Die Digitalisierung der Schulen steht zunehmend im Fokus der öffentlichen und bildungspolitischen Diskussion. Dabei leisten digitale Lernangebote sowie Kommunikations- und Kollaborationstools bereits jetzt einen essentiellen Beitrag bei der Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags und machen effektiven Unterricht selbst dann möglich, wenn der reguläre Schulbetrieb eingeschränkt ist.
Durch die veränderten Rahmenbedingungen für schulisches Lernen gewinnen online-basierte Arbeits-, Lern- und Kommunikationswege immer weiter an Bedeutung. Mittlerweile haben sich digitale Medien und Werkzeuge als wertvolle Unterstützung für das Lernen zuhause und die Kommunikation zwischen Schülern und Lehrern etabliert. Grundlegende Voraussetzung für den Erfolg des digitalen Lernens ist eine passgenaue digitale schulische Infrastruktur. Viele Schulen haben bereits Maßnahmen wie den Verleih mobiler Endgeräte umgesetzt. Dies kommt insbesondere sozial benachteiligten Schülerinnen und Schüler zu Gute und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Bildungsgerechtigkeit.
Der Aufbau eines Leihgerätepools wird durch staatliche Förderungen unterstützt. Im Rahmen einer Bund-Länder-Zusatzvereinbarung zur Erweiterung des DigitalPakts Schule („Sofortausstattungsprogramm“) stellt der Bund 500 Mio. € für die Beschaffung von Schülerleihgeräten bereit, wovon etwa 78 Mio. € auf Bayern entfallen. Diese Fördersumme hat Bayern um weitere 30 Mio. € auf insgesamt ca. 108 Mio. € aufgestockt. Zur Umsetzung der Förderung hat der Freistaat die Förderrichtlinie „Sonderbudget Leihgeräte“ (SoLe) als schlankes Zuwendungsprogramm für kommunale und private Schulaufwandsträger etabliert.
Das zusätzliche Verwaltungsabkommen wurde für den Freistaat bereits am Freitag, den 22. Mai 2020, unterzeichnet und an das Bundesministerium für Bildung und Forschung übermittelt. Nach der Unterzeichnung durch alle Länder sowie den Bund konnte der Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 am 4. Juli 2020 in Kraft treten.
Die bereits am 10. Juni 2020 gezeichnete bayerische Förderrichtlinie „Sonderbudget Leihgeräte“ (SoLe) konnte zeitgleich zur Bund-Länder-Zusatzvereinbarung, also am 4. Juli 2020 in Kraft gesetzt werden. Damit sind die erforderlichen Rechtsgrundlagen für das „Sonderbudget Leihgeräte“ geschaffen und der Weg frei für die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen. Ziel ist ein möglichst einfaches und unbürokratisches Zuwendungsverfahren für die Schulaufwandsträger in Bayern: Wie bei der Förderrichtlinie „digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen“ (dBIR) werden die Fördergelder nach einheitlichen Kriterien auf Grundlage fachlicher Parameter auf die Schulaufwandsträger heruntergebrochen und für jeden einzelnen Schulaufwandsträger in Form eines „Sonderbudgets Leihgeräte“ verbindlich bis zum Ablauf der Antragsfrist reserviert. Die Aufteilung erfolgt maßgeblich anhand der Amtlichen Schülerzahlen (Förderaspekt „besonderer Bedarf aus Sicht der Schulen“), bezieht aber über Zuschläge in Abhängigkeit sozioökonomischer statistischer Kennzahlen zudem besondere regionale Bedarfe ein (Förderaspekt „Ausgleich sozialer Ungleichgewichte“). Die Liste der „Sonderbudgets Leihgeräte“ ist als Anlage 1 zur Förderrichtlinie veröffentlicht.
Mit dem auf dem Schul-Digitalisierungsgipfel am 23. Juli 2020 vorgestellten „Schulplan Digitalisierung“ hat die Staatsregierung im engen Schulterschluss mit den Kommunen sowie der Schulfamilie weitere wichtige Maßnahmen im Bereich der Verbesserung der IT-Bildungsinfrastruktur und der weiteren Vertiefung und Professionalisierung der medienbezogenen Lehrkompetenzen durch eine weitere Intensivierung der Fortbildungsaktivitäten in diesem Bereich eingeleitet. Einer der Beschlusspunkte zielt auf den weiteren Ausbau des Bestands an Schülerleihgeräten: Die Finanzhilfen des Bundes wurden um zusätzliche 30 Mio. € aus Landesmitteln aufgestockt, so dass der Bestand auf insgesamt rund 250.000 Schülerleihgeräte ausgebaut werden kann. Die zusätzlichen Mittel des Freistaats wurden aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie bereitgestellt.
Für die Ausreichung der Mittel erfolgt die Ausschreibung einer weiteren Antragsrunde im Rahmen des Förderprogramms „Sonderbudget Leihgeräte“. Dabei können die zusätzlichen Landesmittel – hier als Anteil der über in Anlage 1 zur Richtlinie „Sonderbudget Leihgeräte“ festgelegten Förderbudgets – wiederum in einem einfachen, schnellen und unbürokratischen Verfahren abgerufen werden. Alle Schulaufwandsträger können dabei bis zum 31. Oktober 2020 den Antrag auf Teilnahme an der Erhöhungsrunde zum Schuljahr 2020/21 stellen und die Erhöhung der Bewilligungssumme aus dem ersten Antrag beantragen. Dazu wurde die Richtlinie „Sonderbudget Leihgeräte“ am 6. Oktober 2020 entsprechend geändert und erweitert. Über die zweite Antragrunde werden die Mittel des Freistaats (einschl. der geringen Reste an Bundesmitteln) vollständig verausgabt.
Die Anträge auf Förderung aus dem „Sonderbudget Leihgeräte“ werden (ausschließlich) in einem einheitlichen elektronischen Verfahren gestellt und bearbeitet. Dafür wird eine zentrale Fördermappe (als Excelformular) bereitgestellt, in die als Tabellenblatt u. a. das „Antragsformular“ integriert ist.
Die Anträge für die erste Bewilligungsrunde sind bis spätestens zum 31. Juli 2020 und die Anträge für die zweite Erhöhungsrunde zum Schuljahr 2020/2021 bis spätestens zum 31. Oktober 2020 (Ausschlussfrist) unter sonderbudget@stmuk.bayern.de beim Staatsministerium und zeitgleich bei der jeweils zuständigen Regierung über die eingerichteten Funktionspostfächer (s. unten ) einzureichen.
Die in der Fördermappe einzutragenden Angaben sind auf ein absolutes Minimum beschränkt (Angaben zum Zuwendungsempfänger, Beantragung der Fördersumme auf Basis der reservierten Sonderbudgets gemäß Anlage 1 zur Förderrichtlinie). Das Ausfüllen des Formulars wird durch hinterlegte Referenzdaten und Automatisierungen unterstützt: Dafür sind in der Zeile 15 des Formulars zunächst die Auswahl des Regierungsbezirks, der Trägerart sowie der Trägernummer (= laufende Nummer des Trägers in der ersten Spalte von Anlage 1) erforderlich. Zentral für die Bewilligung ist die Benennung der erwarteten Gesamtkosten bzw. des zuwendungsfähigen Anteils (Nr. 3 des Antragsformulars), die in der Regel das individuell bereitgestellte „Sonderbudget Leihgeräte“ vollständig ausschöpfen wird. Durch die Erklärung zum Mittelabruf (Nr. 5 des Antragsformulars) kann der Zuwendungsempfänger die vollständige Mittelauszahlung direkt nach Erlass des Bewilligungsbescheids beantragen.
Mit Wegfall des bisherigen Schriftformerfordernisses im Zuge der Änderungen der haushaltsrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum 1. Januar 2020 bedarf es zudem keiner Übermittlung von unterschriebenen und eingescannten Anträge, Nachweisen und Unterlagen mehr, so dass die Abwicklung im elektronischen Verwaltungsverfahren über einfache E-Mail erfolgen kann. Über die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse im Antrag eröffnen die Zuwendungsempfänger die elektronische Übermittlung der Bescheide im Fördervollzug.
Die Anträge für die Teilnehme an der Erhöhungsrunde zum Schuljahr 2020/2021 sind bis spätestens zum 31. Oktober 2020 unter ausschließlicher Verwendung der bereits den Zuwendungsempfängern vorliegenden Fördermappe ebenso beim Staatsministerium sowie bei der zuständigen Regierung einzureichen. Dafür ist das integrierte zweite Antragsformular (Tabellenblatt „Restmittelausschüttung“) zu verwenden. Nach Eintragung der aktualisierten Gesamtbedarfe, Ankreuzen der Versicherungen und einfacher elektronischer Zeichnung wird die Antragsmappe per E-Mail an die benannten Adressen geschickt. Eine Übersendung eines handschriftlich gezeichneten Antrags ist nicht erforderlich (weder in Papier noch als pdf). Auch Zuwendungsempfänger, die nicht an der ersten Runde teilgenommen haben, können über die hier eingestellte Antragsmappe an der zweiten Antragsrunde teilnehmen. Dazu sind die beiden Tabellenblätter „Antragsformular“ und „Restmittelausschüttung“ auszufüllen.
Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2020. Aufgrund des zentralen Bewilligungsverfahrens handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Da die Mittel unmittelbar nach Ende der Antragsfrist vollständig gebunden werden, können nach dem 31. Oktober 2020 eingereichte Anträge nicht mehr berücksichtigt werden und werden von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Antragsteller, die bis Ende der Frist von der bewilligenden Regierung keine elektronische Eingangsbestätigung erhalten haben, müssen sofort mit der Bewilligungsbehörde Kontakt aufnehmen.
Zum Erhöhungsantrag
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 wurden die Schulaufwandsträger über den Start der zweiten Antragsrunde (Erhöhungsrunde zum Schuljahr 2020/2021 gemäß Nr. 8.3 SoLe) und das Inkrafttreten der geänderten Förderrichtlinie „Sonderbudget Leihgeräte“ informiert. Zu den zentralen Änderungen gehören die Bereitstellung zusätzlicher Landesmittel in Höhe von 30 Mio. €, die Nennung der Ausschlussfrist für die zweite Beantragung zum 31. Oktober 2020, die Verpflichtung zur Vorlage einer Abrechnung bis zum 31. Dezember 2020 sowie die Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum 31. März 2021. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn zum 16. März 2020 (Tag der Schulschließungen) ist auch für die Erhöhungsrunde zum Schuljahr 2020/2021 zugelassen. Weitere Informationen zum Erhöhungsantrag sind in der FAQ „Wie ist für die Teilnahme an der Erhöhungsrunde zum Schuljahr 2020/21 zu beachten?“ dargestellt.
- Der maximal zu beantragende Erhöhungsbetrag ist der bisherige Höchstbetrag aus der ersten Antragsrunde (Sonderbudget Leihgeräte gemäß Anlage 1).
- In der Fördermappe sind die geplanten aktualisierten Gesamtkosten/Mittelbedarfe für die Beschaffung von Schülerleihgeräten anzugeben. Diese beinhalten die bewilligte Fördersumme aus der ersten Antragsrunde und sind nach oben nicht beschränkt (Nr. 3 des Formulars).
- Die beantragte Erhöhung berechnet sich daraus automatisch und ist auf maximal das Sonderbudget Leihgeräte für den jeweiligen Antragsteller begrenzt (Nr. 4 des Formulars).
Zum Bewilligungsverfahren
Wichtiger Hinweis: Bis zum Erhalt des Änderungsbescheids mit dem neuen Gesamtbetrag der Zuwendung können die Zuwendungsempfänger ausschließlich mit den Mitteln des Sockelbetrags (s. Schritt 1) planen!
Die bis zum 31. Oktober 2020 gestellten Erhöhungsanträge werden in einem zentralen Verfahren nach Ablauf der Antragsfrist bewilligt. Die Nachbewilligung wird durch einen Änderungsbescheid festgesetzt, der die bisherige Bewilligungshöhe ersetzt. Die Festsetzung der neuen Bewilligungssumme erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Weitere Informationen zum Erhöhungsantrag sind in der FAQ „Wie wird der Erhöhungsbetrag genau berechnet?“ dargestellt.
- Wichtig für die zweite Antragsrunde: Es besteht KEIN Anspruch auf Bewilligung des vollständigen Erhöhungsbetrags!
- Schritt 1 (Sockelbetrag): Aus den Landesmitteln kann zunächst eine Erhöhung um bis zu 38,5482 % des Sonderbudgets Leihgeräte garantiert werden. Dies entspricht dem Verhältnis der Landesmittel (30 Mio. €) zu den Bundesmitteln (77,82455 Mio. €). Im Falle der vollständigen Beantragung aller Zuwendungsempfänger sind dadurch die Landesmittel vollständig aufgebraucht.
- Schritt 2 (Restmittelvergabe): Nach Schritt 1 verbliebene Restmittel (Nichtbeantragungen von Landesmitteln, Reste aus Bundesmitteln) werden mit einem einheitlichen Prozentsatz auf alle noch offenen Mehrbedarfen verteilt. Der Anteil kann dabei zwischen 0 % und 100 % betragen, je nach Verhältnis der zu vergebenden Restmittel zu den nach Schritt 1 noch nicht bewilligten Mehrbedarfe.
- Für den Erhöhungsbetrag gilt eine Bagatellgrenze von 500 €.
Ergebnisse der Erhöhungsrunde
Bis zum Ende der Antragsfrist zum 31. Oktober 2020 wurden 2183 Anträge auf Erhöhung der Zuwendung im Sonderbudget Leihgeräte gestellt. Das Antragsvolumen betrug dabei rund 66,7 Mio. €.
In jedem Fall ist – bei entsprechender Beantragung – ein Sockelbetrag in Höhe von 38,5482 % des ursprünglichen Sonderbudgets Leihgeräte als landesseitiger Erhöhungsbetrag garantiert. Der Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis von 30 Mio. € an Landesmitteln zu den Bundesmitteln in Höhe von 77,82455 Mio. €.
Bei der beschriebenen Antragslage kann zusätzlich zu dem garantierten Sockelbetrag eine zusätzliche Erhöhung um 7,3734 % des Differenzbetrags zwischen beantragter Zuwendung und Sockelbetrag bewilligt werden.
Detaillierte Beispielrechnungen finden Sie in den FAQ unter „Wie wird der Erhöhungsbetrag genau berechnet?“
Auf die Erstellung eigenständiger Vollzugshinweise zur Förderrichtlinie „Sonderbudget Leihgeräte“ (SoLe) wird verzichtet. Die zentralen Zuwendungsvoraussetzungen und Förderbedingungen ergeben sich unmittelbar aus der Richtlinie selbst und wurden bereits in den „Eckpunkten zur Förderung nach dem ‚Sonderbudget Leihgeräte‘“ näher erläutert.
Gemäß § 9 Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Sofortausstattungsprogramm“) gelten zudem die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 fort bzw. werden entsprechend angewendet, sofern keine expliziten Abweichungen geregelt sind. Für allgemeine Fragen zur Förderung nach dem DigitalPakt Schule kann auf die Vollzugshinweise zur Förderrichtlinie "digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen" (dBIR) zurückgegriffen werden. Auch für die Erhöhungsrunde zum Schuljahr 2020/21 finden die Regelungen der Förderrichtlinie (z. B. Fördergegenstände, Förderfähigkeit, Zuwendungszweck, haushaltrechtliche Vorgaben) Anwendung.
Im Vollzug des „Sonderbudgets Leihgeräte“ wurden aufgetretene besondere Fragen und Fallkonstellationen in einem eigenständigen Papier „Erläuternde Hinweise zum Vollzug der SoLe in Beantwortung typischer Fragestellungen“ gebündelt. Vorrangige Ziele sind die Konkretisierung der Förderrichtlinie und die Sicherung eines gleichmäßigen Vollzugs der Förderung in den Regierungsbezirken. Dies schafft Verfahrenssicherheit und informiert Bewilligungsbehörden sowie Zuwendungsempfänger gleichermaßen.
Die Auswirkungen der Corona-Krise führen zu einer besonderen Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit bei der Umsetzung der Maßnahmen. Die Fördergelder aus dem „Sonderbudget Leihgeräte“ können nur wirksam werden, wenn die Leihgeräte so schnell als möglich für das Lernen zuhause beschafft und genutzt werden können. Bei den Verhandlungen zwischen Ländern und Bund wurden daher – wo immer möglich – Antragshindernisse beseitigt und der Weg für eine unbürokratische und schnelle Hilfe eröffnet.
Anders als bei Zuwendungen zur Projektförderung nach Verwaltungsvorschriften vorgesehen, dürfen im „Sonderbudget Leihgeräte“ auch Vorhaben bewilligt werden, mit denen bereits vor einem Bescheid begonnen wurde: Das Abwarten auf den Förderantrag bzw. Zuwendungsbescheid ist für eine Beschaffung also nicht nötig, Planung und Umsetzung können ohne Verzögerung in Angriff genommen werden: Gemäß Förderrichtlinie können alle Investitionen in Fördergegenstände gemäß SoLe einbezogen werden, mit denen nicht vor dem Tag der Schulschließungen am 16. März 2020 über den Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- oder Liefervertrags begonnen wurde (vorzeitiger Maßnahmebeginn). Über die Benennung der Gegenstände und Eckpunkte der Förderung, die reservierten „Sonderbudgets Leihgeräte“ und den vorzeitigen Maßnahmebeginn ist umfassende Rechts- und Planungssicherheit für die Schulaufwandsträger hergestellt.
Am 27. Mai 2020 wurden die Schulaufwandsträger über die Grundzüge und Fördermodalitäten informiert (siehe Pressemitteilung 069/2020 „Gute Bildungschancen für alle – Sonderbudget für digitale Leihgeräte in Bayern“) und erhielten vorab die jeweils für sie reservierten Förderbudgets sowie die „Eckpunkte zur Förderung nach dem ‚Sonderbudget Leihgeräte‘“. Dadurch konnten frühzeitig Planungen und Beschaffungen angestoßen werden.
Die für den Vollzug zuständigen Sachgebiete SG20 bzw. Z3 der Regierungen sind Ansprechpartner für alle zuwendungsrechtlichen und ggf. weiteren rechtlichen, mit dem Förderprogramm „Sonderbudget Leihgeräte“ zusammenhängenden Fragen. Die Regierungen sind unter folgenden Funktionspostfächern per E-Mail zu erreichen, an die auch die Antragsunterlagen sowie nach Umsetzung die Verwendungsnachweise (als fortgeführte Fördermappe) zu übersenden ist:
sonderbudget@reg-ob.bayern.de (Oberbayern)
sonderbudget@reg-nb.bayern.de (Niederbayern)
sonderbudget@reg-opf.bayern.de (Oberpfalz)
sonderbudget@reg-ofr.bayern.de (Oberfranken)
sonderbudget@reg-mfr.bayern.de (Mittelfranken)
Als Förderzweck ist die Beschaffung (Kauf bzw. Leasing) mobiler Endgeräte (Laptops, Notebooks, Tablets mit Ausnahme von Smartphones) zur Ausleihe an die Schülerinnen und Schüler, die zuhause über kein geeignetes digitales Endgerät verfügen, vorgesehen. Eingeschlossen ist unmittelbar zum Betrieb erforderliches Zubehör wie Eingabegeräte, Headsets, Schutzhüllen, WLAN-Router (als Hardware) und Tablet-/Laptopkoffer. Nicht förderfähig sind jedoch weitere externe Peripheriegeräte wie Drucker, zusätzliche Monitore, Scanner, Videokameras sowie laufende Kosten für Mobilfunkverträge. Wie grundsätzlich im DigitalPakt Schule sind Kosten für den laufenden Betrieb, für Wartung und Pflege und IT-Support nicht zuwendungsfähig. Der Verleih erfolgt in Verantwortung der Schulaufwandsträger bzw. Schulen vor Ort, soweit es hierzu einen besonderen Bedarf aus Sicht der Schulen zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte gibt. Ziel ist die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags unter den Corona-bedingten Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs – unabhängig von den technischen Voraussetzungen im Elternhaus.
Nach Ende der Unterrichtseinschränkungen stehen die mobilen Endgeräte zur schulischen Verwendung zur Verfügung und werden in die digitale Bildungsinfrastruktur der Schulen integriert, um den Medienkompetenzerwerb der Schülerinnen und Schüler auf Grundlage der pädagogischen und didaktischen Anforderungen aus den Medienkonzepten der Schulen zu fördern. Der schulische Einsatz kann beispielweise die phasenweise wechselnde Verwendung der Leihgeräte innerhalb und außerhalb der Schule umfassen und ermöglicht u. a. einen projekt-, epochen- oder jahrgangsstufenbezogenen Geräteeinsatz. Die Anforderungen aus den Lehrplänen sowie dem Kompetenzrahmen zur Medienbildung an bayerischen Schulen bilden wie bisher die Leitplanken für die Anschlussverwendung der mobilen Endgeräte in Verantwortung der Schulen.
Auf Bayern entfallen nach dem Königsteiner Schlüssel 77.824.550 € zur Auszahlung an die kommunalen und privaten Schulaufwandsträger. Diese Mittelverteilung sowie die zentralen Vorgaben zur Umsetzung in den Ländern sind über den „Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (‚Sofortausstattungsprogramm‘)“ zwischen Bund und Ländern verbindlich geregelt. Aus dem auf den Freistaat entfallenden Anteil wird nach einheitlichen Kriterien für jeden Schulaufwandsträger ein „ Sonderbudget Leihgeräte “ auf Grundlage fachlicher Parameter berechnet und – entsprechend der dBIR – in einer Anlage zur Förderrichtlinie festgelegt. Die Berechnung stützt sich im Wesentlichen auf die Schülerzahlen, sieht aber auch Zuschläge in Abhängigkeit sozioökonomischer statistischer Kennzahlen vor, um besonderen regionalen Bedarfen Rechnung zu tragen. Das jeweils reservierte „Sonderbudget Leihgeräte“ wurde den Schulaufwandsträgern bereits am 27. Mai 2020 als zentrale Voraussetzung für einen (vorzeitigen) Start in die Beschaffung der Geräte mitgeteilt und ist in der Anlage 1 zur Förderrichtlinie „Sonderbudget Leihgeräte“ (SoLe) festgelegt. Die Bundesmittel in Höhe von 77,8 Mio. € wurden durch Beschluss vom Schul-Digitalisierungsgipfel vom 23. Juli 2020 um 30 Mio. € aus dem Landeshaushalt auf 107,8 Mio. € ausgebaut. Entsprechend kann die in der ersten Antragsrunde auf das Sonderbudget Leihgeräte begrenzte Zuwendung durch Teilnahme an der Erhöhungsrunde auf den neuen Gesamtbetrag gemäß Nr. 6.3. SoLe ausgebaut werden.
Die Förderung erfolgt im Rahmen des Gesamtbetrags gemäß Nr. 6.3. SoLe (=„Sonderbudget Leihgeräte“ als Höchstbetrag der staatlichen Förderung für die erste Antragsrunde zuzüglich des Erhöhungsbetrags aus der Nachbewilligungsrunde zum 31. Oktober 2020) als Vollfinanzierung (gemäß Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO). Die Erbringung zusätzlicher Eigenmittel durch die Schulaufwandsträger ist also nicht erforderlich. Mit dieser Regelung wird das erhebliche Staatsinteresse an der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen für einen möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern unter den einschränkenden Bedingungen der unvorhersehbaren Corona-Krise unter Berücksichtigung der gegenwärtig hohen Belastungen der Schulaufwandsträger verfolgt.
Es war einhelliger Konsens zwischen Bund und den 16 Länder, dass angesichts der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit eine möglichst rasche und unkomplizierte Beschaffung benötigter mobiler Endgeräte erfolgen soll. Diese Bund-Länder-Zusatzvereinbarung sieht daher eine Reihe von Verfahrenserleichterungen und Ausnahmeregelungen vor, damit die Geräte möglichst schnell und unbürokratisch bei den Schülerinnen und Schülern ankommen. Dafür wurden über die Zusatzvereinbarung zahlreiche Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung zum „regulären“ DigitalPakt Schule außer Kraft gesetzt, um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen:
a) Für das „Sonderbudget Leihgeräte“ werden die technischen Mindestkriterien aufgehoben, jedoch ist zur Sicherung der Anschlussverwendung die grundsätzliche Integrationsfähigkeit der Geräte in die Schul-IT auf Grundlage der allgemeinen Empfehlungen des aktuellen Votums zu wahren.
b) Es erfolgt keine Anrechnung auf den Höchstbetrag der staatlichen Zuwendungen gemäß Anlage 1 zur dBIR, keine Anrechnung auf die Begrenzungen für mobile Endgeräte an allgemeinbildenden Schulen und keine Bindung der Förderung / Auszahlung an eine vorhandene digitale Vernetzung/WLAN-Infrastruktur an der Schule.
c) Im Antrag ist – abweichend zum sonstigen DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 – die Vorlage einer Investitionsplanung, der schulischen Medienkonzepte, eines Konzepts zur Wartung und Pflege und einer Bestandsaufnahme der bestehenden und benötigten Ausstattung nicht notwendig.
d) Die zeitliche Bindung der Mittelauszahlung an die Fälligkeit von Rechnungen ist aufgehoben. Die Länder sind ermächtigt, die Bundesmittel aus dem Sofortausstattungsprogramm den Schulaufwandsträgern nach einem bestimmten Schlüssel bereits weiterzuleiten, bevor sie für Zahlungen benötigt werden. Damit entfällt auch die Vorfinanzierung durch die Schulaufwandsträger und es kann die sofortige Mittelauszahlung mit dem Förderbescheid beantragen werden.
e) Für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung bzw. bis zur Rückzahlung von nicht zur Beschaffung mobiler Endgeräte benötigter Mittel fallen keine Zinsen an.
Die Zusatzvereinbarung lässt einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn generell zum Tag der Schulschließungen zu. Das bedeutet für Bayern, dass alle Maßnahmen bzw. selbstständige Maßnahmenabschnitte gefördert werden können, mit denen ab dem 16. März 2020 über einen der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- oder Liefervertrag begonnen wurde. Eine gesonderte Beantragung und Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns ist nicht erforderlich. Über den von der Bund-Länder-Zusatzvereinbarung sowie der Förderrichtlinie „Sonderbudget Leihgeräte“ (SoLe) aufgespannten rechtlichen Rahmen und die Festsetzung der Förderhöchstbeträge für die jeweiligen Schulaufwandsträger sind die Voraussetzungen für einen sofortigen Start in die Beschaffung mobiler Leihgeräte bereits vor einem Bewilligungsbescheid geschaffen. Gemäß Förderrichtlinie „Sonderbudget Leihgeräte“ (SoLe) können die Erstanträge bis zum 31. Juli 2020 und die Anträge für die Teilnahme an der Erhöhungsrunde bis spätestens zum 31. Oktober 2020 (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Regierung gestellt und die Fördermittel in zwei Bewilligungsrunden abgerufen werden. Für die Maßnahmenumsetzung ist ein durch die Richtlinienänderung verlängerter Bewilligungszeitraum bis 31. März 2021 vorgesehen, so dass die Schulaufwandsträger innerhalb dieses Zeitfenstern Rechtsgründe für die Leistung von zuwendungsfähigen Ausgaben (z. B. Verträge) schaffen dürfen.
- Vergaben im Unterschwellenbereich:
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat in seinem Schreiben „Corona-Pandemie – Erhöhung und Harmonisierung der Wertgrenzen bei Unterschwellenvergaben“ vom 26.03.2020 die in der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) für staatliche Auftraggeber beschlossenen Erleichterungen für Vergaben im Unterschwellenbereich im Vorgriff auf eine Anpassung der Bekanntmachung „Vergaben von Aufträgen im kommunalen Bereich“ auf kommunale Auftraggeber übertragen. Die neuen bzw. erhöhten Wertgrenzen betreffen die Direktvergabe, die Verhandlungsvergabe sowie die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb. Bis zum 30. Juni 2020 greifen vorübergehend weitere Erhöhungen der Wertgrenzen (Nr. 1.7 VVöA). Aufgrund eines Ministerratsbeschlusses vom 23. Juni 2020 wurde die Laufzeit dieser Erleichterungen für staatliche und kommunale Auftraggeber bis zum 31. Dezember 2020 verlängert und über ein Schreiben des Innenministeriums bereits im Vorgriff auf die anstehende Änderung der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zur Anwendung gebracht. Für private Zuwendungsempfänger gilt: Bei Zuwendungen von über 100.000 € greifen die Erleichterungen der VVöA über die Regelungen der ANBest-P durch (s. Nr. 3.1.3 ANBest-P). Bei Zuwendungen unter 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) wurde für die Umsetzung des „Sonderbudgets Leihgeräte“ die Wertgrenze für den Direktauftrag auf 25.000 € gemäß Nr. 8.5 SoLe angehoben.
Das Bundeswirtschaftsministerium verweist zudem in seinem „Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 19. März 2020 darauf, dass sich für öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte u. a. die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für eine schnelle und effiziente Beschaffung in Dringlichkeits- und Notfallsituationen anbietet. Für die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen, insbesondere die bestehenden Begründungs- und Dokumentationsverpflichtungen, sind die Zuwendungsempfänger in vollem Umfang selbst verantwortlich. - Vergaben im Oberschwellenbereich:
Im benannten Schreiben weist das Bundeswirtschaftsministerium für Vergaben ab Erreichen des EU-Schwellenwerts auf Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine schnelle und verfahrenseffiziente Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Pandemie über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sowie auf Möglichkeiten zur Nutzung und Ausweitung bestehender Verträge hin. Dafür sehen die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Möglichkeiten zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren vor, die in Gefahren- und Dringlichkeitslagen zur Anwendung kommen können. Für die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen, insbesondere die bestehenden Begründungs- und Dokumentationsverpflichtungen, sind die Zuwendungsempfänger in vollem Umfang selbst verantwortlich.
Der Verleih der über das „Sonderbudget Leihgeräte“ beschafften mobilen Endgeräte erfolgt durch die Schulaufwandsträger bzw. in deren Auftrag durch die Schulen unter Berücksichtigung des besonderen Bedarfs aus Sicht der Schulen. Dafür stellen die Schulen die Geräte den Schülerinnen und Schülern im Wege der Ausleihe zur Verfügung, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf bestehende technische Geräte zurückgreifen können und insoweit der Unterstützung bedürfen. Es erfolgen keine formellen Bedürftigkeitsprüfungen für die Familien. Über die Beschaffung und die kostenfreie Ausleihe der Geräte durch die Schulaufwandsträger fallen keine finanziellen Zusatzbelastungen für die Elternhäuser an, die eine nur anteilige Zuschussfinanzierung mit sich brächte. Dieses flexible Verfahren ermöglicht passgenaue Lösungen vor Ort und verfolgt das Ziel, soziale Ungleichgewichte auszugleichen und die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele unabhängig von den technischen Voraussetzungen im Elternhaus sicherzustellen.
Sofern die Geräte nicht oder nicht mehr für den Verleih an Schülerinnen und Schüler für Phasen Corona-bedingten Unterrichtsbeeinträchtigungen bzw. in der Phase der Wiederaufnahme des Regelschulbetriebs benötigt werden, werden die beschafften mobilen Endgeräte in die digitale Bildungsinfrastruktur der Schule integriert. Diese pädagogisch begründete Anschlussverwendung erfolgt auf Grundlage der pädagogischen und didaktischen Anforderungen aus den Medienkonzepten der Schulen. Dies kann – je nach Ausgestaltung der Medienkonzepte vor Ort – auch die phasenweise wechselnde Verwendung der Schülergeräte innerhalb und außerhalb der Schule einschließen.
Grundsätzlich können alle an den Schulen vorhandenen digitalen Endgeräte für den mobilen Unterrichtseinsatz für eine Ausleihe an Schülerinnen und Schüler genutzt werden. Insbesondere steht unter den aktuellen Voraussetzungen der Corona-Pandemie eine bereits erfolgte Förderung aus den Förderprogrammen des Landes (Digitalbudget) oder des Bundes (DigitalPakt Schule/dBIR) einem Verleih der schulgebundenen Geräte für das „Lernen zuhause“ nicht im Wege, sofern der Schulaufwandsträger hierzu sein Einverständnis erteilt (s. Pressemitteilung 059/2020 „Lernen zu Hause: Schulen können Schülern digitale Endgeräte zur Verfügung stellen“).
Neben den Mitteln aus dem „Sonderbudget Leihgeräte“ können weitere Fördergelder für die Beschaffung von mobilen Endgeräten eingesetzt werden: Der Freistaat hat bereits 2018 mit dem Digitalbudget die IT-Ausstattung für das Digitale Klassenzimmer mit insgesamt 150 Mio. € angeschoben. Ein Teil der Mittel ist derzeit noch nicht ausbezahlt und kann – sofern nicht durch anderweitige Planungen bereits gebunden – ohne Beschränkung für den Kauf von Tablets und Laptops verwendet werden. Auch die Fördergelder des gerade anlaufenden DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 in Umsetzung der Förderrichtlinie „digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen“ (dBIR) können – unter Beachtung der dort unverändert gültigen Voraussetzungen – für weitere Beschaffungen von mobilen Endgeräten eingesetzt werden.
Im Zusammenspiel dieser zahlreichen Förderoptionen eröffnen sich umfassende Finanzierungsmöglichkeiten, die von den Schulaufwandsträgern je nach individueller Bedarfssituation vor Ort flexibel und sich ergänzend für den Aufbau eines bedarfsgerechten Leihgerätepools genutzt werden können. In Summe leisten sie einen erheblichen Beitrag für mehr Bildungsgerechtigkeit unter den aktuellen Beeinträchtigungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2.
(1) Für die Teilnahme an der Erhöhungsrunde ist zunächst die auf den 31. Oktober 2020 gesetzte Ausschlussfrist verbindlich einzuhalten. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, da alle Mittel unmittelbar nach Ende der Antragsfrist gebunden werden und der Bewilligung weiterer Anträge die haushaltsrechtliche Grundlage fehlt.
(2) Es sind wie bisher die elektronische Fördermappe und die dortigen Antragsformulare zu verwenden. Zuwendungsempfänger, die bereits an der ersten Runde teilgenommen haben, verwenden die bereits vorliegende Mappe und dort das Formular „Restmittelausschüttung“. Für die anderen Schulaufwandsträger steht eine vorbereitete Antragsmappe (siehe unten) zur Verfügung, in der beide eingeblendeten Formulare zu befüllen sind. Die Beantragung erfolgt ausschließlich per E-Mail auf elektronischem Wege, das Einreichen von gescannten Formularen ist nicht zugelassen.
(3) Unter Nr. 3 des Teilnahmeantrags („Restmittelausschüttung“) sind in den Zeilen 32 und 33 die erhöhten (förderfähigen) Gesamtkosten einzutragen, also nicht nur der beantragte Erhöhungsbetrag selbst. Der maximale Erhöhungsbetrag der Zuwendung im Schuljahr 2020/21 (unter Nr. 4) entspricht dabei dem „Sonderbudget Leihgeräte“. Der maximal mögliche Gesamtbedarf nach Änderung (unter Nr. 4) entspricht damit dem Doppelten des „Sonderbudgets Leihgeräte“.
(4) Die Zuwendungsempfänger erhalten bis zum 31. Oktober 2020 eine Eingangsbestätigung ihres Antrags. Die Bewilligung und Erstellung der Änderungsbescheide erfolgt erst nach Ablauf der Antragsfrist.
(5) Die Höhe der Nachbewilligung ist nur bis zu einem Anteil von 38,5482 % vom Sonderbudget Leihgeräte als Sockelbetrag garantiert. Bei einer geringeren Mehrbedarfsanmeldung ist die niedrigere beantragte Erhöhungssumme maßgeblich. Über den Sockelbetrag hinausgehende Erhöhungsanträge können nur insoweit bewilligt werden, als nach der Bewilligung der Sockelbeträge noch Restmittel zur Verfügung stehen. (s. nächste Frage).
(6) Mit Stichtag 31. Dezember 2020 sind die bis dahin beschafften mobilen Endgeräte in der elektronischen Fördermappe (Blatt „Maßnahmendurchführung“) zu dokumentieren und bis zum 15. Januar 2021 bei der zuständigen Regierung einzureichen.
(7) Innerhalb des Bewilligungszeitraums können die Zuwendungsempfänger Rechtsgründe für die Leistung von zuwendungsfähigen Ausgaben schaffen. Er endet gemäß geänderter Förderrichtlinie SoLe am 31. März 2021. Entsprechend sind die Verwendungsnachweise (für alle Träger einheitlich) innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (also am 30. September 2021) ausschließlich elektronisch einzureichen.
In jedem Fall ist – bei entsprechender Beantragung – ein Sockelbetrag in Höhe von 38,5482 % des ursprünglichen Sonderbudgets Leihgeräte als landesseitiger Erhöhungsbetrag garantiert. Der Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis von 30 Mio. € an Landesmitteln zu den Bundesmitteln in Höhe von 77,82455 Mio. €.
Für den noch offenen angemeldeten Mehrbedarf (Differenz aus beantragter Erhöhung und Sockelbetrag) wird 7,3734 % als landesweit einheitliche Bewilligungsquote festgelegt, die sich an den verfügbaren Restmitteln im Verhältnis zu den offenen Mehrbedarfen bemisst.
Nachfolgend wird an Fallbeispielen der Bewilligungsmechanismus erläutert. Die Prozentsätze entsprechen dabei den tatsächlich für die Erhöhungsrunde ermittelten Werten und können als Grundlage für eigene Berechnungen herangezogen werden.
Fall A: Die beantragte Erhöhung befindet sich im Rahmen des Sockelbetrags
(1) Bei einem Sonderbudget Leihgeräte von 100.000 € (laut Anlage zur SoLe) wird eine Erhöhung von 25.000 € beantragt.
(2) Die Erhöhung der bisherigen Bewilligung beträgt damit weniger als der garantierte Sockelbetrag i. H. v. 38,5482 % * 100.000 € = 38.548,20 € und wird in Höhe von 25.000 € voll bewilligt.
Allgemeine Formel für Fall A:
a) bewilligte Erhöhung = beantragte Erhöhung
b) neue Gesamtbudgethöhe = Bewilligung Erstbescheid + bewilligte Erhöhung
Fall B: Es wird das gesamte Sonderbudget Leihgeräte als Erhöhung beantragt
(1) Bei einem Sonderbudget Leihgeräte von 100.000 € (laut Anlage zur SoLe) wird eine Erhöhung von 100.000 € beantragt.
(2) Die Erhöhung setzt sich zusammen aus dem Sockelbetrag und dem prozentualen Zuwachs i. H. v. 7,3734 % des Differenzbetrags zwischen Sonderbudget Leihgeräte und Sockelbetrag. Der gesamte Prozentsatz beträgt hier immer 38,5482 % + (7,3734 % * 61,4518 %) = 43,0793 %.
(3) Es wird eine Erhöhung der bisherigen Bewilligung um 43,0793 % * 100.000 € = 43.079,30 € bewilligt.
Allgemeine Formel für Fall B:
a) bewilligte Erhöhung = 43,0793 % * beantragte Erhöhung
b) neue Gesamtbudgethöhe = Bewilligung Erstbescheid + bewilligte Erhöhung
Fall C: Die beantrage Erhöhung liegt zwischen dem Sockelbetrag und dem Sonderbudget Leihgeräte
(1) Bei einem Sonderbudget Leihgeräte von 100.000 € (laut Anlage zur SoLe) wird eine Erhöhung von 60.000 € beantragt.
(2) Die Erhöhung setzt sich zusammen aus dem Sockelbetrag von 38,5482 % * 100.000 € = 38.548,20 € und dem prozentualen Zuwachs i. H. v. 7,3734 % des Differenzbetrags zwischen beantragter Erhöhung und Sockelbetrag.
(3) Es wird eine Erhöhung der bisherigen Bewilligung um 38.548,20 € + 7,3734 % * (60.000 € - 38.548,20 €) = 40.129,92 € bewilligt.
Allgemeine Formel für Fall C:
a) Sockelbetrag = 38,5482 % * Sonderbudget Leihgeräte
b) bewilligte Erhöhung = Sockelbetrag + 7,3734 % * (beantragte Erhöhung – Sockelbetrag)
c) neue Gesamtbudgethöhe = Bewilligung Erstbescheid + bewilligte Erhöhung
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Stand: 26. August 2024