Hände werden aufeinander gelegt als Zeichen für Freundschaft
Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten lernen ©Robert Kneschke – stock.adobe.com

Das differenzierte und durchlässige bayerische Schulwesen ermöglicht jedem Kind und jedem Jugendlichen einen passgenauen Weg für seine individuelle Entwicklung. Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf können grundsätzlich gleichberechtigt wie Kinder und Jugendliche ohne sonderpädagogischen Förderbedarf die Regelschule besuchen.

Schularten in Bayern

Inklusion ist Aufgabe aller Schulen in Bayern. Regelungen, u. a. für die Aufnahme an einer Schule, gelten dabei für alle Schülerinnen und Schüler – unabhängig von einem sonderpädagogischen Förderbedarf – gleichermaßen. Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt.

Die Grundschule ist die erste und gemeinsame Schule für alle Kinder. Sie ist gemeinsamer Bildungsort für Schülerinnen und Schüler mit verschiedenen Begabungen und Interessen sowie unterschiedlichen individuellen Lernvoraussetzungen.

Die Grundschule berücksichtigt die Vielfalt der Kinder, auch mit Blick auf sonderpädagogische Förderbedarfe. Entsprechend der jeweiligen Situation vor Ort setzen die Grundschulen verschiedene Maßnahmen zur Inklusion und Kooperation um:

  • Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler in Regelklassen
  • Klassen mit festem Lehrertandem (an Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“)
  • Kooperationsklassen
  • Partnerklassen

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können an der Grundschule durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) der Förderschule unterstützt werden:

Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen. Als alternative Lernorte, Kompetenz- und Beratungszentren erfüllen diese sonderpädagogisch spezialisierten Schulen ihren Beitrag zur Integration und Reintegration von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf:

  • Als sonderpädagogische Kompetenzzentren unterstützen sie die Inklusion in den allgemeinen Schulen.
  • Als Lernorte bieten Sie ein spezialisiertes Angebot für Schülerinnen und Schüler, die einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedürfen.
  • Die Öffnung der Förderschulen ermöglicht den gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf.

Die Mittelschule fördert alle Schülerinnen und Schüler individuell und differenziert. Sie legt Wert darauf, dass alle Kinder und Jugendlichen entsprechend ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten unterstützt werden und möglichst alle Kinder und Jugendlichen einen Abschluss erreichen.

An der Mittelschule wird Inklusion von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Förderschwerpunkten umgesetzt.

Zu den spezifischen Möglichkeiten inklusiven Unterrichts an Mittelschulen gehören:

  • Individuelle Förderung
  • Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler
  • Klassenleiterprinzip
  • Kooperationsklassen
  • Partnerklassen
  • Mittelschulen mit dem Schulprofil Inklusion, ggf. mit Tandemklasse

Für Informationen zu den aktuellen Standorten der Kooperationsklassen, Partnerklassen sowie der Profilschulen „Inklusion“ und für sonstige Fragen zur Inklusion an Mittelschulen wenden Sie sich bitte an das Staatliche Schulamt vor Ort oder die Schulabteilung an den bayerischen Regierungen.

Die Realschule bietet ein umfassendes und vielfältiges Bildungsangebot. Schülerinnen und Schüler mit Realschuleignung und sonderpädagogischem Förderbedarf werden gezielt im Unterricht unterstützt. Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste der Förderschulen beraten die Realschulen hinsichtlich geeigneter Maßnahmen zur Unterstützung. Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler bei der Beantragung möglicher Maßnahmen. Dabei können u. a. auch Beratungslehrkräfte und insbesondere die zuständigen Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen beratend einbezogen werden.

Realschulen mit dem Profil Inklusion entwickeln Bildungs- und Erziehungskonzepte, bei denen Unterricht und Schulleben so gestaltet werden, dass sie auf die Vielfalt aller Schülerinnen und Schüler hin ausgerichtet sind.

Das bayerische Gymnasium vermittelt eine breite vertiefte Allgemeinbildung und führt zur Allgemeinen Hochschulreife. Schülerinnen und Schüler mit gymnasialer Eignung und sonderpädagogischem Förderbedarf werden im Unterricht zielgerichtet unterstützt. Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste beraten die Schulen hinsichtlich der Gewährung geeigneter Maßnahmen der individuellen Unterstützung im Unterricht sowie der Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes bei Leistungserhebungen (einschl. Abschlussprüfungen) und schlägt Fördermaßnahmen vor. Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler bei der Beantragung möglicher Maßnahmen. Dabei können u. a. auch Beratungslehrkräfte und insbesondere die zuständigen Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen beratend einbezogen werden.

Die mit dem Profil Inklusion ausgezeichneten Gymnasien setzen ein jeweils eigenes Bildungs- und Erziehungskonzept um, bei dem Unterrichtsformen und Schulleben sowie Lernen und Erziehung auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ausgerichtet sind.

Die Teilhabe von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an der beruflichen Bildung – mit dem Ziel einer Erwerbstätigkeit und Zugang zum ersten Arbeitsmarkt – ist oberste Prämisse. Daher widmen sich auch die beruflichen Schulen in Bayern dem Thema Inklusion unter Berücksichtigung des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerinnen und Schüler. Zu unterscheiden sind hier die Berufliche Oberschule (FOSBOS) sowie weitere berufliche Schulen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Schularten.

Formen schulischer Inklusion

In Bayern steht für die Vielfalt der Kinder und Jugendlichen eine Vielfalt an schulischen Möglichkeiten zur Verfügung. Nachfolgend werden die verschiedenen Formen schulischer Inklusion – von der Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler in der wohnortnahen (Sprengel-)Schule bis hin zu gruppenbezogenen Formen der Inklusion – im differenzierten Schulwesen Bayerns aufgezeigt.

Die rechtlichen Regelungen zur Zusammenarbeit von Schulen und Formen kooperativen Lernens sowie zur inklusiven Schule finden sich in Art. 30a BayEUG.

Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler

Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die allgemeine Schule, insbesondere die Sprengelschule, besuchen, werden unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet.

Sie können an der allgemeinen Schule oder beruflichen Schule durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) der Förderschule unterstützt werden. Abhängig vom individuellen Hilfebedarf kann zudem eine Schulbegleitung den Schulbesuch ermöglichen und erleichtern (Zuständigkeit: Eingliederungs- bzw. Jugendhilfe).

Empfehlungen zum Einsatz von Schulbegleiterinnen und Schulbegleitern an allgemeinen Schulen:

Kooperationsklassen

Kooperationsklassen sind eine Form des gruppenbezogenen inklusiven Unterrichts. An Grund- und Mittelschulen, aber auch an Berufsschulen werden drei bis fünf Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zusammen mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet. Eine Lehrkraft der Förderschule im MSD betreut die Kooperationsklasse mit mehreren Stunden pro Woche (vgl. Art. 30a Abs. 7 Nr. 1 BayEUG).

Informationen über die aktuellen Standorte von Kooperationsklassen erteilen die Schulämter vor Ort.

Partnerklassen der Förderschulen sowie der allgemeinen Schule

Partnerklassen der Förderschule bzw. der allgemeinen Schule kooperieren mit einer Klasse der jeweils anderen Schulart. Es handelt sich damit um zwei eigenständige Klassen, die nach den Richtlinien der jeweiligen Schulart gebildet werden. Partnerklassen eines Förderzentrums werden dabei im Gebäude einer allgemeinen Schule unterrichtet. Umgekehrt kann auch eine Klasse der allgemeinen Schule im Gebäude des Förderzentrums beschult werden. Die Lehrkräfte der beiden Klassen stimmen sich mit Blick auf die Bedürfnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler sorgsam über Art und Umfang des gemeinsamen Unterrichts miteinander ab (vgl. Art. 30a Abs. 7 Nr. 2 BayEUG).

Informationen über die aktuellen Standorte von Partnerklassen erteilen die Schulabteilungen an den Regierungen.

Offene Klassen der Förderschulen

Offene Klassen der Förderschulen, die nach dem Lehrplan der allgemeinen Schule unterrichtet werden, nehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf, um gemeinsamen Unterricht am Lernort Förderschule zu ermöglichen (Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG).

Schule mit dem Schulprofil

Eine Schule bzw. ein berufliches Schulzentrum mit dem Profil „Inklusion“ setzt auf der Basis eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts einen besonderen Schwerpunkt auf Inklusion. Unterricht und Schulleben werden in besonderem Maße an den Bedürfnissen aller Schülerinnen und Schüler – mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf – ausgerichtet.

Schulen aller Schularten einschl. Förderschulen können ein Profil Inklusion ausbilden. Sie erhalten für die Umsetzung zusätzliche Ressourcen. An den Grund- und Mittelschulen sind zudem Lehrkräfte für Sonderpädagogik fest in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden. Sie gestalten gemeinsam mit den Lehrkräften der allgemeinen Schulen das Lernen an der Schule. (vgl. Art. 30b Abs. 3 BayEUG).

Klassen mit festem Lehrertandem an Grund- und Mittelschulen mit dem Schulprofil

Grund- und Mittelschulen mit Profil „Inklusion“ können zudem Klassen mit festem Lehrertandem einrichten: Ein Lehrertandem aus einer Regelschullehrkraft und einer Lehrkraft für Sonderpädagogik (ggf. auch heilpädagogische Förderlehrkraft oder heilpädagogische Unterrichtshilfe) unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam in einer Klasse ( vgl. Art 30b Abs. 5 BayEUG).

Stand: 17. April 2024

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    Inklusion an den verschiedenen Schularten