Dem Lernen mit digitalen Medien kommt an bayerischen Schulen eine große und stetig wachsende Bedeutung zu. Digitale Bildungsmedien wie Lern- und Übungsapps oder Anwendungen zur Lernstandsanalyse leisten in Ergänzung zu analogen Lernmitteln einen wichtigen Beitrag, um das Lernen effektiv, individualisiert, anschaulich und motivierend zu gestalten. Derzeit gewinnen in diesem Kontext insbesondere Anwendungen an Relevanz, die auf Technologien der Künstlichen Intelligenz beruhen.
Um die Beschaffung und den Einsatz digitaler Bildungsmedien zu unterstützen und zu forcieren, wird seitens des Freistaats ein „Medien- und KI-Budget“ bereitgestellt.
Der Höchstbetrag der Zuwendung bemisst sich an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Schule(n) des Schulaufwandsträgers. Eine Übersicht für das Haushaltsjahr 2024 ist hier abrufbar.
Es wird für das Jahr 2024 je Schülerin und Schüler an Grundschulen, in der Grundschulstufe von Förderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen und im Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, in Teilzeitklassen an beruflichen Schulen und in Teilzeitklassen an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung ein Betrag von 4,67 € und an Mittelschulen und sonstigen Schulen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BayEUG ein Betrag von 10,38 € bereitgestellt.
Maßgebend für die Schülerzahl sind die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Schuljahr.
Die entsprechende Förderrichtlinie ist hier einsehbar:
Zuwendungsempfänger sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger).
Für das Haushaltsjahr 2024 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn ab dem 15. Juli 2024 zugelassen. Digitale Bildungsmedien, die ab diesem Zeitpunkt beschafft werden, sind somit grundsätzlich förderfähig. Eine Beantragung der Zuwendung für das Haushaltsjahr 2024 wird mit Bereitstellung des volldigitalen Antragsverfahrens im Jahr 2025 möglich sein.
Für die Berechnung der maximalen Zuwendungshöhe pro Schule bzw. Schulaufwandsträger werden die Amtlichen Schuldaten des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorausgehendenden Schuljahres verwendet, d. h. für das Haushaltsjahr 2024 sind das die Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2022/2023 (Termin der Übermittlung durch die Schulen: Oktober 2022).
Mit dem Medien- und KI-Budget können Softwarelizenzen für digitale Bildungsmedien (einschließlich verbrauchsabhängiger, Token-basierter Lizenzmodelle für KI-Anwendungen) beschafft werden, die
- speziell für Unterrichtszwecke entwickelt wurden (z. B. digitale Lehr- und Lernplattformen, Lern- und Übungsapps, browserbasierte Webanwendungen für den pädagogischen Einsatz im Unterricht, Anwendungen zur Lernbegleitung und Lernstandsanalyse),
- der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durch die Lehrkraft und/oder durch die Schülerinnen und Schüler dienen (z. B. digitale Pinnwände, Anwendungen zur digitalen Heftführung, Large Language Models),
- digitale Schulbücher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln (Zulassungsverordnung – ZLV).
s. hierzu Ziff. 2 der KMBek Medien- und KI-Budget für bayerische Schulen
Die bereitgestellten Mittel können vom Schulaufwandsträger zur Beschaffung der digitalen Bildungsmedien beantragt werden.
s. hierzu Ziff. 4 der KMBek Medien- und KI-Budget für bayerische Schulen
Die Auswahl und Beschaffung der digitalen Bildungsmedien erfolgt nach dem Verfahren, das bei der Beschaffung der lernmittelfreien Lernmittel zum Einsatz kommt. Die Schule stellt den Bedarf an Bildungsmedien fest und übermittelt diesen an den zuständigen Schulaufwandsträger. Für Schulen, deren Sachaufwand eine kommunale Körperschaft trägt, bestimmt die Körperschaft die Art der Beschaffung.
s. hierzu Ziff. 3 der KMBek Medien- und KI-Budget für bayerische Schulen
Für die Versorgung der Schulen mit (digitalen) Schulbüchern sowie bestimmten schulbuchersetzenden (digitalen) Medien sind die jeweiligen Schulaufwandsträger zuständig. Die Schulaufwandsträger werden hierfür mit staatlichen Zuwendungen finanziell unterstützt (s. Art. 22 Abs. 1 BaySchFG). Sollten diese Zuwendungen für die Beschaffung von (analogen oder digitalen) Schulbücher bereits ausgeschöpft sein, so sind die Lizenzen für digitale Schulbücher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln (Zulassungsverordnung – ZLV) mit den Mitteln des Medien- und KI-Budgets förderfähig. Dies ist vom Schulaufwandsträger durch Erklärung im Antrag zu bestätigen.
Nein, Lizenzen für MS Office 365-Anwendungen oder andere Office-Anwendungen sind im Rahmen des Medien- und KI-Budgets nicht förderfähig.
Nein, Softwarelösungen zur Schulverwaltung (wie z. B. Zeugnisprogramme) sowie rein administrative Anwendungen sind nicht förderfähig.
Unter einem Mobile-Device-Management versteht man ein System zur zentralisierten Verwaltung von Endgeräten und Apps. Ein MDM gilt daher nicht als digitales Bildungsmedium und ist somit nicht förderfähig.
Nein, die Förderung ist nicht an eine Teilnahme an der „Digitalen Schule der Zukunft“ gebunden. Alle öffentlichen Schulen in Bayern sowie alle staatlich genehmigten und anerkannten Ersatzschulen in Bayern können von der Förderung profitieren.
Die Zuwendungsempfänger erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag eine Zuwendung. Nicht abgerufene Mittel können nicht angespart werden; im Folgejahr steht ggf. ein neues Budget zur Verfügung. Das Gleiche gilt, wenn die beantragte Gesamtsumme unter der maximal berechneten Zuwendung pro Schulaufwandsträger liegt, für die die nicht abgerufene Differenz.
Für das Jahr 2024 ist eine Beschaffung bis zum 31.12.2024 (Rechnungsdatum beachten) möglich, da die Beantragung erst 2025 möglich ist.
Der grundsätzliche Beschaffungszeitraum (Rechnungsdatum beachten) liegt zwischen 1. November und ein paar Tage vor dem 31. Oktober des Folgejahres, sodass eine Beantragung bis zum 31. Oktober noch möglich ist.
Wenn die Anwendungen den Bedingungen der Förderrichtlinie genügen, sind diese grundsätzlich förderfähig. Bitte beachten Sie hierbei das Rechnungsdatum und den Zeitraum für die Beantragung.
Stand: 05. November 2024