäten schriftlich zu beantragen.

Die Prüfungen beginnen am Ende des Wintersemesters 2023/2024. Die genauen Termine werden rechtzeitig von den für die Sportausbildung zuständigen Stellen der Universitäten festgesetzt und bekanntgegeben. Die sportpraktischen Prüfungen können im Ganzen oder in den einzelnen Sportarten abgelegt werden. Die Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt und zu den sportpraktischen Prüfungen ist bis spätestens 11.12.2023 bei den für die Sportausbildung zuständigen Stellen der Universitäten schriftlich zu beantragen.

Die Prüfungen beginnen am Ende des Sommersemesters 2024. Die genauen Termine werden rechtzeitig von den für die Sportausbildung zuständigen Stellen der Universitäten festgesetzt und bekanntgegeben. Die sportpraktischen Prüfungen können im Ganzen oder in den einzelnen Sportarten abgelegt werden. Die Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt und zu den sportpraktischen Prüfungen ist bis spätestens 10.05.2024 bei den für die Sportausbildung zuständigen Stellen der Universitäten schriftlich zu beantragen.


Bei Rückfragen zur Ersten Staatsprüfung wenden Sie sich bitte an die zuständige Außenstelle des Prüfungsamts am jeweiligen Standort.

Wir wünschen allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern viel Erfolg für die Prüfungen!

Terminplan


FAQs zur Ersten Staatsprüfung

Die Meldung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erfolgt unter Verwendung eines Online-Verfahrens (siehe „Zur Onlineanmeldung“). Hierbei wird das zu unterschreibende und bei der Außenstelle einzureichende Anmeldeformular mit Hilfe von Web-Assistenten generiert.

So gehen Sie vor:

  • Öffnen Sie den Link zu Ihrem Lehramt und geben Sie die notwendigen Informationen ein. Diese werden dann digital an das Prüfungsamt weitergeleitet und zusätzlich in einem PDF-Dokument zusammengestellt.
  • Drucken Sie dieses Dokument aus und unterschreiben Sie es. Nur wenn dieses Dokument unterschrieben an der Außenstelle vorgelegt wird, wird die Meldung zur Prüfung tatsächlich bearbeitet.

Hinweise:

Es reicht nicht aus, nur die Online-Anmeldung vorzunehmen, sie ist nur in Verbindung mit der Vorlage eines unterschriebenen Ausdrucks bei der Außenstelle des Prüfungsamts gültig! Der Zugang zum Anmeldeassistenten ist ab dem 25. Mai bis zum 25. Juli des Vorjahres der Prüfung (Frühjahrstermin) bzw. ab dem 1. Dezember des Vorjahres der Prüfung bis zum 1. Februar des Prüfungsjahres (Herbsttermin) möglich. Die Abgabe der Anmeldedokumente (inkl. der unten genannten Unterlagen und Nachweise) bei der Außenstelle ist nur während dieser Zeiträume möglich (Ausschlussfrist).

Der Freiversuch kann von Studierenden für das Lehramt an Grundschulen, Mittelschulen oder Realschulen in Anspruch genommen werden, wenn spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des siebten Hochschulsemesters bzw. für das Lehramt an Gymnasien oder für Sonderpädagogik in den Fächern spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des neunten Hochschulsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals die Erste Staatsprüfung abgelegt wird.

Wird die Erste Staatsprüfung nicht bestanden, so kann sie auf Antrag als nicht abgelegt gewertet werden. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Ergebnisse der Ersten Staatsprüfung im Prüfungsamt vorliegen.

Beachten Sie: Bei der erneuten Anmeldung legt man die Prüfung in beiden Fächern (als Erstablegung) ab.

Wird der Freiversuch nicht in Anspruch genommen, beschränkt sich die Wiederholung der Ersten Staatsprüfung auf die Fächer, die nicht bestanden wurden.

Corona-Sonderregelung: Nach § 126 Abs. 1 LPO I werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Hochschulsemester im Sinne des § 16 Abs. 1 LPO I berücksichtigt.

Hinweis: Um zur Ersten Staatsprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie fehlende Leistungen spätestens zwei Arbeitstage (der Außenstelle des Prüfungsamts an Ihrer Universität) vor Ihrer ersten abzulegenden Einzelprüfung bei der Außenstelle des Prüfungsamts nachreichen, außer Sie können von der sog. 30-LP-Regelung (§ 22 Abs. 5 LPO I) Gebrauch machen:

Die 30-LP-Regelung besagt, dass eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung auch dann möglich ist, wenn noch nicht alle Leistungspunkte vor Beginn der Ersten Staatsprüfung vorliegen. Bis zu 30 Leistungspunkte können nachgereicht werden, allerdings gelten für die Inanspruchnahme folgende Voraussetzungen:

  • Es ist eine fristgerechte Antragstellung bis spätestens zwei Arbeitstage vor der ersten abzulegenden Einzelprüfung bei der Außenstelle des Prüfungsamts erforderlich.
  • Die Regelung gilt nur für Studierende, die ihre Erste Staatsprüfung in der Fächerverbindung spätestens im Anschluss an das letzte Semester der Regelstudienzeit ablegen: Lehrämter für Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen: 7 Fachsemester (mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt 9 Fachsemester); Lehrämter für Gymnasien und für Sonderpädagogik: 9 Fachsemester (mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt 10 Fachsemester).
  • Die Regelung gilt nur für Leistungspunkte der Fächerverbindung.
  • Die Regelung gilt nicht für Leistungspunkte in Bezug auf die schriftliche Hausarbeit (gemäß § 29 LPO I), die Praktika nach § 34 LPO I und Module im Fach Erziehungswissenschaften oder für Erweiterungsfächer.
  • Sie gilt nur für Leistungen, die dem letzten Semester vor Ablegen der Ersten Staatsprüfung zuzuordnen sind.
  • Die Leistungspunkte dürfen nicht zu einer Studienleistung gehören, die dem Semester nach Prüfungsbeginn zuzuordnen sind.

Rechtsfolge, wenn die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der Frist nachgereicht werden:

Werden die Leistungen nicht fristgerecht nachgereicht, wird die gesamte Erste Staatsprüfung als nicht abgelegt gewertet, da die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 3 LPO I).

Die 30-LP-Regelung erfolgt auf Antrag, den Sie bei der Außenstelle des Prüfungsamts an Ihrer Universität abgeben müssen (Frist: 2 Arbeitstage vor dem Termin der ersten abzulegenden Einzelprüfung). Zum Antragsformular gelangen Sie hier:

Die sog. Meldefrist ist in § 31 Abs. 2 LPO I geregelt. Für die Lehramtsstudiengänge gibt es eine zeitliche Vorgabe (Meldefrist), zu welchem Zeitpunkt die Erste Lehramtsprüfung spätestens abgelegt werden muss:

  • für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen: im Anschluss an die Vorlesungszeit des zwölften Semesters (mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt vierzehn Semester),
  • für das Lehramt für Sonderpädagogik im Anschluss an die Vorlesungszeit des vierzehnten Semesters,
  • für das Lehramt an Gymnasien im Anschluss an die Vorlesungszeit des vierzehnten Semesters (mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt fünfzehn Semester).

Melden sich Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß zur Ersten Staatsprüfung oder legen sie die Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, nicht rechtzeitig ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

Die Erste Staatsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden (siehe § 14 LPO I). Dabei gilt folgende Frist: Die Erste Staatsprüfung muss spätestens zum übernächsten Termin, bei nur jährlicher Durchführung der Prüfung zum nächsten Termin wiederholt werden.

Hinweis: Bei einer Wiederholung nach Nichtbestehen muss nur das Fach/müssen nur die Fächer, das/die nicht bestanden wurden, wiederholt werden.


Corona-Sonderregelungen

In Bezug auf die Regelungen zum Freiversuch nach § 16 LPO I werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Hochschulsemester gewertet .

In Bezug auf die Regelung zur Meldefrist nach § 31 Abs. 2 ff. LPO I werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Semester gewertet .

In Bezug auf die Regelung über die Zulassung zur Prüfung mit einem um bis zu 30 Leistungspunkte vermindertem Studienumfang nach § 22 Abs. 5 LPO I werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Semester gewertet.

Rechtsnormen


Anmeldetermine Zweite Staatsprüfung/Vorbereitungsdienst

Der zweijährige Vorbereitungsdienst ist die zweite - vor allem schulpraktische - Phase Ihrer Ausbildung zur Lehrkraft. Während des Vorbereitungsdienstes legen Sie die Zweite Staatsprüfung ab. Deswegen ist mit der Anmeldung zum Vorbereitungsdienst auch die Anmeldung zur Zweiten Staatsprüfung verbunden.

Für den Vorbereitungsdiensttermin September 24/26 (Beginn am 11.09.2024) können Sie sich abhängig von Ihrer Vorbildung in folgenden Anmeldezeiträumen anmelden:

VorbildungAnmeldezeitraum
bayerische Erste Lehramtsprüfung11.02.2024 - 11.04.2024
außerbayerische Prüfung für das Lehramt

11.02.2024 - 11.04.2024

angenommene Bewerbung auf eine Sondermaßnahme

06.05.2024 - 31.05.2024

Bewerberinnen und Bewerber mit Vorbildung bayerischer Erster Lehramtsprüfung oder außerbayerischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien können sich jeweils 7 bis 5 Monate vor Vorbereitungsdienstbeginn anmelden.

Für den Vorbereitungsdiensttermin September 24/26 (Beginn am 10.09.2024) können Sie sich abhängig von Ihrer Vorbildung in folgenden Anmeldezeiträumen anmelden:

VorbildungAnmeldezeitraum
bayerische Erste Lehramtsprüfung10.02.2024 - 10.04.2024
außerbayerische Prüfung für das Lehramt

10.02.2024 - 10.04.2024

angenommene Bewerbung auf eine Sondermaßnahme

20.03.2024 - 10.04.2024

Bewerberinnen und Bewerber mit Vorbildung bayerischer Erster Lehramtsprüfung oder außerbayerischer Prüfung für das Lehramt an Realschulen können sich jeweils 7 bis 5 Monate vor Vorbereitungsdienstbeginn anmelden.

Stand: 28. März 2024

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