Wenn Sie überlegen, als Aushilfsnehmer, als Unterstützungskraft oder in einer Brückenklasse oder einem DeutschPLUS-Kurs für ukrainische Schülerinnen und Schüler zu arbeiten, finden Sie hier Informationen, Formulare und Hilfestellungen für den Einstieg.
Aushilfsnehmer kommen an den bayerischen Schulen bei kurzfristig auftretendem Vertretungsbedarf zum Einsatz – etwa wenn eine Stammlehrkraft vertreten werden muss, die bspw. wegen längerer Krankheit ausfällt oder sich in Elternzeit befindet. Die Aushilfsnehmer schließen meist einen befristeten Vertrag für die Dauer des Ausfalls der betreffenden Stammlehrkraft oder über einen bestimmten Zeitraum ab und sind in der Regel nur an einer Schule tätig.
Als Vertretungslehrkraft
- sind Sie z. B. zur Krankheitsvertretung an einer Schule und
- werden zwar nicht durch eine Stammlehrkraft begleitet, können aber selbstverständlich mit einer entsprechenden Mitbetreuung durch die Schulen rechnen (z. B. durch die Fachschaft).
Auf diese Weise tragen Sie dazu bei, dass der Präsenzunterricht für unsere Schülerinnen und Schüler wie geplant stattfinden kann.
Als Unterstützungskraft
- können Sie Klassen oder Gruppen selbständig betreuen und ggf. für eine zusätzliche 1:1-Betreuung von Schülerinnen und Schülern verantwortlich sein,
- Sie unterstützen die Stammlehrkraft im Regelunterrich und führen Förderkurse außerhalb des Regelunterrichts und unterrichtsergänzenden Maßnahmen durch.
Auf diese Weise tragen Sie dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler der verschiedenen Schularten beim Aufholen pandemiebedingter Lernrückstände unterstützt werden.
Als Aushilfsnehmer erhalten Sie einen befristeten Arbeitsvertrag, i. d. R. für die Dauer des Ausfalls einer Lehrkraft.
Ihre Bezahlung richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und ist abhängig von der Schulart, an der Sie eingesetzt sind, Ihrem Studienabschluss sowie ggf. auch von den von Ihnen studierten Fächern.
Beschäftigungsmöglichkeiten in Teilzeit wird es an vielen Schulen geben.
Die Erfassung aller Bewerber erfolgt grundsätzlich über die zentrale Vermittlungsbörse. Dort werden Ihre Daten erfasst. Sie können auswählen, an welchen Schularten und in welchen Regionen Sie sich einen Einsatz vorstellen können. Außerdem geben Sie an, ob Sie sich eine Tätigkeit als als Aushilfsnehmer, als Unterstützungskraft und / oder zum Einsatz in einer Brückenklasse oder einem DeutschPLUS-Kurs für ukrainische Schülerinnen und Schüler vorstellen können. Im Bedarfsfall nehmen die Schulen bzw. Schulämter nach erfolgreichem Abschluss Ihrer Registrierung direkt mit Ihnen Kontakt auf.
Grund- und Mittelschullehrkräfte sowie Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die als Vertretungslehrkraft tätig sein möchten, melden sich bitte über eine der folgenden Homepages:
Regierung von Oberbayern München - Schulabteilung
Regierung von Niederbayern - Schulabteilung
Regierung von Schwaben - Schulabteilung
Regierung der Oberpfalz - Schulabteilung
Regierung von Oberfranken - Schulabteilung
Regierung von Mittelfranken - Schulabteilung
Regierung von Unterfranken - Schulabteilung
Darüber hinaus kann es nützlich sein, sich direkt mit Ihrer Wunschschule bzw. mit dem für Ihre Wunschschule zuständigen Schulamt (Grund- und Mittelschule) bzw. der Regierung (Förderschule) in Verbindung zu setzen, um den Bedarf vor Ort zu klären und dort Ihre Kontaktdaten für den Bedarfsfall zu hinterlassen. Viele Schulen legen einen eigenen „Vertretungspool“ aus an einer Vertretungslehrertätigkeit interessierten Personen an, die sich eine Beschäftigung an ihrer Schule vorstellen können. In diesem Fall schließt der Schulleiter im Regelfall mit Ihnen zunächst eine Rahmenvereinbarung ab. Kontaktdaten von Schulen finden Sie über unsere Schuldatenbank.
Das zentrale Bewerberportal erreichen Sie über den Link www.km.bayern.de/portale/prod/vertretung/index.php
Ein Anspruch auf einen konkreten Einsatz im Vertretungsfall besteht nicht. Die Schulleitung entscheidet, ob Sie nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen als Vertretungskraft geeignet sind.
Je weiter Sie jedoch die Einsatzmöglichkeiten (verschiedene Schularten und Regionen) bei Ihrer Registrierung in der Vermittlungsbörse für Aushilfsnehmer fassen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie zum Zug kommen.
Die Schulleitung bzw. das Staatliche Schulamt / die Regierung sucht die am besten geeigneten Bewerber aus. Dabei gilt grundsätzlich ein Vorrang für Laufbahnbewerber/-innen (Personen mit Lehramtsbefähigung). Schwerbehinderte Bewerber und Bewerberinnen werden bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Im konkreten Vertretungsfall oder Tätigkeitsbereich an der Schule wird mit Ihnen ein befristeter Vertrag auf der Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geschlossen. Um hier eine Eingruppierung und damit Ihre korrekte Vergütung sicherzustellen, sind detaillierte Angaben erforderlich
Nachdem Sie sich mit einem Schulleiter einig geworden sind, dass Sie als Aushilfsnehmer an der Schule anfangen, füllen Sie zunächst die unten verlinkten PDF-Formulare aus und unterzeichnen an den dafür vorgesehenen Stellen. Ebenso die Formblätter. Diese Formulare erhalten Sie in der Regel von der jeweiligen Schulleitung.
Darüber hinaus unterzeichnen Sie gemeinsam mit der Schulleitung das Formblatt über Belehrungen und Erklärungen der Vertretungskraft.
Dieses enthält:
- Fragebogen zur Prüfung und Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst
- Fragebogen zur Prüfung der Beziehungen zur Scientology-Organisation
- Niederschrift über die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz und über die Vereidigung aufgrund des Art. 187 der Bayerischen Verfassung
- Erklärung zur Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen an Vertretungskräfte
- Erklärung zur Kenntnisnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken
- Erklärung zum Hinweis auf die tarifliche Ausschlussfrist
- Bestätigung über die Aushändigung von Auszügen aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ( TV-L ) und dem Entgeltfortzahlungsgesetz ( EFZG )
- Hinweis für Lehrkräfte, die an staatlichen Schulen im Rahmen eines befristen Arbeitsvertrages bzw. nebenamtlich eingesetzt sind
- Befristungsvereinbarung (diese ist zwingend vor dem Dienstantritt abzuschließen)
Folgende Unterlagen sind außerdem notwendig:
- Eine von der Schulleitung beglaubigte Kopie eines amtlichen Dokuments zum Nachweis persönlicher Daten (z. B. Personalausweis oder Auszug aus dem Familienbuch)
- Zeugnis über die abgeschlossene fachliche Ausbildung (eine von der Schulleitung beglaubigte Kopie)
- Nachweise (z. B. Arbeitszeugnisse) über frühere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern und ggf. Nachweise über Zeiten selbstständiger Tätigkeiten (eine von der Schulleitung beglaubigte Kopie)
- Sozialversicherungsausweis (eine von der Schulleitung beglaubigte Kopie)
- Nachweis über Schwerbehinderung (soweit zutreffend)
- Amtliches erweitertes Führungszeugnis gem. § 30 a BZRG (Beantragung beim Einwohnermeldeamt am Wohnsitz der Vertretungskraft). Dem Antrag auf Erstellung des erweiterten Führungszeugnisses ist eine Bestätigung beizufügen, für welche Tätigkeit das Führungszeugnis benötigt wird. Diese Bestätigung erteilt die Schulleitung.
- Aufenthaltserlaubnis (bei ausländischen Vertretungskräften ohne EU-Staatsangehörigkeit)
- Gegebenenfalls Nachweis über die Befreiung von der gesetzlichen Kranken-/ Rentenversicherungspflicht bzw. Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse
- Gegebenenfalls Gehaltsmitteilung eines weiteren Arbeitgebers
- Gegebenenfalls einen geeigneten Nachweis zur Elterneigenschaft
Die Schulleitung übermittelt die Unterlagen an die zuständige Regierung bzw. im Bereich der Gymnasien, Realschulen und Beruflichen Oberschulen an das Bayerische Landesamt für Schule.
Erklärung der Lehrkraft zur Regelung des Dienstverhältnisses - Teil 1
Erklärung der Lehrkraft zur Regelung des Dienstverhältnisses - Teil 2
Zusammenfassendes Formblatt über Belehrungen und Erklärungen der Vertretungskraft
Antrag auf Regelung des Dienstverhältnisses
Im Falle einer Weiterbeschäftigung (ohne Unterbrechung) oder einer erneuten Beschäftigung als Aushilfsnehmer reduzieren sich die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen (siehe unten).
Eine Weiterbeschäftigung (ohne Unterbrechung) liegt auch vor, wenn Ruhestandsbeamte in unmittelbarem Anschluss an das aktive Beamtenverhältnis auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses nach dem TV-L beschäftigt werden.
Eine erneute Beschäftigung ist gegeben, wenn eine Vertretungskraft bzw. ein Ruhestandsbeamter innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem letzten Arbeitsverhältnis erneut bzw. nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis erstmals in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt wird.
Sofern das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mindestens drei Jahre zurückliegt, ist eine erneute Vereidigung nicht erforderlich. Eine erneute Vereidigung von Ruhestandsbeamten ist generell nicht erforderlich.
Ein erweitertes Führungszeugnis ist nur erneut vorzulegen, wenn seit der letzten Beschäftigung ein Unterbrechungszeitraum von mehr als einem Jahr liegt. Wurde bislang noch kein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt, so ist ein solches beizubringen.
Antrag auf Regelung des Dienstverhältnisses
Erklärung der Lehrkraft zur Regelung des Dienstverhältnisses - Teil 1
Erklärung der Lehrkraft zur Regelung des Dienstverhältnisses - Teil 2
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Sie werden vom Schulleiter oder durch Lehrkräfte, die von diesem damit beauftragt wurden, in Ihrer Tätigkeit an der Schule unterstützt und beraten. Sie unterliegen bei Ihrer Aushilfstätigkeit den Weisungen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters.
Als Aushilfsnehmer tragen als die unmittelbare Verantwortung für den von Ihnen erteilten Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ( BayEUG ), der Dienstordnung für die Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern ( LDO ) und der Schulordnungen wird hingewiesen.
Sie dürfen grundsätzlich auch Nachweise des Leistungsstands gem. Art. 52 BayEUG erheben und bewerten und Erziehungsmaßnahmen ergreifen sowie Ordnungsmaßnahmen bis hin zum schriftlichen Verweis (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayEUG) treffen.
Die folgende Kurzbroschüre kann Ihnen als Einstiegshilfe dienen:
Stand: 21. Juni 2024